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Betriebsstättengewinnermittlung: Umsetzung des AOA in Deutschland und im Ausland

In Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ist in der Re­gel vor­ge­se­hen, dass der Un­ter­neh­mens­ge­winn, der auf eine ausländi­sche Be­triebsstätte entfällt, aus­schließlich im Be­triebsstätten­staat ver­steu­ert wer­den darf. Wie der auf die Be­triebsstätte ent­fal­lende Ge­winn zu er­mit­teln ist, ist Thema ei­ner langjähri­gen und auch letzt­lich heute noch nicht ab­ge­schlos­se­nen Dis­kus­sion. Eine Klärung be­zweckt die Or­ga­ni­sa­tion für wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­ar­beit (OECD) mit ih­rem sog. „Aut­ho­ri­zed OECD-Ap­proach“, oder kurz AOA, der in Deutsch­land mit dem Amts­hil­fe­richt­li­nien-Um­set­zungs­ge­setz mit Wir­kung ab 1.1.2013 in na­tio­na­les Recht überführt wurde.

Wie sich die An­wen­dung des AOA bei der Be­triebsstätten­ge­winn­er­mitt­lung nach deut­schem Recht aus­wir­ken kann, zeigt sich an fol­gen­den ver­ein­fach­ten Bei­spie­len:

  • Die inländi­sche Be­triebsstätte des im Aus­land ansässi­gen Stamm­hau­ses ist mit der Ent­wick­lung neuer Pro­dukte für das Stamm­haus be­fasst. Bis­lang wa­ren bei der Er­mitt­lung des Ge­winns der inländi­schen Be­triebsstätte die durch die Ent­wick­lungstätig­keit tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen der Be­triebsstätte zu­zu­ord­nen. Un­ter An­wen­dung des AOA ist zwi­schen dem Stamm­haus und der Be­triebsstätte eine Leis­tungs­be­zie­hung wie un­ter frem­den Drit­ten zu fin­gie­ren und ent­spre­chend fremd­ver­gleichsübli­che Kon­di­tio­nen an­zu­neh­men. So­mit er­bringt die Be­triebsstätte die Ent­wick­lungstätig­keit nicht le­dig­lich ge­gen Er­stat­tung der durch die Tätig­keit an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen. Viel­mehr ist ein Ent­gelt zu er­mit­teln, das dem Fremd­ver­gleich standhält.
  • Das inländi­sche Stamm­haus er­wirbt Li­zen­zen für Con­trol­ling-Soft­ware. Diese Soft­ware wird so­wohl im Stamm­haus als auch in der ausländi­schen Be­triebsstätte ge­nutzt, die dort für ein wei­te­res im Aus­land ansässi­ges Toch­ter­un­ter­neh­men Con­trol­ling-Auf­ga­ben ausführt. Bis­lang wa­ren die Li­zenz­zah­lun­gen zwi­schen dem Stamm­haus und der Be­triebsstätte ent­spre­chend dem je­wei­li­gen Nut­zungs­an­teil auf­zu­tei­len. Da un­ter An­wen­dung des AOA eine Leis­tungs­be­zie­hung zu fin­gie­ren ist, ist ein fremd­ver­gleichsübli­ches Ent­gelt zu er­mit­teln, wel­ches die Be­triebsstätte für die Nut­zungs­rechte an einen frem­den Drit­ten ent­rich­ten würde. Zu­gleich ist ein fremdübli­ches Ent­gelt der Be­triebsstätte zu­zu­wei­sen für die Auf­ga­ben, die sie für das Toch­ter­un­ter­neh­men ausführt.
Fin­det der AOA An­wen­dung, ändert sich im Re­gel­fall das steu­er­li­che Er­geb­nis von Stamm­haus und Be­triebsstätte. Dies be­ein­flusst ent­spre­chend die Steu­er­quote der Ge­sell­schaft. In ein­zel­nen Fällen kann es durch die Fik­tion ei­ner Leis­tungs­be­zie­hung zwi­schen dem Stamm­haus und der Be­triebsstätte so­gar zu der An­nahme fik­ti­ver Ge­winne der Be­triebsstätte kom­men, wenn sich die von der Be­triebsstätte er­brach­ten Leis­tun­gen nicht auf den Außener­folg des Un­ter­neh­mens aus­wir­ken. Ent­spre­chend würde der Steu­er­auf­wand stei­gen.

Eb­ner Stolz hat in Zu­sam­men­ar­beit mit zahl­rei­chen wei­te­ren Mit­glie­dern des in­ter­na­tio­na­len Be­ra­tungs­netz­werks Ne­xia eine Um­frage ge­star­tet, in­wie­weit der AOA in an­de­ren Staa­ten be­reits um­ge­setzt wurde, und die Er­geb­nisse in ei­ner Stu­die zu­sam­men­ge­fasst. Dar­aus las­sen sich er­ste Er­kennt­nisse zie­hen, wel­che Aus­wir­kun­gen der AOA auf die Er­mitt­lung des Be­triebsstätt­en­er­geb­nis­ses in die­sen Staa­ten hat und ob mit Qua­li­fi­zie­rungs­kon­flik­ten mit dem je­weils an­de­ren in­vol­vier­ten Staat zu rech­nen ist.

Die Stu­die steht Ih­nen hier zum Ab­ruf be­reit.

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