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BFH: Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus der Vermarktung durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

Urteil des BFH vom 22.2.2012 - X R 14/10

Ein Fußball-Na­tio­nal­spie­ler, dem der DFB An­teile an den durch die zen­trale Ver­mark­tung der Fußball-Na­tio­nal­mann­schaft er­wirt­schaf­te­ten Wer­be­ein­nah­men überlässt, er­zielt in­so­weit Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, als er mit Un­ter­neh­mer­ri­siko und Un­ter­neh­mer­in­itia­tive han­delt. Die nach dem DFB-Mus­ter­ar­beits­ver­trag für Spie­ler der Fußball-Bun­des­liga gel­tende ar­beits­recht­li­che Pflicht zur Teil­nahme an Spie­len der Na­tio­nal­mann­schaft um­fasst nicht die Teil­nahme an Wer­be­leis­tun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war so­wohl Li­zenz­spie­ler ei­nes Ver­eins der Fußball-Bun­des­liga als auch Mit­glied der deut­schen Fußball-Na­tio­nal­mann­schaft. Der Ar­beits­ver­trag mit sei­nem Ver­ein ent­hielt die Ver­pflich­tung, auf Ver­lan­gen des DFB als Na­tio­nal­spie­ler tätig zu wer­den. Da­ne­ben ver­pflich­tete der Kläger sich ge­genüber dem DFB schrift­lich, bei Spie­len und Lehrgängen der Na­tio­nal­mann­schaft die vom DFB ge­stellte Sport­klei­dung - mit Wer­be­auf­dru­cken - zu tra­gen, so­wie an Wer­be­ter­mi­nen mit der Na­tio­nal­mann­schaft teil­zu­neh­men. Hierfür er­hielt er einen An­teil an den Wer­be­ein­nah­men, die der DFB aus der Ver­mark­tung sei­ner Na­tio­nal­mann­schaft er­zielte.

Der Kläger ver­trat die Auf­fas­sung, die Wer­be­ein­nah­men seien Teil des über sei­nen Ver­ein be­zo­ge­nen Ar­beits­lohns. Dem­ge­genüber sah das Fi­nanz­amt die Ein­nah­men als ge­werb­lich an. Dies hatte zur Folge, dass ne­ben der Ein­kom­men­steuer noch Ge­wer­be­steuer zu ent­rich­ten war.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Die Einkünfte aus den Wer­be­leis­tun­gen, die der Kläger über den DFB be­zo­gen hatte, un­ter­la­gen der Ge­wer­be­steuer.

In steu­er­recht­li­cher Hin­sicht un­ter­schei­den sich Ge­wer­be­trei­bende von Ar­beit­neh­mern da­durch, dass sie mit "Un­ter­neh­mer­in­itia­tive" und "Un­ter­neh­mer­ri­siko" han­deln. Aus­ge­hend von die­sen Rechts­grundsätzen sind die Einkünfte von Be­rufs­sport­lern in der bis­he­ri­gen höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung da­hin­ge­hend be­ur­teilt wor­den, dass die von einem Ver­ein be­zo­gene lau­fende Vergütung für die sport­li­che Betäti­gung im Rah­men ei­ner Mann­schaft zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gehört. Dem­ge­genüber wer­den Einkünfte aus Wer­be­leis­tun­gen ei­nes Sport­lers, die auf von die­sem ge­schlos­se­nen Verträgen be­ru­hen, als ge­werb­lich an­ge­se­hen. Ins­be­son­dere begründet eine Bin­dung an den or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ab­lauf von Wer­be­ver­an­stal­tun­gen al­lein noch keine Ein­glie­de­rung in das Un­ter­neh­men des Ver­an­stal­ters.

In­fol­ge­des­sen hat das FG zu Recht be­jaht, dass der Kläger mit Un­ter­neh­mer­in­itia­tive und Un­ter­neh­mer­ri­siko ge­han­delt hatte. Die Un­ter­neh­mer­in­itia­tive des Na­tio­nal­spie­lers war darin zu se­hen, dass er hin­sicht­lich der Wer­be­leis­tun­gen nicht in eine be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­tion sei­nes Ver­eins oder des DFB ein­ge­glie­dert war und in sei­ner Ent­schei­dung, ob er an den Wer­bemaßnah­men mit­wir­ken wollte, noch hin­rei­chend frei war. Das Un­ter­neh­mer­ri­siko konnte be­jaht wer­den, da ei­ner­seits die ge­naue Höhe der Vergütung un­ge­wiss war und an­de­rer­seits Aus­fall­zei­ten nicht be­zahlt wur­den.

Auf der Grund­lage sei­ner vom Kläger nicht mit Ver­fah­rensrügen an­ge­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen durfte das FG auch zu der Würdi­gung kom­men, dass der Kläger nicht schon ar­beits­recht­lich zur Über­las­sung sei­ner Persönlich­keits­rechte an den DFB ver­pflich­tet war. Die nach dem DFB-Mus­ter­ar­beits­ver­trag für Spie­ler der Fußball-Bun­des­liga gel­tende ar­beits­recht­li­che Pflicht zur Teil­nahme an Spie­len der Na­tio­nal­mann­schaft um­fasst nicht die Teil­nahme an Wer­be­leis­tun­gen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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