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Bayerischer VGH: Keine voläufige Aussetzung des im RBStV geregelten Meldedatenabgleichs

Urteil des Bayerischen VGH vom 18.4.2013: Vf. 8-VII-12 u.a.

Der Baye­ri­sche Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (VGH) hat in einem Po­pu­lar­kla­ge­ver­fah­ren auf Fest­stel­lung der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trags (RBStV) den An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung ab­ge­wie­sen. Bei dem im RBStV ge­re­gel­ten Mel­de­da­ten­ab­gleich han­delt es sich um ein ef­fi­zi­en­tes Kon­troll­in­stru­ment, mit dem in der Um­stel­lungs­phase der Rund­funk­gebühr eine verläss­li­che und möglichst vollständige Er­fas­sung der Rund­funk­bei­trags­schuld­ner im pri­va­ten Be­reich in einem über­schau­ba­ren Zeit­raum si­cher­ge­stellt wer­den soll; er dient da­mit der Ver­mei­dung von Voll­zugs­de­fi­zi­ten und ei­ner größeren Bei­trags­ge­rech­tig­keit.

Der Sach­ver­halt:
Durch den Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag wird die bis­he­rige geräte­abhängige Rund­funk­gebühr durch einen geräte­un­abhängi­gen Woh­nungs- und Be­triebsstätten­bei­trag er­setzt. Mit der Po­pu­lar­klage wen­det sich der An­trag­stel­ler ge­gen die Vor­schrif­ten zur Rund­funk­bei­trags­pflicht im pri­va­ten (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht pri­va­ten Be­reich (§ 5 Abs. 1 und 2 RBStV), die sei­ner Mei­nung nach ins­bes. ge­gen den Gleich­heits­satz (Art. 118 Abs. 1 BV) und das Grund­recht der Hand­lungs­frei­heit (Art. 101 BV) ver­stoßen.

Wei­ter be­an­stan­det er u.a. den ein­ma­li­gen Mel­de­da­ten­ab­gleich nach § 14 Abs. 9 RBStV. Um einen Da­ten­ab­gleich zur Be­stands- und Ers­ter­fas­sung der Bei­trags­schuld­ner zu ermögli­chen, über­mit­telt auf die­ser Grund­lage jede Mel­de­behörde be­stimmte Da­ten al­ler volljähri­gen Per­so­nen (vor al­lem Fa­mi­li­en­name, Vor­na­men, frühere Na­men, Dok­tor­grad, Fa­mi­li­en­stand, Ge­burts­da­tum, Tag des Ein­zugs) an die je­weils zuständige Lan­des­rund­funk­an­stalt. Der An­trag­stel­ler rügt in­so­weit eine Ver­let­zung des durch Art. 101, 100 BV gewähr­leis­te­ten An­spruchs auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung.

Mit sei­nem An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung will der An­trag­stel­ler er­rei­chen, dass der be­reits an­ge­lau­fene Voll­zug die­ses Mel­de­da­ten­ab­gleichs vorläufig bis zu ei­ner Ent­schei­dung über die Po­pu­lar­klage ganz oder zu­min­dest teil­weise aus­ge­setzt wird.

Der Baye­ri­sche VGH wies den An­trag ab.

Die Gründe:
Bei der ge­bo­te­nen Abwägung der Fol­gen die ein­tre­ten würden, wenn eine einst­wei­lige An­ord­nung nicht er­ginge, die Po­pu­lar­klage aber Er­folg hätte, ge­genüber den Nach­tei­len, die entstünden, wenn die be­gehrte einst­wei­lige An­ord­nung er­las­sen würde, der Po­pu­lar­klage aber der Er­folg zu ver­sa­gen wäre, über­wie­gen die ge­gen den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung spre­chen­den Gründe.

Es ist be­reits frag­lich, ob und in­wie­weit der Zu­stim­mungs­be­schluss des Land­tags (Art. 72 Abs. 2 BV) zu einem Staats­ver­trag nach des­sen In­kraft­tre­ten durch eine einst­wei­lige An­ord­nung aus­ge­setzt wer­den kann. Denn eine Ent­schei­dung des VGH kann den Frei­staat Bay­ern grundsätz­lich nicht von sei­ner aus dem bun­des­ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz der Bun­destreue fol­gen­den Ver­pflich­tung ent­bin­den, die Re­ge­lun­gen des Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trags an­zu­wen­den. Diese Frage konnte vor­lie­gend je­doch of­fen­blei­ben, weil be­reits die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen für den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung nicht vor­lie­gen.

Bei dem Mel­de­da­ten­ab­gleich han­delt es sich um ein ef­fi­zi­en­tes Kon­troll­in­stru­ment, mit dem in der Um­stel­lungs­phase eine verläss­li­che und möglichst vollständige Er­fas­sung der Rund­funk­bei­trags­schuld­ner im pri­va­ten Be­reich in einem über­schau­ba­ren Zeit­raum si­cher­ge­stellt wer­den soll. Er dient da­mit der Ver­mei­dung von Voll­zugs­de­fi­zi­ten und ei­ner größeren Bei­trags­ge­rech­tig­keit. Eine Aus­set­zung würde zu­min­dest vorüber­ge­hend eine gleichmäßige Bei­trags­er­he­bung in er­heb­li­cher Weise be­einträch­ti­gen, und zwar so­wohl im Frei­staat Bay­ern selbst als auch im Verhält­nis zu den übri­gen Ländern mit Aus­wir­kun­gen auf sämt­li­che den öff­ent­lich-recht­li­chen Rund­funk bil­den­den An­stal­ten und Körper­schaf­ten. Dem­ge­genüber ha­ben die Nach­teile, die den Be­trof­fe­nen durch die Über­mitt­lung der in § 14 Abs. 9 S. 1 RBStV ge­nann­ten Da­ten an die Lan­des­rund­funk­an­stalt ent­ste­hen, zurück­zu­tre­ten.

Un­be­acht­lich ist in die­sem Zu­sam­men­hang das In­ter­esse, bei­trags­re­le­vante Sach­ver­halte nicht zu of­fen­ba­ren und nicht als Bei­trags­schuld­ner iden­ti­fi­ziert zu wer­den. Die Nach­teile, die mit der Da­tenüber­mitt­lung und -ver­ar­bei­tung ohne Kennt­nis und Ein­wil­li­gung der Be­trof­fe­nen und ggf. nach­fol­gen­den Aus­kunfts­ver­lan­gen sei­tens der Lan­des­rund­funk­an­stalt ver­bun­den sind, ha­ben auch für die­je­ni­gen Per­so­nen, die später nicht als Bei­trags­schuld­ner her­an­ge­zo­gen wer­den, eher ge­rin­ges Ge­wicht. Die Mel­de­da­ten, die von den Ein­woh­ner­meldeämtern nach dem ab­schließen­den Ka­ta­log des § 14 Abs. 9 S. 1 RBStV zu über­mit­teln sind, de­cken sich im We­sent­li­chen mit den­je­ni­gen Da­ten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Be­trof­fe­nen an­zu­zei­gen sind. So­weit sie darüber hin­aus­rei­chen, wie die Über­mitt­lung von Dok­tor­grad und Fa­mi­li­en­stand (§ 14 Abs. 9 S. 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), die­nen sie der ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­ka­tion und können die Zu­ord­nung der Mit­be­woh­ner in ei­ner Woh­nung er­leich­tern.

Der vom An­trag­stel­ler be­an­stan­de­ten Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Haupt- und Ne­ben­woh­nun­gen (§ 14 Abs. 9 S. 1 Nr. 7 RBStV) kommt eben­falls kein aus­schlag­ge­ben­des Ge­wicht zu; de­ren Kennt­nis mag zwar für den Bei­trag­stat­be­stand des § 2 Abs. 1 RBStV ("jede Woh­nung") un­er­heb­lich sein, sie er­leich­tert aber ggf. er­for­der­li­che Nach­fra­gen beim Be­trof­fe­nen und knüpft i.Ü. le­dig­lich an die mel­de­recht­lich vor­ge­ge­be­nen Be­grifflich­kei­ten beim In­ne­ha­ben meh­re­rer Woh­nun­gen an. Wei­ter spricht ge­gen eine Aus­set­zung des Zu­stim­mungs­be­schlus­ses zu § 14 Abs. 9 RBStV, dass die von den Mel­de­behörden über­mit­tel­ten Da­ten bei der Lan­des­rund­funk­an­stalt (und der ge­mein­sa­men Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV) durch eine strikte Zweck­bin­dung und strenge Löschungs­pflich­ten ab­ge­si­chert sind.

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