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Bausparkassen können seit zehn Jahren zuteilungsreife Bausparverträge zur Zinsersparnis kündigen

OLG Hamm 30.12.2015, 31 U 191/15

Eine Bau­spar­kasse kann einen Bau­spar­ver­trag mit einem fes­ten Zins­satz, der seit zehn Jah­ren zu­tei­lungs­reif ist, vom Bau­spa­rer aber wei­ter be­spart wird, gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündi­gen und so der Ver­pflich­tung zur Zah­lung der im Bau­spar­ver­trag ver­ein­bar­ten Zin­sen ent­ge­hen. Der von der Vor­schrift vor­aus­ge­setzte vollständige Emp­fang der Dar­lehns­va­luta steht in einem Bau­spar­fall der ein­ge­tre­te­nen Zu­tei­lungs­reife gleich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger schloss bei der be­klag­ten Bau­spar­kasse im Jahre 1991 einen Bau­spar­ver­trag mit ei­ner Bau­spar­summe von 44.000 DM (rd. 22.500 €) ab. Nach den Ver­trags­be­din­gun­gen der Bau­spar­kasse war das vom Kläger an­ge­sparte Bau­spar­gut­ha­ben jähr­lich mit 3 Pro­zent zu ver­zin­sen. Die Be­din­gun­gen sa­hen wei­ter vor, dass die Bau­spar­kasse den Ver­trag nicht kündi­gen durfte, so­lange der Bau­spa­rer seine ver­trag­li­chen Pflich­ten erfüllt. Ende des Jahre 1997 la­gen die im Ver­trag ver­ein­bar­ten Zu­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vor. In der Fol­ge­zeit nahm der Kläger kein Bau­spar­dar­lehn in An­spruch.

Ende des Jah­res 2014 kündigte die Be­klagte den Ver­trag zum 30.6.2015 un­ter Hin­weis auf § 489 BGB. Diese Vor­schrift sieht vor, dass ein Dar­lehns­neh­mer einen Dar­lehns­ver­trag mit einem fes­ten Soll­zins­satz in je­dem Fall nach Ab­lauf von zehn Jah­ren seit dem vollständi­gen Emp­fang des Dar­lehns mit sechs­mo­na­ti­ger Frist kündi­gen kann. Mit sei­ner Klage be­gehrt der Kläger die Fest­stel­lung, dass die Kündi­gung der Be­klag­ten den Bau­spar­ver­trag nicht be­en­det hat.

Das LG wies die Fest­stel­lungs­klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Be­klagte hat den Bau­spar­ver­trag zum 30.6.2015 wirk­sam gekündigt.

Die Be­klagte kann sich auf das in § 489 BGB ge­re­gelte Kündi­gungs­recht des Dar­lehns­neh­mers be­ru­fen. Der Bau­spar­ver­trag ist ein Dar­lehns­ver­trag mit der Be­son­der­heit, dass die Bau­spar­kasse und der Bau­spa­rer mit der In­an­spruch­nahme des Bau­spar­dar­lehns ihre je­wei­li­gen Rol­len als Dar­lehns­ge­ber und Dar­lehns­neh­mer tau­schen. In der An­spar­phase ist dem­zu­folge die Bau­spar­kasse Dar­lehns­neh­me­rin.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lie­gen vor. Der Bau­spar­ver­trag der Par­teien sah einen ge­bun­de­nen Soll­zins vor und wurde un­ter Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Frist gekündigt. Der von der Vor­schrift vor­aus­ge­setzte vollständige Emp­fang der Dar­lehns­va­luta steht in einem Bau­spar­fall der ein­ge­tre­te­nen Zu­tei­lungs­reife gleich. Die Norm will einen In­ter­es­sen­aus­gleich schaf­fen und den Dar­lehns­neh­mer vor über­lan­gen Bin­dun­gen an fest­ge­legte Zinssätze schützen. Es ist in­ter­es­sen­ge­recht, dies auch für Bau­spar­kas­sen in der An­spar­phase gel­ten zu las­sen.

Bei Bau­spar­verträgen ist dann auf den Zeit­punkt der Zu­tei­lungs­reife ab­zu­stel­len, weil - man­gels Ver­pflich­tung des Bau­spa­rers zum Ab­ruf des Bau­spar­dar­lehns - die Höhe des von der Bau­spar­kasse in der An­spar­phase ent­ge­gen­zu­neh­men­den Dar­lehns­be­tra­ges nicht fest­ge­legt ist. Mit dem Ein­tritt der Zu­tei­lungs­reife liegt es al­lein beim Bau­spa­rer, sei­nen An­spruch auf Er­halt der Bau­spar­summe zu begründen, in­dem er das der Bau­spar­kasse gewährte Dar­lehn kündigt und die Vor­aus­set­zun­gen für die Va­lu­tie­rung sei­nes Bau­spar­dar­lehns schafft. Die ent­ge­gen­ste­hen­den Bau­spar­be­din­gun­gen der Be­klag­ten schließen das ge­setz­li­che Kündi­gungs­recht im Übri­gen nicht aus, da die ge­setz­li­che Be­stim­mung zwin­gen­des Recht ist.

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