Am 29.4.2020 hat die EU-Kommission eine Rahmenregelung der Bundesregierung zu Beihilfen für corona-bedingte Investitionen genehmigt. Grundlage für die Genehmigung dieser Beihilfen ist der sogenannte befristete Rahmen, der von der Kommission am 19.3.2020 erlassen und am 3.4.2020 zum Teil abgeändert wurde. Der befristete Rahmen der EU läuft Ende Dezember 2020 aus.
Welche Investitionstätigkeiten können gefördert werden?
Die deutsche genehmigte Rahmenregelung sieht vor, dass
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Coronavirus-relevanten Forschung und Entwicklung (FuE),
- Investitionen in Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die zur Entwicklung Coronavirus-relevanter Medizinprodukte beitragen, und
- Investitionen in Produktionsanlagen für Medizinprodukte, die für die Bewältigung des Ausbruchs erforderlich sind,
gefördert werden können, ohne dass Deutschland diese Beihilfen erneut bei der Kommission genehmigen lassen muss. Auf der Grundlage dieser Regelung können Beihilfen von Behörden auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gewährt werden.
Welche Beihilfen kann man für die Investitionstätigkeiten erhalten?
Die Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) kann in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen erfolgen.
Die Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, kann bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Eine höhere Beihilfe können Unternehmen dann erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird
Bei der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Auch hier gilt, dass Unternehmen eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
Hinweis: Zu beachten ist hierbei, dass diese Art von Beihilfen von den Behörden auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gewährt werden können, jedoch nicht gewährt werden müssen. In Bezug auf die Förderung von Investitionen für Produktionsanlagen werden nach heutigem Stand (5.5.2020) bisher nur Investitionen in Anlagen zur Produktion von Filtervlies, das im Meltblown-Verfahren hergestellt wird, gefördert.