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BFH: Keine Begünstigung bei der Stromsteuer für Abfallwirtschaftsunternehmen

Urteil des BFH vom 16.4.2013 - VII R 25/11

Zwar dürfen Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes dem Ver­sor­gungs­netz für ihre ei­ge­nen be­trieb­li­chen Zwecke Strom zu einem ermäßig­ten Strom­steu­er­satz ent­neh­men. Ein Un­ter­neh­men, das Ab­fall­trans­porte durchführt und aus dem Ab­fall schwer­punktmäßig Er­satz­brenn­stoffe her­stellt, die zum Ver­hei­zen in Kraft­wer­ken be­stimmt sind, kann al­ler­dings keine Strom­steu­er­vergüns­ti­gung in An­spruch neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes dürfen dem Ver­sor­gungs­netz für ihre ei­ge­nen be­trieb­li­chen Zwecke Strom zu einem ermäßig­ten Strom­steu­er­satz ent­neh­men. Vor­aus­set­zung ist, dass sie sich nach dem Schwer­punkt ih­rer Tätig­keit in einen be­stimm­ten Ab­schnitt der Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige ein­ord­nen las­sen. Das Strom­steu­er­ge­setz ver­weist hierzu auf eine vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt her­aus­ge­ge­bene Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige.

Die Kläge­rin führte in den Streit­jah­ren 2007 und 2008 Ab­fall­trans­porte durch und stellte aus dem Ab­fall schwer­punktmäßig Er­satz­brenn­stoffe her, die zum Ver­hei­zen in Kraft­wer­ken be­stimmt wa­ren. Sie hatte ihre Ein­ord­nung als Re­cy­cling-Be­trieb in den strom­steu­er­recht­lich begüns­tig­ten Ab­schnitt D, der Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes er­fasst, be­gehrt. Das zuständige Haupt­zoll­amt lehnte dies ab und ord­nete den Be­trieb der strom­steu­er­recht­lich nicht begüns­tig­ten Ab­fall­be­sei­ti­gung zu.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Kläge­rin war der An­sicht, mit sei­ner For­de­rung nach Stof­fer­hal­tung ver­kenne das FG den vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt ver­wen­de­ten Be­griff des Se­kundärroh­stoffs. Zu den Roh­stof­fen zähl­ten auch sol­che, die wie Gas, Kohle und Mi­ne­ralöl, dazu be­stimmt seien, ver­brannt zu wer­den. Die Re­vi­sion vor dem BFH blieb al­ler­dings er­folg­los.

Die Gründe:
Da die Kläge­rin in den Streit­jah­ren kein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes führte, hatte das Haupt­zoll­amt zu Recht die Er­laub­nis zur steu­er­begüns­tig­ten Ent­nahme von Strom wi­der­ru­fen.

Nach § 9 Abs. 3 StromStG in der in den Streit­jah­ren gel­ten­den Fas­sung un­ter­liegt Strom einem ermäßig­ten Steu­er­satz, wenn er u.a. von Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes für be­trieb­li­che Zwecke ent­nom­men wird. Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes sind Un­ter­neh­men, die dem Ab­schnitt C (Berg­bau und Ge­win­nung von Stei­nen und Er­den), D (Ver­ar­bei­ten­des Ge­werbe), E (En­er­gie- und Was­ser­ver­sor­gung) oder F (Bau­ge­werbe) der Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige, Aus­gabe 2003 (WZ 2003) zu­zu­ord­nen sind. Übt das Un­ter­neh­men un­ter­schied­li­che Tätig­kei­ten aus, hat der An­trag­stel­ler die Wahl, den Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit und den ent­spre­chen­den Ab­schnitt der Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige an­hand der in die­ser Vor­schrift al­ter­na­tiv ge­nann­ten Kri­te­rien zu be­stim­men.

Die Kläge­rin machte von ih­rem Wahl­recht da­hin­ge­hend Ge­brauch, dass sie den Ab­schnitt be­nannt hatte, in des­sen Tätig­kei­ten im letz­ten Ka­len­der­jahr vor der An­trag­stel­lung im Durch­schnitt die meis­ten Per­so­nen tätig wa­ren. In­fol­ge­des­sen lag der Schwer­punkt ih­rer Tätig­keit in den Streit­jah­ren in der Ab­fall­be­sei­ti­gung. Die Her­stel­lung von Er­satz­brenn­stof­fen aus Kunst­stoff­abfällen und Alt­holz konnte nicht dem pro­du­zie­ren­den Ge­werbe zu­ge­rech­net wer­den, weil die Ab­fall­auf­be­rei­tung nicht zum Zweck der Wie­der­ver­wen­dung der auf­be­rei­te­ten Stoffe in einem in­dus­tri­el­len Her­stel­lungs­pro­zess er­folgte. Viel­mehr wur­den die aus dem Müll ge­won­ne­nen Er­satz­brenn­stoffe und das Alt­holz nach der Be­ar­bei­tung be­stim­mungs­gemäß ver­brannt und da­mit als Ab­fall ver­nich­tet. Neue Pro­dukte, die sich zu ei­ner an­de­ren Ver­wen­dung als der Er­zeu­gung von Wärme eig­nen konn­ten, wur­den nicht her­ge­stellt.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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