deen
Ebner Stolz

Aktuelles

BFH : Die besondere Zugangsvoraussetzung in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung

Beschluss des BFH vom 12.3.2013 - XI B 14/13

Die Re­ge­lung in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO, wo­nach ein beim FG ge­stell­ter An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung grundsätz­lich nur zulässig ist, wenn die Fi­nanz­behörde zu­vor einen bei ihr ge­stell­ten An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ganz oder teil­weise ab­ge­lehnt hat, gilt auch für Anträge auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung. Diese ge­set­zes­sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung ent­spricht auch der Aus­le­gung der Vor­schrift nach de­ren Sinn und Zweck

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler führt beim Schles­wig-Hol­stei­ni­schen FG ein Kla­ge­ver­fah­ren, das die Auf­he­bung ei­nes geänder­ten Um­satz­steu­er­be­schei­des für das Streit­jahr 2000 und der hierzu er­gan­ge­nen Ein­spruchs­ent­schei­dung des Fi­nanz­amts zum Ge­gen­stand hat. Die aus der an­ge­foch­te­nen Ände­rung re­sul­tie­rende Um­satz­steu­er­nach­for­de­rung wurde vom An­trag­stel­ler ent­rich­tet.

Am Tag der Kla­ge­er­he­bung be­an­tragte der An­trag­stel­ler beim FG die Auf­he­bung der Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Um­satz­steu­er­be­schei­des für 2000 ohne Si­cher­heits­leis­tung. Das FG ver­warf den An­trag als un­zulässig mit der Begründung, dass die be­son­dere Zu­gangs­vor­aus­set­zung des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sei. Denn im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung beim FG habe das Fi­nanz­amt einen An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Um­satz­steu­er­be­schei­des we­der ganz noch teil­weise zu­vor ab­ge­lehnt. Auch die in § 69 Abs. 4 S. 2 FGO vor­ge­se­hene Aus­nah­me­re­ge­lung greife nicht ein.

Das FG ließ nach § 128 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Be­schwerde ge­gen sei­nen Be­schluss un­ter Hin­weis dar­auf zu, dass § 69 Abs. 4 S. 1 FGO in­so­fern eine Ge­set­zeslücke ent­halte, als die darin ge­re­gelte be­son­dere Zu­gangs­vor­aus­set­zung nach dem Ge­set­zes­wort­laut nur für den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung, nicht hin­ge­gen für den An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung gelte. Die Frage der ent­spre­chen­den An­wen­dung die­ser be­son­de­ren Zu­gangs­vor­aus­set­zung auf das In­stru­ment der Auf­he­bung der Voll­zie­hung scheine höchstrich­ter­lich noch un­geklärt zu sein.

Das FG half der Be­schwerde des An­trag­stel­lers ebenso we­nig ab wie nun der BFH.

Die Gründe:
Ein beim FG ge­stell­ter An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung ist grundsätz­lich nur zulässig, wenn das Fi­nanz­amt zu­vor einen bei ihm ge­stell­ten An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung ab­ge­lehnt hat.

Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 FGO kann das Ge­richt der Haupt­sa­che die Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes ganz oder teil­weise aus­set­zen, wo­bei der An­trag schon vor Er­he­bung der Klage ge­stellt wer­den kann (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO). Ist der Ver­wal­tungs­akt im Zeit­punkt der Ent­schei­dung schon voll­zo­gen, kann das Ge­richt nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO ganz oder teil­weise die Auf­he­bung der Voll­zie­hung, auch ge­gen Si­cher­heit, an­ord­nen. Der An­trag nach § 69 Abs. 3 FGO ist gem. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ganz oder zum Teil ab­ge­lehnt hat. Dies gilt nicht, wenn die Fi­nanz­behörde über den An­trag ohne Mit­tei­lung ei­nes zu­rei­chen­den Grun­des in an­ge­mes­se­ner Frist sach­lich nicht ent­schie­den hat (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO) oder eine Voll­stre­ckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO).

Der Wort­laut der Be­stim­mung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ver­bie­tet ent­ge­gen der An­sicht des An­trag­stel­lers nicht die An­wen­dung die­ser Re­ge­lung auch auf Anträge zur Auf­he­bung der Voll­zie­hung. Denn durch die Be­zug­nahme in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO auf § 69 Abs. 3 FGO - und so­mit auch auf den in § 69 Abs. 3 S. 3 FGO ge­nann­ten An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung - wird dem Rechts­an­wen­der hin­rei­chend deut­lich, dass ge­set­zes­tech­ni­sch mit dem le­dig­lich so be­zeich­ne­ten An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO auch der An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung um­fasst sein soll.

Diese ge­set­zes­sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung ent­spricht auch der Aus­le­gung der Vor­schrift nach de­ren Sinn und Zweck. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO hat das Ziel, die Ge­richte da­durch zu ent­las­ten, dass die Fi­nanz­behörde mit den für die Gewährung bzw. Ab­leh­nung der Aus­set­zung der Voll­zie­hung we­sent­li­chen Gründen be­fasst wor­den ist und eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung ganz oder teil­weise ab­ge­lehnt hat. Die­ser Ent­las­tungs­zweck gilt nicht nur für Anträge auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung, son­dern auch für Anträge auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung. Da­her er­fasst die be­son­dere Zu­gangs­vor­aus­set­zung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO nach ständi­ger Recht­spre­chung glei­chermaßen auch Anträge auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben