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BFH hat keine Verfassungszweifel bez. der Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes

Beschluss des BFH vom 16.10.12 - I B 128/12

Die Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten des Ge­wer­be­steu­er­ge­set­zes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind vor­aus­sicht­lich nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Be­schluss vom 16. Ok­to­ber 2012 I B 128/12 ent­schie­den. Die Ent­schei­dung er­ging in einem Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes auf­grund „sum­ma­ri­scher Prüfung“; der BFH hat da­nach keine "ernst­li­chen Zwei­fel", dass die Vor­schrift ver­fas­sungs­gemäß ist. Da­mit wi­der­spricht der BFH ei­ner Ent­schei­dung des Fi­nanz­ge­richts (FG) Ham­burg, das von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten über­zeugt ist und des­we­gen durch einen viel­be­ach­te­ten Be­schluss vom 29. Fe­bruar 2012 1 K 138/10 das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) zur Durchführung ei­ner Nor­men­kon­trolle an­ge­ru­fen hat.

Die Ge­wer­be­steuer ist als sog. Re­al­steuer eine fi­nanz­ver­fas­sungs­recht­lich ga­ran­tierte kom­mu­nale Steuer. Grund­lage die­ser Steuer ist wie bei der Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer zunächst der Ge­winn des Ge­wer­be­be­triebs. Um den Kom­mu­nen ei­ner­seits einen Aus­gleich für die durch den Be­trieb ver­ur­sach­ten Las­ten zu schaf­fen und ih­nen an­de­rer­seits ein möglichst ver­ste­tig­tes Steu­er­auf­kom­men zu si­chern, wird die­ser Ge­winn dann aber durch Hin­zu­rech­nun­gen und Kürzun­gen mo­di­fi­ziert. Be­steue­rungs­ge­gen­stand soll auf diese Weise der Ge­wer­be­be­trieb als „Ob­jekt“ sein. Der Ob­jekt­steu­er­cha­rak­ter ist in den letz­ten Jahr­zehn­ten al­ler­dings durch viel­fa­che Ge­set­zesände­run­gen zurück­gedrängt wor­den, um die Be­las­tung der Un­ter­neh­men mit Sub­stanz­steu­er­ele­men­ten zu ver­min­dern. Das BVerfG spricht des­halb in ständi­ger Spruch­pra­xis von ei­ner „er­trags­ori­en­tier­ten Ob­jekt­steuer“, die aber nach wie vor den ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen genüge.

Diese Ein­schätzung des BVerfG hat das FG Ham­burg durch sein Nor­men­kon­trol­ler­su­chen in Zwei­fel ge­zo­gen. Grund dafür ga­ben ihm die um­ge­stal­te­ten, seit 2008 an­zu­wen­den­den Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Da­nach ist dem Ge­winn des Ge­wer­be­be­triebs ein Vier­tel der Schul­dent­gelte, ein Fünf­tel der Miet- und Pacht­zin­sen für die Be­nut­zung be­weg­li­cher Wirt­schaftsgüter so­wie die Hälfte der Miet- und Pacht­zin­sen für die Be­nut­zung un­be­weg­li­cher Wirt­schaftsgüter hin­zu­zu­rech­nen, wenn sie zu­vor als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wor­den sind. Glei­ches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Vier­tel der Auf­wen­dun­gen für die zeit­lich be­fris­tete Über­las­sung von Rech­ten. Das FG Ham­burg er­kennt in die­sen Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten ins­be­son­dere einen Ver­stoß ge­gen das Prin­zip der Be­steue­rung nach der Leis­tungsfähig­keit.

Der BFH teilt diese Über­zeu­gung an­ge­sichts der ständi­gen Spruch­pra­xis des BVerfG nicht. Er geht viel­mehr da­von aus, dass das Nor­men­kon­trol­ler­su­chen „of­fen­sicht­lich“ er­folg­los blei­ben wird. Die ein­schlägi­gen Steu­er­be­scheide der Fi­nanzämter sind des­halb un­ein­ge­schränkt voll­zieh­bar. Vorläufi­gen Rechts­schutz gewährt der BFH nicht. Die Ent­schei­dung des BVerfG wird durch den Be­schluss des BFH al­ler­dings nicht vor­weg­ge­nom­men.

Der Streit­fall be­traf eine GmbH, die ein Ho­tel be­treibt und dar­aus Ver­luste er­wirt­schaf­tete. Sie wandte Schul­dent­gelte in Höhe von rd. 50.000 €, Pacht­zin­sen für be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter in Höhe von rd. 9,4 Mio. € und für un­be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter in Höhe von rd. 56 Mio. € so­wie Li­zenz­gebühren in Höhe von rd. 87.000 € auf. Diese Auf­wen­dun­gen führ­ten bei der Er­mitt­lung des Ge­wer­be­er­tra­ges zu Hin­zu­rech­nun­gen zum Ge­winn in Höhe von ins­ge­samt 9,6 Mio. € und zu einem Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag von rd. 62.000 €.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 78/2012 vom 21.11.2012

Den Be­schluss des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

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