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Steuerberatung

Betriebsausgabenabzugsverbot für Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe

FG Münster, 21.3.2018, 9 K 3187/16 F

Ge­gen den Aus­schluss des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jah­res­beiträge der sog. Ban­ken­ab­gabe be­ste­hen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin, eine AG, ist ein Kre­dit­in­sti­tut. Auf Grund­lage des Re­struk­tu­rie­rungs­fonds­ge­set­zes er­ließ die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­markt­sta­bi­li­sie­rung ge­genüber der Kläge­rin für 2014 einen Be­scheid über einen Jah­res­bei­trag i.H.v. rd. 1,1 Mio. €. Da­bei han­delte es sich um eine Ab­gabe für ri­si­ko­be­haf­tete Ge­schäfte, die der Ge­setz­ge­ber zur Sta­bi­li­sie­rung des Ban­ken­be­reichs nach der Fi­nanz­markt­krise ein­geführt hatte.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte den Jah­res­bei­trag als nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­gabe gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG. Die Kläge­rin war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, die Vor­schrift ver­stoße ge­gen den Gleich­heits­satz und führe zu ei­ner un­ge­rech­ten Dop­pel­be­las­tung durch die Ban­ken­ab­gabe ei­ner­seits und das Ab­zugs­ver­bot an­de­rer­seits. Ihre Klage hatte vor dem FG kei­nen Er­folg. Die zu­ge­las­sene Re­vi­sion ist beim BFH un­ter XI R 20/18 anhängig.

Die Gründe:

Das Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot ver­letzt ins­be­son­dere nicht den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die für die Last­en­gleich­heit im Ein­kom­men­steu­er­recht maßgeb­li­che fi­nan­zi­elle Leis­tungsfähig­keit be­misst sich nach dem ob­jek­ti­ven und dem sub­jek­ti­ven Net­to­prin­zip. Das ob­jek­tive Net­to­prin­zip gilt auch im Be­reich der Körper­schaft­steuer. Be­triebs­aus­ga­ben sind da­nach grundsätz­lich steu­er­lich ab­zieh­bar.

Von die­sem Grund­satz, dass be­trieb­lich ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen steu­er­lich ab­zugsfähig sind, weicht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ab, denn die Ban­ken­ab­gabe selbst knüpft spe­zi­fi­sch an die be­trieb­li­che Tätig­keit ei­nes Kre­dit­in­sti­tuts an. Die Durch­bre­chung des ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips durch das Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG ist je­doch ge­recht­fer­tigt. Die Nicht­ab­zieh­bar­keit der Ban­ken­ab­gabe wird durch einen spe­zi­fi­schen Len­kungs­zweck in einem ver­fas­sungs­recht­lich aus­rei­chen­den Maße ge­recht­fer­tigt, denn das Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG trägt dazu bei, sys­te­mi­sche Ri­si­ken im Fi­nanz­sek­tor zu re­du­zie­ren. Bank­ge­schäfte, von de­nen sys­te­mi­sche Ri­si­ken aus­ge­hen können, wer­den ge­zielt be­las­tet und da­mit ver­teu­ert. Die Ab­gabe erhöht den An­teil der Re­fi­nan­zie­rungs­kos­ten, der in be­son­de­rem Maße von der Bo­nitätsein­schätzung der Markt­teil­neh­mer abhängig ist. Da­durch wird die tatsäch­li­che Ri­si­ko­tragfähig­keit des Kre­dit­in­sti­tuts rea­lis­ti­scher ein­ge­preist und die Möglich­keit zur Ge­schäfts­aus­wei­tung be­grenzt.

Durch eine Ver­hal­tensände­rung, d.h. ei­ner Ände­rung der Ge­schäfts­po­li­tik können Kre­dit­in­sti­tute ihre Ab­ga­ben­last re­du­zie­ren. Da­mit wird durch die Beiträge eine vor­sich­ti­gere Ge­schäfts­po­li­tik gefördert. Die Jah­res­beiträge können nur dann diese Len­kungs­wir­kung, die über eine reine Fi­nan­zie­rungs­funk­tion hin­aus­geht, in vol­lem Um­fang er­rei­chen, wenn sie den Ge­winn nicht als Be­triebs­aus­ga­ben min­dern (Ab­zugs­ver­bot). Die­ser Len­kungs­zweck genügt für eine Recht­fer­ti­gung des Ab­zugs­ver­bots.

Auch eine ge­gen Art. 14 Abs. 1 GG ver­stoßende Dop­pel­be­las­tung liegt nicht vor. Der Ge­setz­ge­ber sorgt viel­mehr nur über einen dop­pel­ten Me­cha­nis­mus - Ab­gabe und Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot - für eine ein­ma­lige vollständige wirt­schaft­li­che Be­las­tung der Kre­dit­in­sti­tute mit der Ban­ken­ab­gabe. Das Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG be­wirkt im Er­geb­nis, dass die vom Ge­setz­ge­ber ge­wollte Be­las­tungs­wir­kung sei­tens der Jah­res­beiträge nicht durch eine steu­er­li­che Ab­zieh­bar­keit wirt­schaft­lich ab­ge­mil­dert und da­durch für die Kre­dit­in­sti­tute erträgli­cher ge­stal­tet wird. Die fi­nan­zi­elle Be­las­tung tritt aber nur ein­mal ein.

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