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BFH: Anwartschaften auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind nicht gem. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG steuerbar

Urteil des BFH vom 19.2.2013 - IX R 35/12

An­wart­schaf­ten auf Be­tei­li­gun­gen an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind keine Be­tei­li­gun­gen und des­halb bei der Be­stim­mung der Be­tei­li­gungshöhe i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG nicht zu berück­sich­ti­gen. Erklärt der Steu­er­pflich­tige auf­grund der Zah­lung ei­nes Geld­be­trags seine An­sprüche aus einem Ak­ti­en­kauf als ab­ge­gol­ten, so ist diese Zah­lung nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steu­er­bar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb im Juni 1999 ein An­wart­schafts­recht auf zunächst 1.024 Stamm­ak­tien der A-AG zum Nenn­be­trag von 5 € (2 % des Ka­pi­tals). Die ding­li­che Über­tra­gung der Ak­tien sollte im Juli 2005 er­fol­gen. Vor der Über­tra­gung der An­teile trat der Verkäufer und Mehr­heits­ak­tionär anläss­lich ei­ge­ner Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen sei­nes ge­sam­ten Ak­ti­en­pa­ke­tes an den Kläger mit der Bitte heran, die Erfüllung des Ver­tra­ges durch Übe­reig­nung der Ak­tien zunächst zurück­zu­stel­len.

Im Sep­tem­ber 2006 wur­den dann sämt­li­che An­teile der A-AG (ein­schließlich der von dem Kläger ge­kauf­ten An­teile) zu einem Preis von 14,85 Mio. € an einen Drit­ten veräußert. Im Ok­to­ber 2006 leis­tete der Verkäufer eine Aus­gleichs­zah­lung i.H.v. 300.000 € an den Kläger, die sich der Höhe nach an dem An­teil der von ihm ge­kauf­ten An­teile am Ge­samt­kauf­preis für die AG ori­en­tierte. Auf­grund die­ser Zah­lung erklärte der Kläger alle seine An­sprüche aus dem Ak­ti­en­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag aus Juni 1999 als ab­ge­gol­ten.

Mit dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr 2006 er­fasste das Fi­nanz­amt die Zah­lung von 300.000 € als Einkünfte aus Leis­tun­gen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Später änderte es die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung da­hin, dass es die Aus­gleichs­zah­lung un­ter An­wen­dung des Hal­beinkünf­te­ver­fah­rens (§ 3 S. 1 Nr. 40c EStG) i.H.v. 150.000 € als Veräußerungs­ge­winn gem. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG er­fasste.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Zu­tref­fend hatte das FG die Steu­er­bar­keit der Aus­gleichs­zah­lung von 300.000 € ver­neint.

Die Zah­lung führte zum einen nicht zu einem Veräußerungs­ge­winn des Klägers i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG. Der Kläger war an der A-AG im Zeit­punkt, in dem er die Zah­lung er­hielt, nicht zu min­des­tens 1 % be­tei­ligt, er hatte le­dig­lich eine An­wart­schaft auf eine sol­che Be­tei­li­gung. Trotz des Zu­stim­mungs­vor­be­halts des Vor­stan­des zur in­ten­dier­ten An­teils­veräußerung an den Kläger be­stand le­dig­lich eine begründete Aus­sicht auf den An­teil­ser­werb. Diese An­wart­schaft ver­mit­telte da­her keine Be­tei­li­gung an der Ge­sell­schaft. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist auch nicht ana­log an­zu­wen­den.

Die streit­be­fan­gene Zah­lung war zum an­de­ren auch nicht gem. § 22 Nr. 3 EStG steu­er­bar. Eine (sons­tige) Leis­tung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist je­des Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen, das we­der eine Veräußerung noch einen veräußerungsähn­li­chen Vor­gang im Pri­vat­be­reich be­trifft, Ge­gen­stand ei­nes ent­gelt­li­chen Ver­tra­ges sein kann und eine Ge­gen­leis­tung auslöst. Wird je­doch das Ent­gelt dafür er­bracht, dass ein Vermögens­ge­gen­stand in sei­ner Sub­stanz endgültig auf­ge­ge­ben wird, so gehört das Ent­gelt nicht zu den Einkünf­ten gem. § 22 Nr. 3 EStG. Da­bei ist für die Ab­gren­zung im Ein­zel­fall der wirt­schaft­li­che Ge­halt der zu­grun­de­lie­gen­den Ver­ein­ba­rung maßge­bend. Ent­schei­dend ist nicht, wie die Par­teien ihre Leis­tun­gen be­nannt, son­dern was sie nach dem Ge­samt­bild der wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse wirk­lich ge­wollt und tatsäch­lich be­wirkt ha­ben.

Im vor­lie­gen­den Fall hat das FG bin­dend fest­ge­stellt, dass der Kläger auf­grund der streit­be­fan­ge­nen Zah­lung seine An­sprüche aus dem Ver­trag aus Juni 1999 als ab­ge­gol­ten erklärt hatte. Da­mit hatte er sein sich hier­aus er­ge­ben­des An­wart­schafts­recht auf die An­teile endgültig auf­ge­ge­ben. Diese Vermögen­sum­schich­tung un­ter­lag als veräußerungsähn­li­cher Vor­gang nicht § 22 Nr. 3 EStG. Un­er­heb­lich war, ob an­ders zu ent­schei­den wäre, wenn es sich bei den 300.000 € um eine Zah­lung ge­han­delt hätte, mit der der Kläger vom Ver­trag Ab­stand ge­nom­men hätte.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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