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BFH: Fiktive Säumnis kann Folge einer Scheckeinreichung sein

Urteil des BFH vom 28.08.12 - VII R 71/11

Löst das Fi­nanz­amt einen Scheck so recht­zei­tig ein, dass der Zahl­be­trag dem Konto des Fi­nanz­amts noch in­ner­halb der Zah­lungs­frist gut­ge­schrie­ben wird, kann trotz­dem eine Säum­nis vor­lie­gen. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Ur­teil vom 28. Au­gust 2012 VII R 71/11 ent­schie­den.

Wer­den Steu­ern nicht pünkt­lich be­zahlt, er­hebt das Fi­nanz­amt einen Säum­nis­zu­schlag von 1 % für je­den an­ge­fan­ge­nen Mo­nat, und zwar auch dann, wenn die Zah­lung nur um einen oder zwei Tage verspätet ein­geht. Wann eine Steuer als "be­zahlt" an­zu­se­hen ist, re­gelt die Ab­ga­ben­ord­nung. Über­gibt der Steu­er­pflich­tige dem Fi­nanz­amt einen Bank­scheck, gilt die Steuer erst am drit­ten Tag nach Ein­gang des Schecks beim Fi­nanz­amt als be­zahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Fi­nanz­amt den Steu­er­be­trag be­reits am nächs­ten oder übernächs­ten Tag gut­schreibt, der Scheck also schnel­ler als von der Ab­ga­ben­ord­nung (ty­pi­sie­rend) un­ter­stellt ein­gelöst wird. Auch in die­sem Fall darf ein Säum­nis­zu­schlag er­ho­ben wer­den.

Die Drei-Tage-Re­gel soll das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ver­ein­fa­chen (das Fi­nanz­amt muss den Zah­lungs­ein­gang nicht im Ein­zel­fall er­mit­teln). Auch wenn auf­grund pro­gramm­ge­steu­er­ter elek­tro­ni­scher Da­ten­ver­ar­bei­tung der tatsäch­li­che Zah­lungs­ein­gang er­fasst wer­den könnte, ist die Re­ge­lung ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Denn der Steu­er­pflich­tige kann die Ge­fahr des Ent­ste­hens von Säum­nis­zu­schlägen ohne wei­te­res durch eine recht­zei­tige Scheck­ein­rei­chung aus­schließen.

Der Ent­schei­dung liegt ein Fall zu­grunde, in dem sich der Steu­er­pflich­tige da­ge­gen wehrte, dass das Fi­nanz­amt ge­gen ihn einen Säum­nis­zu­schlag von 8,50 € fest­ge­setzt hatte, ob­wohl die Bank den von ihm über­sand­ten Scheck am Fällig­keits­tag der Steuer ein­gelöst hatte, das Fi­nanz­amt also am Fällig­keits­tag über den Zahl­be­trag be­reits verfügen konnte.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 79/2012 vom 21.11.2012 

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

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