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BFH: 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Urteil des BFH vom 13.12.2012 - VI R 51/11

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 13. De­zem­ber 2012 VI R 51/11 er­neut bekräftigt, dass ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen die 1%-Re­ge­lung nicht be­ste­hen.

Zum Ar­beits­lohn gehören auch die Vor­teile aus der Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens, so­weit ihn der Ar­beit­neh­mer pri­vat nut­zen kann. Zu be­wer­ten ist die­ser Vor­teil ent­we­der mit den durch die pri­vate Nut­zung ver­ur­sach­ten Kos­ten des Fahr­zeugs (Fahr­ten­buch­me­thode) oder, wenn ein Fahr­ten­buch nicht geführt wird, mit 1% des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses (sog. 1%-Re­ge­lung).

Im Streit­fall durfte der nicht­selbstständig tätige Kläger einen von sei­nem Ar­beit­ge­ber zur Verfügung ge­stell­ten Dienst­wa­gen auch für pri­vate Fahr­ten nut­zen. Der Ar­beit­ge­ber hatte ihn als Ge­braucht­fahr­zeug mit ei­ner Fahr­leis­tung von 58.000 km für 3 Jahre ge­least und dafür mo­nat­li­che Lea­sing­ra­ten von rund 720 EUR zu leis­ten. Zu Be­ginn der Nut­zungs­zeit hatte das Fahr­zeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Brut­to­lis­ten­neu­preis be­lief sich auf 81.400 EUR. Das Fi­nanz­amt setzte als geld­wer­ten Vor­teil aus der Über­las­sung des Dienst­wa­gens ent­spre­chend der 1%-Re­ge­lung auf Grund­lage des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses einen Be­trag in Höhe von 814 EUR mo­nat­lich an. Da­ge­gen machte der Kläger gel­tend, dass bei der Be­rech­nung des Vor­teils nicht der Lis­ten­neu­preis, son­dern der Ge­braucht­wa­gen­wert zu­grunde zu le­gen sei. Außer­dem würden Neu­fahr­zeuge kaum noch zum Brut­to­lis­ten­preis veräußert. Der Ge­setz­ge­ber müsse des­halb aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen einen Ab­schlag vor­se­hen.

Die da­ge­gen vom Kläger er­ho­bene Klage war ebenso er­folg­los wie die vom Kläger ein­ge­legte Re­vi­sion. Der BFH hielt an der Recht­spre­chung fest, dass die 1%-Re­ge­lung als grundsätz­lich zwin­gende und stark ty­pi­sie­rende und pau­scha­lie­rende Be­wer­tungs­re­ge­lung in­di­vi­du­elle Be­son­der­hei­ten in Be­zug auf die Art und die Nut­zung des Dienst­wa­gens grundsätz­lich un­berück­sich­tigt lasse. Schon früher hatte der BFH ent­schie­den, dass nachträgli­che Ände­run­gen am Fahr­zeug un­abhängig da­von, ob wert­erhöhend oder wert­ver­rin­gernd, grundsätz­lich un­er­heb­lich blei­ben, so dass auch bei einem vom Ar­beit­ge­ber ge­braucht er­wor­be­nen Fahr­zeugs grundsätz­lich der Brut­to­lis­ten­neu­preis an­zu­set­zen ist. Der BFH folgte auch nicht dem Ein­wand des Klägers, dass heut­zu­tage auch Neu­fahr­zeuge prak­ti­sch kaum noch zum aus­ge­wie­se­nen Brut­to­lis­ten­neu­preis ver­kauft würden und der Ge­setz­ge­ber des­halb von Ver­fas­sungs we­gen ge­hal­ten sei, An­pas­sun­gen vor­zu­neh­men, etwa durch einen Ab­schlag vom Brut­to­lis­ten­neu­preis. In­so­weit sei zu berück­sich­ti­gen, dass der Vor­teil des Ar­beit­neh­mers nicht nur in der Fahr­zeugüber­las­sung selbst liege, son­dern auch in der Über­nahme sämt­li­cher da­mit ver­bun­de­ner Kos­ten wie Steu­ern, Ver­si­che­rungsprämien, Re­pa­ra­tur und War­tungs­kos­ten so­wie ins­be­son­dere der Treib­stoff­kos­ten. Alle diese Auf­wen­dun­gen seien oh­ne­hin we­der im Brut­to­lis­ten­neu­preis, noch in den tatsäch­li­chen, mögli­cher­weise ge­rin­ge­ren An­schaf­fungs­kos­ten ab­ge­bil­det. So­weit der BFH in an­de­rem Zu­sam­men­hang auf die tatsäch­li­chen Fahr­zeug­preise ab­stelle, nämlich bei der Be­steue­rung des Vor­teils durch Ra­batte beim Neu­wa­gen­kauf (Jah­res­wa­gen­be­steue­rung), werde hier der Vor­teil nicht nach Maßgabe ei­ner grob ty­pi­sie­ren­den Re­ge­lung, son­dern auf Grund­lage des tatsäch­lich ver­wirk­lich­ten Sach­ver­halt er­mit­telt und be­steu­ert. Diese Möglich­keit hat der Ar­beit­neh­mer im Rah­men der Nut­zungsüber­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens eben­falls, wenn er sich für die Fahr­ten­buch­me­thode ent­schei­det.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 14/2013 vom 06.03.2013

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

 

 

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