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BFH: Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen

Urteil des BFH vom 28.02.13 - III R 94/10

Ein selbständi­ger Un­ter­neh­mens­be­ra­ter, der über Mo­nate hin­weg wöchent­lich zwei bis vier Ar­beits­tage in dem Be­trieb ei­nes Kun­den auswärts tätig ist, kann Mehr­auf­wen­dun­gen für seine Ver­pfle­gung nur in den ers­ten drei Mo­na­ten die­ser Auswärtstätig­keit gel­tend ma­chen. Eine Un­ter­bre­chung der Tätig­keit, die zum Neu­be­ginn der Drei­mo­nats­frist führt, liegt grundsätz­lich nur dann vor, wenn sie min­des­tens vier Wo­chen dau­ert. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Ur­teil vom 28. Fe­bruar 2013 III R 94/10 ent­schie­den.

Im Streit­jahr 1999 konn­ten Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) bei ei­ner länger­fris­ti­gen vorüber­ge­hen­den Tätig­keit an der­sel­ben auswärti­gen Tätig­keitsstätte nur für die ers­ten drei Mo­nate als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den.

Der Kläger meinte, die Vor­schrift sei auf sei­nen Fall nicht an­zu­wen­den, denn sie setze eine un­un­ter­bro­chene und fort­lau­fende Voll­zeittätig­keit vor­aus. Dies sei bei ihm je­doch nicht der Fall ge­we­sen. Viel­mehr sei er im Rah­men ein­zel­ner auf­ein­an­der fol­gen­der Aufträge tätig ge­wor­den, die zu­dem je­weils un­ter­bro­chen ge­we­sen seien durch Heim­ar­beits­tage und kurz­fris­tige Dienst­rei­sen für an­dere Kun­den.

Dem ist der BFH nicht ge­folgt. Eine un­un­ter­bro­chene Voll­zeittätig­keit ist da­nach nicht Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung der Vor­schrift. Der Kläger habe viel­mehr dem Zweck der Vor­schrift ent­spre­chend seine auswärtige Ver­pfle­gungs­si­tua­tion der­je­ni­gen an sei­nem Wohn­ort an­pas­sen können.

Auch eine recht­lich re­le­vante Un­ter­bre­chung der Auswärtstätig­keit, die einen neuen Ab­zugs­zeit­raum eröff­nen würde, liegt nicht vor. We­der die kurz­fris­ti­gen Auswärtstätig­kei­ten für an­dere Kun­den noch die Ar­beit im hei­mi­schen Büro sind dafür aus­rei­chend. Eine sol­che Un­ter­bre­chung müsste im Re­gel­fall viel­mehr min­des­tens vier Wo­chen an­dau­ern. Dies ent­spricht auch der ab dem Jahr 2014 an­wend­ba­ren Neu­fas­sung des Ge­set­zes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 28/2013 vom 15.05.2013

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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