Wie sich die Anwendung des AOA bei der Betriebsstättengewinnermittlung nach deutschem Recht auswirken kann, zeigt sich an folgenden vereinfachten Beispielen:
- Die inländische Betriebsstätte des im Ausland ansässigen Stammhauses ist mit der Entwicklung neuer Produkte für das Stammhaus befasst. Bislang waren bei der Ermittlung des Gewinns der inländischen Betriebsstätte die durch die Entwicklungstätigkeit tatsächlich angefallenen Aufwendungen der Betriebsstätte zuzuordnen. Unter Anwendung des AOA ist zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte eine Leistungsbeziehung wie unter fremden Dritten zu fingieren und entsprechend fremdvergleichsübliche Konditionen anzunehmen. Somit erbringt die Betriebsstätte die Entwicklungstätigkeit nicht lediglich gegen Erstattung der durch die Tätigkeit angefallenen Aufwendungen. Vielmehr ist ein Entgelt zu ermitteln, das dem Fremdvergleich standhält.
- Das inländische Stammhaus erwirbt Lizenzen für Controlling-Software. Diese Software wird sowohl im Stammhaus als auch in der ausländischen Betriebsstätte genutzt, die dort für ein weiteres im Ausland ansässiges Tochterunternehmen Controlling-Aufgaben ausführt. Bislang waren die Lizenzzahlungen zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte entsprechend dem jeweiligen Nutzungsanteil aufzuteilen. Da unter Anwendung des AOA eine Leistungsbeziehung zu fingieren ist, ist ein fremdvergleichsübliches Entgelt zu ermitteln, welches die Betriebsstätte für die Nutzungsrechte an einen fremden Dritten entrichten würde. Zugleich ist ein fremdübliches Entgelt der Betriebsstätte zuzuweisen für die Aufgaben, die sie für das Tochterunternehmen ausführt.
Ebner Stolz hat in Zusammenarbeit mit zahlreichen weiteren Mitgliedern des internationalen Beratungsnetzwerks Nexia eine Umfrage gestartet, inwieweit der AOA in anderen Staaten bereits umgesetzt wurde, und die Ergebnisse in einer Studie zusammengefasst. Daraus lassen sich erste Erkenntnisse ziehen, welche Auswirkungen der AOA auf die Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses in diesen Staaten hat und ob mit Qualifizierungskonflikten mit dem jeweils anderen involvierten Staat zu rechnen ist.
Die Studie steht Ihnen hier zum Abruf bereit.