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BFH: Bei Ausgleichszahlungen nach vorzeitiger Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gilt das Zuflussprinzip

Beschluss des BFH vom 15.12.2011 - VI R 26/11

Wird ein im Block­mo­dell geführ­tes Al­ters­teil­zeit­ar­beits­verhält­nis vor Ab­lauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zeit be­en­det und erhält der Ar­beit­neh­mer für seine in der Ar­beits­phase er­brach­ten Vor­leis­tun­gen Aus­gleichs­zah­lun­gen, stel­len diese Aus­gleichs­zah­lun­gen Ar­beits­lohn dar. Sol­che Aus­gleichs­zah­lun­gen sind sons­tige Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG, so dass sie nach dem Zu­fluss­prin­zip des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zu er­fas­sen sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind zu­sam­men ver­an­lagte Ehe­gat­ten. Der Kläger er­zielt Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Er ver­ein­barte mit sei­ner Ar­beit­ge­be­rin einen Al­ters­teil­zeit­ver­trag im sog. Block­mo­dell. Da­nach blieb die wöchent­li­che Ar­beits­zeit bei re­du­zier­ter Ent­loh­nung zunächst un­gekürzt (Ar­beits­phase). An­schließend sollte der Ar­beit­neh­mer von sei­ner Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt wer­den (Frei­stel­lungs­phase). Die Ar­beits­phase be­gann im Ok­to­ber 2005, die Frei­stel­lungs­phase sollte erst 2008 be­gin­nen.

Auf­grund ei­ner Be­triebsüber­tra­gung wurde das Ar­beits­verhält­nis mit der Ar­beit­ge­be­rin ein­schließlich der Al­ters­teil­zeit­ab­rede be­en­det. We­gen der von dem Kläger in der Ar­beits­phase er­brach­ten, je­doch nicht voll ent­lohn­ten Ar­beits­zeit ent­stand zu sei­nen Guns­ten ein Wert­gut­ha­ben. Die­ses zahlte die Ar­beit­ge­be­rin an den Kläger am 29.1.2007 aus.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2006 gab der Kläger auch die Aus­zah­lung des Wert­gut­ha­bens als Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an. Das Fi­nanz­amt war da­ge­gen der An­sicht, die Aus­zah­lung sei erst im Jahr des Zu­flus­ses, nämlich im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007, steu­er­lich zu er­fas­sen. Dem­ent­spre­chend setzte es die Ein­kom­men­steuer für das Streit­jahr ohne Berück­sich­ti­gung der Aus­zah­lung des Wert­gut­ha­bens fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Im Er­geb­nis zu­tref­fend ist das FG da­von aus­ge­gan­gen, dass die Aus­zah­lung des Wert­gut­ha­bens kein lau­fen­der Ar­beits­lohn und dem Kläger nicht im Streit­jahr zu­ge­flos­sen ist.

Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG sind Ein­nah­men in­ner­halb des Ka­len­der­jah­res be­zo­gen, in dem sie dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­ge­flos­sen sind. Für Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, wie sie im Streit­fall vor­lie­gen, ver­weist § 11 Abs. 1 S. 4 EStG auf § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Dort wird un­ter­schie­den zwi­schen lau­fen­dem Ar­beits­lohn, der dem Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig zu­fließt, und sons­ti­gen Bezügen, d.h. Ar­beits­lohn, der nicht als lau­fen­der Ar­beits­lohn ge­zahlt wird. Für sons­tige Bezüge ver­bleibt es nach § 38a Abs. 1 S. 3 EStG beim Zu­fluss­prin­zip des § 11 EStG. Nach die­sen Maßstäben hält die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz, die Aus­zah­lung des Wert­gut­ha­bens sei dem Kläger als sons­ti­ger Be­zug nicht im Streit­jahr zu­ge­flos­sen, re­vi­si­ons­recht­li­cher Überprüfung im Er­geb­nis stand.

Die Aus­gleichs­zah­lung stellt einen sons­ti­gen Be­zug dar. Sie hat ihre Ur­sa­che in der Be­en­di­gung des Al­ters­teil­zeit­ar­beits­verhält­nis­ses. Der Ar­beit­neh­mer er­ar­bei­tet sich im Um­fang sei­ner Vor­leis­tun­gen zum einen An­sprüche auf die spätere Zah­lung der Bezüge und zum an­de­ren einen ent­spre­chen­den An­spruch auf Frei­stel­lung von der Ar­beits­leis­tungs­pflicht. Nur wenn ein im Block­mo­dell geführ­tes Al­ters­teil­zeit­ar­beits­verhält­nis vor Ab­lauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zeit en­det, ist die vom Ar­beit­neh­mer er­brachte Vor­leis­tung - wie hier ge­sche­hen - zi­vil­recht­lich durch Zah­lung ei­nes Ent­gel­tes aus­zu­glei­chen

Un­abhängig da­von, auf wel­cher zi­vil­recht­li­chen Grund­lage ein Aus­gleich im Streit­fall er­folgte, ist das den Aus­gleichs­an­spruch begründende Er­eig­nis ein­zig in der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung des Al­ters­teil­zeit­ar­beits­verhält­nis­ses zu se­hen. Die dar­auf­hin we­gen des un­vor­her­ge­se­he­nen Ab­bruchs getätigte Aus­gleichs­zah­lung stellt des­halb ge­rade kein re­gelmäßig zu­fließendes Ent­gelt und mit­hin kei­nen lau­fen­den Ar­beits­lohn i.S.d. § 38a Abs. 1 S. 2 EStG dar. Die sons­ti­gen Bezüge wa­ren nach §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 3 EStG nicht im Streit­jahr zu ver­steu­ern. Denn die Aus­zah­lung des Aus­gleichs­an­spruchs er­folgte erst Ende Ja­nuar des dem Streit­jahr fol­gen­den Jah­res.

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