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Betriebliches Importfahrzeug: Bewertung des privaten Nutzungsanteils

Wird ein Im­port­fahr­zeug des Be­triebs­vermögens auch für pri­vate Zwecke ge­nutzt und kommt bei der Be­wer­tung der Pri­vat­nut­zung die 1%-Re­ge­lung zur An­wen­dung, ist der inländi­sche Brut­to­lis­ten­preis zu schätzen, wenn we­der ein inländi­scher Brut­to­lis­ten­preis vor­han­den ist noch eine Ver­gleich­bar­keit mit einem bau- oder ty­pen­glei­chen inländi­schen Fahr­zeug be­steht. Dies ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 9.11.2017 (Az. III R 20/16, DStR 2018, S. 512).

Nach Auf­fas­sung des Ge­richts ist der inländi­sche Brut­to­lis­ten­preis je­den­falls dann nicht zu hoch ge­schätzt, wenn sich die Schätzung an den ty­pi­schen Brut­to­ab­ga­be­prei­sen ori­en­tiert, die Im­port­fahr­zeughänd­ler, die das Fahr­zeug selbst im­por­tie­ren, von ih­ren End­kun­den ver­lan­gen.

Hinweis

Im Streit­fall er­warb der Steu­er­pflich­tige einen Ford Mus­tang Shelby GT 500 Coupé von einem inländi­schen Händ­ler zu einem Brut­to­preis von 78.900 Euro. Der Händ­ler hatte das Fahr­zeug zu einem Preis von 75.999 Euro im­por­tiert. Bei der An­wen­dung der 1%-Re­ge­lung wollte der Steu­er­pflich­tige den US-ame­ri­ka­ni­schen Brut­to­lis­ten­preis von um­ge­rech­net ca. 54.000 Euro zu­grunde le­gen.

Der BFH bil­ligte im Streit­fall die Zu­grun­de­le­gung des Wer­tes von 75.999 Euro durch das vor­in­stanz­li­che Fi­nanz­ge­richt. Es könne nicht der ausländi­sche an­stelle des inländi­schen Lis­ten­prei­ses an­ge­setzt wer­den, weil der ausländi­sche Lis­ten­preis nicht die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers wi­der­spie­gele, die für den End­ver­kauf des tatsäch­lich ge­nutz­ten Fahr­zeug­mo­dells auf dem inländi­schen Neu­wa­gen­markt gelte.

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