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BFH: Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung ist als Wirtschaftsgut zu bilanzieren

Beschluss des BFH vom 5.10.2011 - I R 94/10

Ein bi­lan­zie­ren­der Ge­wer­be­trei­ben­der, dem eine Ei­gen­tums­woh­nung gehört und der in eine In­stand­hal­tungsrück­stel­lung der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft zahlt, muss seine Be­tei­li­gung an der Rück­stel­lung mit dem Be­trag der ge­leis­te­ten und noch nicht ver­brauch­ten Ein­zah­lun­gen ak­ti­vie­ren. Da­bei ist Be­tei­li­gung an der Rück­stel­lung mit den An­schaf­fungs­kos­ten an­zu­set­zen, so­fern nicht der Teil­wert auf­grund ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung nied­ri­ger ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie war in den Streit­jah­ren 2000 bis 2002 Ei­gentüme­rin meh­re­rer Ei­gen­tums­woh­nun­gen. Die dazu gehören­den Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten bil­de­ten in den Streit­jah­ren In­stand­hal­tungsrück­stel­lun­gen i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG. Auf die Kläge­rin ent­fie­len dar­auf zum je­wei­li­gen Jah­res­ende fünf- bis sechs­stel­lige Beträge. Sie be­han­delte ihre Ein­zah­lun­gen in die In­stand­hal­tungsrück­stel­lun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben.

Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht und er­ließ - nach zu­vor ab­wei­chen­der Hand­ha­bung - für die Streit­jahre Steu­er­be­scheide, in de­nen für 2000 der ge­samte Rück­stel­lungs­be­trag so­wie für 2001 und 2002 die je­wei­li­gen Mehr­beträge nicht als den Ge­winn der Kläge­rin min­dernd berück­sich­tigt wur­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die in den Streit­jah­ren er­folg­ten Zuführun­gen zu den In­stand­hal­tungsrück­stel­lun­gen zu Recht nicht als ge­winn­min­dernd berück­sich­tigt.

Die Be­tei­li­gun­gen der Kläge­rin an den In­stand­hal­tungsrück­stel­lun­gen wa­ren Wirt­schaftsgüter, die in den Bi­lan­zen der Streit­jahre mit den von der Kläge­rin ein­ge­zahl­ten und noch nicht ver­brauch­ten Beträgen ak­ti­viert wer­den muss­ten. Nach BFH-Recht­spre­chung sind Wirt­schaftsgüter alle Sa­chen, Rechte, tatsäch­li­chen Zustände und kon­kre­ten Möglich­kei­ten, die ent­we­der ein­zeln oder zu­sam­men mit dem Be­trieb über­tra­gen wer­den können und aus der Sicht ei­nes po­ten­ti­el­len Be­triebs­er­wer­bers einen ei­genständi­gen Wert ha­ben. Die Be­tei­li­gung an ei­ner In­stand­hal­tungsrück­stel­lung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG erfüllt diese Vor­aus­set­zun­gen. Denn zum einen ver­mit­telt sie einen geld­wer­ten An­spruch des Woh­nungs­ei­gentümers auf Be­zah­lung von Auf­wen­dun­gen aus der In­stand­hal­tungsrück­stel­lung.

Al­ler­dings muss die Be­tei­li­gung an der Rück­stel­lung in der Steu­er­bi­lanz ei­nes be­trieb­lich be­tei­lig­ten Woh­nungs­ei­gentümers ak­ti­viert wer­den. Da­bei ist sie mit den An­schaf­fungs­kos­ten an­zu­set­zen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG), so­fern nicht der Teil­wert auf­grund ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung nied­ri­ger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Die An­schaf­fungs­kos­ten ent­spre­chen im Streit­fall den von der Kläge­rin ge­leis­te­ten Ein­zah­lun­gen, und An­halts­punkte für ein Ab­sin­ken des Teil­werts wa­ren we­der vom FG fest­ge­stellt noch von der Kläge­rin gel­tend ge­macht wor­den. Für die von der Kläge­rin ge­for­derte Be­wer­tung mit einem ab­ge­zins­ten Be­trag der Ein­zah­lun­gen war kein Grund er­sicht­lich.

Zwar ent­stan­den die An­sprüche der Kläge­rin auf Be­zah­lung von Auf­wen­dun­gen erst in zukünf­ti­gen Zeit­punk­ten. Je­doch wurde die­ser zeit­li­che Fak­tor da­durch kom­pen­siert, dass die In­stand­hal­tungsrück­stel­lun­gen ver­zins­lich an­zu­le­gen wa­ren. In­fol­ge­des­sen hatte das FG hat auch zu Recht an­ge­nom­men, dass der durch die Ein­zah­lun­gen er­wach­sene Auf­wand durch den An­satz ei­nes gleich­wer­ti­gen Wirt­schafts­guts kom­pen­siert wurde, so­weit die In­stand­hal­tungsrück­stel­lun­gen nicht bis zum je­wei­li­gen Bi­lanz­stich­tag ver­braucht wur­den. Das schloss hier die An­nahme aus, dass die nicht ver­brauch­ten Beträge die Ge­winne der Kläge­rin min­der­ten.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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