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BFH: Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes sind keine Sonderbetriebsausgaben

Urteil des BFH vom 6.11.2012 - VIII R 49/10

Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ist nur ge­recht­fer­tigt, wenn zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest­steht, dass der strei­tige Auf­wand aus­schließlich oder ganz über­wie­gend im In­ter­esse des Be­triebs (Be­rufs) ge­leis­tet wurde. Auf­wen­dun­gen ei­nes Fach­arz­tes für die Fach­arzt­aus­bil­dung sei­nes Soh­nes, der als sein Nach­fol­ger un­ent­gelt­lich in eine GbR ein­tre­ten soll, stel­len keine Son­der­be­triebs­aus­ga­ben dar, wenn die Aus­bil­dung einem frem­den Drit­ten nicht gewährt wor­den wäre.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR, die in den Streit­jah­ren 2001 und 2002 eine kie­fer­or­thopädi­sche Ge­mein­schafts­pra­xis be­trieb. Sie machte in den Streit­jah­ren als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben ei­nes ih­rer Ge­sell­schaf­ter (G.) Kos­ten für die Aus­bil­dung des­sen be­reits als Zahn­arzt aus­ge­bil­de­ten und pro­mo­vier­ten Soh­nes zum Fach­arzt für Kie­fer­or­thopädie gel­tend. Der Sohn ist seit 2004 (Mit-)Ge­sell­schaf­ter der GbR. Der G. mus­ste seine kas­senärzt­li­che Zu­las­sung als Fach­arzt für Kie­fer­or­thopädie im Sep­tem­ber 2004 auf­grund Voll­en­dung des 68. Le­bens­jah­res zurück­ge­ben.

Der Sohn des G. war für die Kläge­rin seit Ok­to­ber 2000 un­be­fris­tet als Aus­bil­dungs­as­sis­tent tätig. Außer­dem war er ver­trag­lich ver­pflich­tet, die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen an­tei­lig zu er­stat­ten, wenn das Ge­sell­schafts­verhält­nis zwi­schen ihm und den an­de­ren Ge­sell­schaf­tern der Kläge­rin in einem Zeit­raum von bis zu drei Jah­ren nach des­sen Be­ginn gekündigt wer­den sollte. Der G. hatte sich nicht ernst­haft um einen frem­den, be­reits aus­ge­bil­de­ten Kie­fer­or­thopäden als Nach­fol­ger bemüht.

Das Fi­nanz­amt lehnte die Berück­sich­ti­gung letzt­lich ab. Zur Begründung machte es gel­tend, die Auf­wen­dun­gen un­terlägen dem Ab­zugs­ver­bot nach § 12 Nr. 1 EStG in der in den Streit­jah­ren gel­ten­den Fas­sung. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Ein Ab­zug als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben des G. schied aus.

Son­der­be­triebs­aus­ga­ben sind die Auf­wen­dun­gen des Ge­sell­schaf­ters, die durch die Be­tei­li­gung an der Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­an­lasst sind und die der Ge­sell­schaf­ter persönlich ge­tra­gen hat. Dazu gehören al­ler­dings nicht die Auf­wen­dun­gen, die je­mand für die Aus­bil­dung oder die be­ruf­li­che Fort­bil­dung sei­ner Kin­der tätigt. Sie dürfen mit­hin al­len­falls un­ter be­stimm­ten spe­zi­al­ge­setz­lich ge­re­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen (z.B. als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen) die Be­mes­sungs­grund­lage der Ein­kom­men­steuer min­dern. Das ge­ne­relle Ab­zugs­ver­bot gilt re­gelmäßig selbst dann, wenn die Auf­wen­dun­gen (auch) der "Förde­rung des Be­rufs oder der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen" die­nen. Diese Grundsätze sind glei­chermaßen an­zu­wen­den, wenn - wie hier - Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Kos­ten der Aus­bil­dung für Kin­der ih­rer Ge­sell­schaf­ter als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend ma­chen.

Als Be­triebs­aus­ga­ben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG kom­men Aus­bil­dungs­kos­ten aus­nahms­weise nur dann in Be­tracht, wenn sie nach­weis­bar vollständig oder ganz über­wie­gend be­trieb­lich ver­an­lasst sind. An das Vor­lie­gen und den Nach­weis ei­nes sol­chen Aus­nah­me­falls sind mit Rück­sicht auf das Ge­bot der Ab­gren­zung der Be­triebs- von der Pri­vat­sphäre strenge Maßstäbe selbst dann an­zu­le­gen, wenn - wie hier - die Aus­bil­dung von Kin­dern zu­gleich eine spätere Un­ter­neh­mens­nach­folge vor­be­rei­ten soll. Denn auch ein sol­cher Vor­gang ist prin­zi­pi­ell der Pri­vat­sphäre zu­zu­ord­nen. Da­nach ist ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nur ge­recht­fer­tigt, wenn zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest­steht, dass der strei­tige Auf­wand - im nach außen hin er­kenn­ba­ren Un­ter­schied zu den im Rah­men der Un­ter­halts­ver­pflich­tung übli­chen Aus­bil­dungs­leis­tun­gen - aus­schließlich oder ganz über­wie­gend im In­ter­esse des Be­triebs (Be­rufs) ge­leis­tet wurde.

Daran be­ste­hen grundsätz­lich dann Zwei­fel, wenn keine Umstände er­kenn­bar sind, nach de­nen ein frem­der Drit­ter im ver­gleich­ba­ren Al­ter so­wie dem­sel­ben Aus­bil­dungs­stand als künf­ti­ger Un­ter­neh­mens­nach­fol­ger aus­ge­sucht und in sol­cher Weise gefördert wor­den wäre und sich die Un­terstützung des An­gehöri­gen bei sei­ner Aus- oder Fort­bil­dung da­mit we­sent­lich und ein­deu­tig von ei­ner ty­pi­schen Un­ter­halts­leis­tung un­ter­schei­det. In­fol­ge­des­sen war die Würdi­gung des FG, im vor­lie­gen­den Fall fehle es an den Vor­aus­set­zun­gen für die aus­nahms­weise Zu­rech­nung von Aus­bil­dungs- und Wei­ter­bil­dungs­kos­ten zur be­trieb­li­chen Sphäre der Kläge­rin, nicht zu be­an­stan­den. Vor al­lem hatte sich der G. nicht ernst­haft um einen frem­den, be­reits aus­ge­bil­de­ten Kie­fer­or­thopäden als Nach­fol­ger bemüht. Diese Würdi­gung war auf der Grund­lage der tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen für das Re­vi­si­ons­ge­richt bin­dend.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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