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BFH: Erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Urteil des BFH vom 17.04.13 - X K 3/12

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 17. April 2013 X K 3/12 fest­ge­stellt, dass die Dauer ei­nes Ver­fah­rens vor dem Fi­nanz­ge­richt (FG) Ber­lin-Bran­den­burg un­an­ge­mes­sen lang war.

Seit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes über den Rechts­schutz bei über­lan­gen Ge­richts­ver­fah­ren und staats­an­walt­schaft­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren im De­zem­ber 2011 ha­ben die Be­tei­lig­ten die Möglich­keit, die un­an­ge­mes­sene Dauer ei­nes sol­chen Ver­fah­rens zu rügen und hierfür Wie­der­gut­ma­chung, ggf. auch in Form ei­ner Geldent­schädi­gung, zu er­lan­gen (§ 198 des Ge­richts­ver­fas­sungs­ge­set­zes). Für Ent­schädi­gungs­kla­ge­ver­fah­ren aus dem Be­reich der Fi­nanz­ge­richts­bar­keit ist in ers­ter und letz­ter In­stanz der BFH zuständig.

Der BFH hat nun eine er­ste Sa­ch­ent­schei­dung auf der Grund­lage die­ser neuen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ge­trof­fen und im kon­kre­ten Fall eine Ver­fah­rens­verzöge­rung fest­ge­stellt, dem Kläger al­ler­dings nicht die be­an­tragte Geldent­schädi­gung zu­ge­spro­chen. Das - eher ein­fach ge­la­gerte - Aus­gangs­ver­fah­ren war mehr als sechs Jahre beim FG anhängig. Während ei­nes Zeit­raums von fünfein­halb Jah­ren war das FG wei­test­ge­hend untätig ge­blie­ben.

Für die Ent­schei­dung die­ses Ver­fah­rens konnte sich der BFH auf die Fest­stel­lung be­schränken, dass die Ver­fah­rens­verzöge­rung durch das FG sich „in der Nähe“ des vom Kläger ge­nann­ten Zeit­raums von vier Jah­ren be­wegt hat. Nähere Fest­le­gun­gen zu der im Re­gel­fall noch als an­ge­mes­sen an­zu­se­hen­den Dauer fi­nanz­ge­richt­li­cher Ver­fah­ren brauchte der BFH noch nicht zu tref­fen, da er von der Fest­set­zung ei­ner Geldent­schädi­gung ab­ge­se­hen und die Ent­schädi­gungs­klage in­so­weit ab­ge­wie­sen hat. Dies be­ruhte dar­auf, dass der Kläger vor dem FG in sei­ner ei­ge­nen, zu Be­ginn des dor­ti­gen Ver­fah­rens ein­ge­reich­ten Kla­ge­begründung Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen hatte, aus de­nen sich zwei­fels­frei er­gab, dass seine Klage un­begründet war. Steht die Er­folg­lo­sig­keit ei­nes Ver­fah­rens für je­den Rechts­kun­di­gen von vorn­her­ein fest, ist des­sen Verzöge­rung für den Be­tei­lig­ten ob­jek­tiv nicht von be­son­de­rer Be­deu­tung. Dies recht­fer­tigt es, statt der be­gehr­ten Geldent­schädi­gung Wie­der­gut­ma­chung im Wege ei­ner ent­spre­chen­den fest­stel­len­den Ent­schei­dung zu leis­ten.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 27/2013 vom 15.05.2013

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