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BFH: Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

Urteil des BFH vom 13.12.2012 - IV R 51/10

Für einen Be­trieb der Land- und Forst­wirt­schaft darf der Ge­winn nur dann nach Durch­schnittssätzen er­mit­telt wer­den, wenn zu ihm selbst be­wirt­schaf­tete land­wirt­schaft­li­che Nutzflächen gehören. Für Be­triebe, de­ren Tätig­keit sich auf eine Son­der­nut­zung (hier: Wein­bau) be­schränkt, ist der Ge­winn nach all­ge­mei­nen Grundsätzen zu er­mit­teln.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger un­ter­hielt im Streit­jahr 2005 einen Wein­bau­be­trieb im Ne­ben­er­werb. Die Ei­gen­tumsflächen sei­nes Be­triebs be­stan­den aus­schließlich aus 4,55 a Hof- und Gebäudefläche. Die Wein­bauflächen von 46,14 a hatte der Kläger zu­ge­pach­tet. Im April 2006 gab der Kläger eine "Ver­ein­fachte Ein­kom­men­steu­er­erklärung für Ar­beit­neh­mer" auf dem amt­li­chen Vor­druck ESt 1 V für das Jahr 2005 beim Fi­nanz­amt ab. Ge­gen den erklärungs­gemäß er­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid legte der Kläger recht­zei­tig Ein­spruch ein und machte gel­tend, es seien noch Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft zu berück­sich­ti­gen.

Mit Schrei­ben vom 24.8.2006 legte der Kläger zur Begründung des Ein­spruchs eine An­lage L zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung vor, der Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nun­gen für die Wirt­schafts­jahre 2004/2005 "An­teil 2005 (Be­ginn 01.01.05)" und 2005/2006 bei­gefügt wa­ren. In bei­den Jah­ren wa­ren da­nach keine Be­triebs­ein­nah­men ent­stan­den. Die Be­triebs­aus­ga­ben und zu­gleich Ver­luste be­tru­gen rd. 2.400 € (2004/2005) bzw. 6.400 € (2005/2006). Mit Aus­nahme der An­ga­ben zum Wirt­schafts­jahr in Zeile 1 und der Ver­luste in Zei­len 2 und 3 des Vor­drucks ent­hielt die An­lage L keine wei­te­ren Ein­tra­gun­gen. Ei­ner wei­te­ren An­lage wa­ren Her­stel­lungs­kos­ten ei­ner seit An­fang 2005 er­rich­te­ten Halle zu ent­neh­men.

Das Fi­nanz­amt er­bat dar­auf­hin die Vor­lage von Pacht­verträgen und der EU-Wein­bau­kar­tei so­wie die Ab­gabe ei­ner vollständig aus­gefüll­ten An­lage L. We­gen feh­len­der Flächen­an­ga­ben sei nicht er­sicht­lich, ob es sich um einen An­trag nach § 13a Abs. 2 EStG han­dele. Un­ter dem 17.11.2006 ant­wor­tete der Kläger und legte eine An­lage L mit An­ga­ben zu den Be­triebsflächen vor. Das Fi­nanz­amt er­rech­nete einen Aus­gangs­wert für eine Son­der­nut­zung i.S.d. § 13a EStG von 1.337 DM und kam zu dem Er­geb­nis, der Ge­winn sei nach § 13a EStG zu er­mit­teln, weil kein wirk­sa­mer An­trag nach § 13a Abs. 2 EStG ge­stellt wor­den sei.

Der Kläger ver­trat die An­sicht, mit Ab­gabe der An­lage L ein­schließlich bei­gefügter Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG sei der An­trag nach § 13a Abs. 2 EStG frist­gemäß ge­stellt wor­den, weil zu­vor we­gen der feh­len­den An­lage L noch keine Steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben wor­den sei. Das FA folgte dem nicht und er­ließ eine Ein­spruchs­ent­schei­dung, aus de­ren An­lage sich Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft von rd. 550 € er­ge­ben, die in­folge des Frei­be­trags nach § 13 Abs. 3 EStG nicht zu ei­ner Erhöhung des Ge­samt­be­trags der Einkünfte führen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht die Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft des Wirt­schafts­jahrs 2005/2006 auf der Grund­lage von § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Durch­schnitts­satz­ge­winn­er­mitt­lung nach § 13a EStG sind nicht erfüllt. Die Höhe des Grund­be­trags (§ 13a Abs. 3 EStG) rich­tet sich bei der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung ohne Son­der­kul­tu­ren nach dem Hekt­ar­wert der selbst be­wirt­schaf­te­ten Fläche (§ 13a Abs. 4 S. 1 EStG). Bei Son­der­nut­zun­gen, de­ren Werte je­weils 500 DM über­stei­gen, ist für jede Son­der­nut­zung ein Zu­schlag von 512 € zu ma­chen (§ 13a Abs. 5 S. 3 EStG). Der er­ken­nende Se­nat hat dar­aus ge­schlos­sen, dass für einen Be­trieb der Land- und Forst­wirt­schaft der Ge­winn nur dann nach Durch­schnittssätzen er­mit­telt wer­den darf, wenn zu ihm selbst be­wirt­schaf­tete land­wirt­schaft­li­che Nutzflächen gehören.

Die Durch­schnitts­satz­ge­winn­er­mitt­lung ist da­mit sol­chen Klein­be­trie­ben nicht ge­stat­tet, de­ren Tätig­keit sich auf eine Son­der­nut­zung be­schränkt. Für diese Be­triebe gel­ten die all­ge­mei­nen Grundsätze, so dass der Ge­winn man­gels Buchführungs­pflicht gem. § 141 AO nach dem Über­schuss der Be­triebs­ein­nah­men über die Be­triebs­aus­ga­ben zu er­mit­teln ist (§ 4 Abs. 3 EStG), so­fern der Steu­er­pflich­tige nicht den Be­triebs­vermögens­ver­gleich gem. § 4 Abs. 1 EStG ausdrück­lich wählt. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken da­ge­gen be­ste­hen nicht.

Nach den Fest­stel­lun­gen des FG be­wirt­schaf­tete der Kläger keine land­wirt­schaft­li­chen Nutzflächen, son­dern aus­schließlich Wein­bauflächen. Wein­bau gilt gem. § 13a Abs. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c des BewG als Son­der­nut­zung i.S.d. § 13a EStG. Die Einkünfte aus dem Be­trieb des Klägers wa­ren da­nach nicht nach Durch­schnittssätzen zu er­mit­teln. Da der Kläger nicht zur Führung von Büchern ver­pflich­tet war und auch frei­wil­lig keine Bücher geführt und Ab­schlüsse auf­ge­stellt hat, sind die Einkünfte im Wege der Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung zu er­mit­teln. Nach die­ser Me­thode hat der Kläger den Ge­winn des Wirt­schafts­jahrs 2005/2006 auch tatsäch­lich er­mit­telt. Auf die bis­lang strei­tige Frage, ob der An­trag auf Nicht­an­wen­dung der Durch­schnitts­satz­ge­winn­er­mitt­lung recht­zei­tig ge­stellt wor­den ist, kam es vor­lie­gend nicht an.

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