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Steuerberatung

Bereitstellung einer elektronischen Lohnabrechnung im Online-Portal

Die bloße Be­reit­stel­lung ei­ner elek­tro­ni­schen Lohn­ab­rech­nung zur Ab­ho­lung in einem On­line-Por­tal genügt für de­ren wirk­same Er­tei­lung nicht. Er­for­der­lich ist die vor­he­rige Ein­wil­li­gung des Ar­beit­neh­mers.

Nach einem rechtskräfti­gen Ur­teil des LAG Hamm vom 23.09.2021 (Az. 2 Sa 179/21) reicht zum „Er­tei­len“ ei­ner Lohn­ab­rech­nung in Text­form im Sinne von § 108 GewO de­ren bloße Be­reit­stel­lung in einem elek­tro­ni­schen Post­fach zum Ab­ruf durch den Ar­beit­neh­mer nicht aus. Viel­mehr sei der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, die in elek­tro­ni­scher Form er­stellte Lohn­ab­rech­nung in den Macht­be­reich des Ar­beit­neh­mers zu ver­brin­gen.

Die in elek­tro­ni­scher Form über­mit­telte Erklärung geht dem Empfänger laut LAG Hamm nur dann zu, wenn er vorab ausdrück­lich oder kon­klu­dent sein Ein­verständ­nis mit der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung zum Aus­druck ge­bracht hat. Al­lein durch die Zur­verfügung­stel­lung der Lohn­ab­rech­nung in elek­tro­ni­scher Form zum Ab­ruf durch den Ar­beit­neh­mer werde da­ge­gen die Pflicht des Ar­beit­ge­bers zur Er­tei­lung ei­ner Lohn­ab­rech­nung nicht erfüllt.

Hin­weis: Ar­beit­ge­ber, die ih­ren Mit­ar­bei­tern die Lohn­ab­rech­nung auf ei­ner On­line-Platt­form be­reit­stel­len, soll­ten dafür Sorge tra­gen, dass eine Ein­wil­li­gung der Ar­beit­neh­mer zu die­ser Form der Be­reit­stel­lung der Lohn­ab­rech­nung vor­liegt.

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