Weiterer Verbesserungsbedarf wird bei den Aufsichtsstrukturen und den Befugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen gesehen.

Der Regierungsentwurf enthält u. a. folgende Regelungen:
- Verkürzung der externen Prüferrotation von 20 bzw. 24 Jahren auf 10 Jahre, Streichung des § 318 Abs. 1a HGB
- Gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers bei jeglicher Inanspruchnahme verbotener Nichtprüfungsleistungen, § 318 Abs. 3 HGB-E
- Weitergehendes Verbot von Nichtprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE), z. B. jegliche Steuerberatungsleistungen und sonstige Bewertungsleistungen, Streichung des § 319a HGB
- Verschärfung der Haftung des Abschlussprüfers durch unbegrenzte Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit und Änderung der Beweislastverteilung, § 323 Abs. 2 Satz 2 HGB-E
- Anhebung der Haftungsobergrenze von 1 Mio. Euro auf 1,5 Mio. Euro sowie bei kapitalmarktorientierten PIE-Unternehmen von 4 Mio. Euro auf bis zu 16 Mio. Euro, § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB-E
- Zuständigkeit der BaFin für die Benennung von Unregelmäßigkeiten sowie Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, § 323 Abs. 5 HGB-E
- Strafbewehrung des Abschlussprüfers bereits bei leichtfertiger Verletzung der Berichtspflicht durch Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks, § 332 Abs. 2 HGB-E
- Konkretisierung der Kompetenzen im Aufsichtsrat, wonach mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen muss, § 100 Abs. 5 AktG-E
- Ausweitung der Überwachung der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss auf deren Qualität, §107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E
- Enumerative Aufzählung der Auskunftsrechte des Prüfungsausschusses, § 107 Abs. 4 AktG-E.
Hinweis: Die Regelungen sollen grundsätzlich zum 1.7.2021 in Kraft treten. Regelungen die Abschlussprüfung betreffend, u.a. § 323 Abs. 2 HGB-E, sollen erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sein.
Wenngleich diese Regelungen in erster Linie kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Abschlussprüfung betreffen, wird hieraus auch eine Ausstrahlungswirkung auf nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen erwartet.
Das IDW hat zu dem Referentenentwurf eine umfangreiche Stellungnahme erarbeitet. Es kommt zu dem Ergebnis, dass zahlreiche der Vorschläge zur Abschlussprüfung keine Antworten auf die durch Wirecard hervorgerufenen Fragen darstellen, sondern vielmehr der deutschen Wirtschaft und der Finanzmarktintegrität Deutschlands schaden. Darüber hinaus wurde beklagt, dass die Regelungen die Qualität der Abschlussprüfung nicht erhöhen, sondern tendenziell verschlechtern. Dies gilt insbesondere für die vorgeschlagene Neuregelung der Haftung des Wirtschaftsprüfers (also bei der Durchführung von Abschlussprüfungen wie anderen Dienstleistungen), die nicht nur auf die Prüfung oder Beratung von kapitalmarktorientierten Unternehmen erweitert würde. Auch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Unternehmensgovernance bleiben hinter dem Erforderlichen zurück und sind mitunter unklar.