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BFH: Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei; Zum Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

Urteil des BFH vom 11.1.2012 - I R 27/11

Sind Einkünfte ei­nes un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen aus nicht­selbständi­ger Ar­beit (hier: Pi­lot ei­ner iri­schen Flug­ge­sell­schaft) nach einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (hier: DBA-Ir­land) von der Be­mes­sungs­grund­lage der deut­schen Steuer aus­zu­neh­men, wird nach § 50d Abs. 8 S. 1 1. Alt. EStG 2002 die Frei­stel­lung bei der Ver­an­la­gung nur gewährt, so­weit der Steu­er­pflich­tige nach­weist, dass der Staat, dem nach dem Ab­kom­men das Be­steue­rungs­recht zu­steht, auf die­ses Be­steue­rungs­recht ver­zich­tet hat. Ist der ge­for­derte Nach­weis aber er­bracht, ist die Frei­stel­lung zu gewähren.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte sei­nen Wohn­sitz im Streit­jahr 2007 zunächst in Eng­land; im März je­nes Jah­res ver­zog er in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Von April bis De­zem­ber des Streit­jah­res war er als Pi­lot ei­ner Flug­ge­sell­schaft mit Sitz in Ir­land tätig. Die von sei­nem Ar­beit­ge­ber auf den (Brutto-)Ar­beits­lohn ein­be­hal­te­nen und an die zuständige iri­sche Fi­nanz­behörde ab­geführ­ten Steu­ern wur­den in vol­ler Höhe auf An­trag des Klägers an ihn er­stat­tet.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den Ar­beits­lohn der deut­schen Be­steue­rung. Die Einkünfte seien we­gen § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) nicht gem. Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 S. 1 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa des Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens zwi­schen Deutsch­land und Ir­land von Ok­to­ber 1962 - DBA-Ir­land - von der Be­mes­sungs­grund­lage für die Steuer in Deutsch­land aus­zu­neh­men.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die in Rede ste­hen­den Einkünfte sind im Er­geb­nis und im Ein­klang mit dem DBA-Ir­land an­trags­gemäß steu­er­frei zu be­las­sen.

Nach den Re­ge­lun­gen des DBA-Ir­land gebührt das Be­steue­rungs­recht für die Ar­beitslöhne des Bord­per­so­nals von Flug­zeu­gen im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr im­mer dem­je­ni­gen Ver­trags­staat, in dem sich die Ge­schäfts­lei­tung der Flug­ge­sell­schaft be­fin­det. Ir­land macht von sei­nem Be­steue­rungs­recht aber kei­nen Ge­brauch, was für die be­tref­fen­den Pi­lo­ten und Ste­war­des­sen, die für iri­sche Flug­ge­sell­schaf­ten ar­bei­ten, zu letzt­lich un­be­steu­er­ten, sog. "weißen Einkünf­ten" führen kann.

Um das zu ver­hin­dern, hat Deutsch­land ver­sucht, die ab­kom­mens­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit Ir­land zu un­ter­lau­fen und das deut­sche Be­steue­rungs­recht für die Ar­beitslöhne "zurück­zu­ho­len". Kon­kret sind dies Vor­schrif­ten in § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG. Die in die­sem Zu­sam­men­hang um­strit­tene Frage, ob diese Vor­schrif­ten - als sog. "treaty over­ride" - ge­gen Grundsätze des Völker­ver­trags­rechts ver­stoßen, mus­ste hier nicht ent­schie­den wer­den.

Der Klage war viel­mehr be­reits des­halb statt­zu­ge­ben, weil die Vor­schrif­ten in­folge hand­werk­li­cher Mängel ihr Ziel nicht er­rei­chen konn­ten. Denn um den Ar­beits­lohn steu­er­frei ver­ein­nah­men zu können, genügt es, dass der Pi­lot den Be­steue­rungs­ver­zicht Ir­lands ge­genüber dem Fi­nanz­amt nach­wei­sen kann. Das ist ihm vor­lie­gend ge­lun­gen.

Hin­ter­grund:
Die Streit­frage nach der völker­recht­li­chen Zulässig­keit von sog. "treaty over­ride" bleibt da­mit un­be­ant­wor­tet. An der Steu­er­frei­heit der Ar­beitslöhne der Pi­lo­ten dürfte sich auch in der Zu­kunft nichts ändern: Deutsch­land hat die Möglich­keit, sein Be­steue­rungs­recht im Ab­kom­men selbst zu ver­an­kern, auch in dem neu ver­han­del­ten, der­zeit noch nicht in Kraft ge­tre­te­nen DBA-Ir­land vom 30.3.2011 nicht ge­nutzt.

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