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Betriebsfondsmittel aus EU-Fördermitteln als Entgelt von dritter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG

FG Düsseldorf 25.11.2016, 1 K 2068/13 U u.a.

Nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG gehört zum Ent­gelt auch, was ein an­de­rer als der Leis­tungs­empfänger dem Un­ter­neh­mer für die Leis­tung gewährt. Der An­nahme ei­nes Ent­gelts von drit­ter Seite steht das mit den Be­triebs­fonds­mit­teln aus EU-Förder­mit­teln ver­folgte Ziel nicht ent­ge­gen. Diese recht­li­che Würdi­gung steht im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht.

Der Sach­ver­halt:
Im ers­ten Fall (1 K 2068/13 U) war die Kläge­rin durch Ver­schmel­zung Recht­nach­fol­ge­rin ei­ner Ge­nos­sen­schaft ge­wor­den. Die­ser gehörte eine Viel­zahl von Ge­nos­sen­schafts­mit­glie­dern an. Sie war in den Streit­jah­ren 2002 und 2003 als Großhänd­ler für Obst, Gemüse und Kar­tof­feln tätig, in­dem sie die von ih­ren Mit­glie­dern pro­du­zier­ten und an sie ge­lie­fer­ten Pro­dukte wei­ter ver­mark­tete. Im zwei­ten Fall (1 K 2023/13 U) war die Kläge­rin eine GmbH & Co. KG und in den Streit­jah­ren 2005 und 2006 als Großhänd­ler für Obst und Gemüse tätig, in­dem sie die von den ihr an­ge­schlos­se­nen Er­zeu­gern pro­du­zier­ten und an sie ge­lie­fer­ten Pro­dukte wei­ter ver­mark­tete.

In bei­den Fällen wa­ren die Kläge­rin­nen an­er­kannte Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen i.S.d. Ver­ord­nung EGV 2200/96. Nach Art. 15 EGV 2200/96 können der­ar­tige Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen einen sog. Be­triebs­fonds ein­rich­ten und dafür eine fi­nan­zi­elle Bei­hilfe der EU er­hal­ten. Mit den Mit­teln des Be­triebs­fonds können sog. ope­ra­tio­nelle Pro­gramme, die den zuständi­gen in­ner­staat­li­chen Behörden vor­ge­legt und von die­sen ge­neh­migt wer­den müssen, fi­nan­ziert wer­den.

In bei­den Fällen ver­tra­ten im An­schluss an die Be­triebsprüfung die Prüfer die Auf­fas­sung, bei den Zu­schüssen der EU han­dele es sich um nicht steu­er­bare echte Zu­schüsse an den je­wei­li­gen Be­triebs­fonds. Hin­sicht­lich der Aus­gangs­umsätze an die je­wei­li­gen Er­zeu­ger sei da­von aus­zu­ge­hen, dass die­sen von vorn­her­ein die Verfügungs­macht an dem ge­sam­ten Ver­trags­ge­gen­stand - und nicht nur hin­sicht­lich des hälf­ti­gen An­teils - ver­schafft wor­den sei. Die Lie­fe­rung und In­be­trieb­nahme des Ver­trags­ge­gen­stan­des er­folge un­mit­tel­bar an bzw. durch den Er­zeu­ger. Die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung des § 10 Abs. 5 UStG seien dem Grunde nach erfüllt.

Das FG wies in beide Kla­gen ab. Al­ler­dings wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Um­satz­steu­er­be­scheide wa­ren in bei­den Fällen rechtmäßig. Die Fi­nanz­behörden wa­ren im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Be­mes­sungs­grund­la­gen für die im Rah­men der ope­ra­tio­nel­len Pro­gramme aus­geführ­ten Lie­fe­run­gen an die be­tref­fen­den Er­zeu­ger nicht nur 50 % der Beträge be­tru­gen. Dies er­gab sich al­ler­dings nicht aus § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG; je­doch stell­ten die Zah­lun­gen aus dem Be­triebs­fonds i.H.v. 50 % der An­schaf­fungs­kos­ten des je­wei­li­gen Ver­trags­ge­gen­stan­des Ent­gelt von drit­ter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG dar. Da­nach gehört zum Ent­gelt auch, was ein an­de­rer als der Leis­tungs­empfänger dem Un­ter­neh­mer für die Leis­tung gewährt. Der An­nahme ei­nes Ent­gelts von drit­ter Seite steht das mit den Be­triebs­fonds­mit­teln ver­folgte Förde­rungs­ziel nicht ent­ge­gen.

Nach Art. 15 Abs. 4a EGV 2200/96 müssen ope­ra­tio­nelle Pro­gramme ne­ben meh­re­ren der in Art. 11 Abs. 1b EGV 2200/96 ge­nann­ten Ziele wei­tere Ziele ver­fol­gen, zu de­nen ins­be­son­dere fol­gen­des gehört: die Ver­bes­se­rung der Qua­lität der Er­zeug­nisse, die Förde­rung ih­rer Ver­mark­tung, ein ver­brau­cher­be­zo­ge­nes Pro­dukt­mar­ke­ting, die Schaf­fung von Öko­pro­dukt­li­nien, die Förde­rung der in­te­grier­ten Pro­duk­tion oder an­de­rer Me­tho­den der um­welt­freund­li­chen Pro­duk­tion, die Ver­rin­ge­rung der Rück­nah­men. Al­lein der Um­stand, dass mit den EU-Förder­mit­teln im öff­ent­li­chen In­ter­esse lie­gen­den Ziele ver­folgt wer­den, steht der An­nahme von im Rah­men ei­nes Leis­tungs­aus­tauschs er­brach­ter Zah­lun­gen nicht ent­ge­gen.

Diese recht­li­che Würdi­gung steht im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht. Nach Art. 11 Teil A Abs. 1a der 6. EG-Richt­li­nie ist Be­steue­rungs­grund­lage bei den dort ge­nann­ten Lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen al­les, was den Wert der Ge­gen­leis­tung bil­det, die der Lie­fe­rer oder Dienst­leis­tende für diese Umsätze vom Ab­neh­mer oder Dienst­leis­tungs­empfänger oder von einem Drit­ten erhält oder er­hal­ten soll, ein­schließlich der un­mit­tel­bar mit dem Preis die­ser Umsätze zu­sam­menhängen­den Sub­ven­tio­nen. Vor­aus­set­zung ei­ner in die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage ein­zu­be­zie­hen­den un­mit­tel­bar mit dem Preis zu­sam­menhängen­den Sub­ven­tion ist nach EuGH-Recht­spre­chung, dass die Sub­ven­tion an den sub­ven­tio­nier­ten Wirt­schafts­teil­neh­mer ge­rade für die Lie­fe­rung ei­nes be­stimm­ten Ge­gen­stan­des oder die Er­brin­gung ei­ner be­stimm­ten Dienst­leis­tung ge­zahlt wird. Außer­dem muss die Sub­ven­tion des Sub­ven­ti­ons­empfängers dem Ab­neh­mer des Ge­gen­stan­des oder dem Dienst­leis­tungs­empfänger zu Gute kom­men. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren hier je­weils erfüllt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
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