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BAG zur Zulässigkeit einer Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

Urteil des BAG vom 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11

Eine Be­stim­mung in ei­ner vom Ar­beit­ge­ber ge­schaf­fe­nen Ver­sor­gungs­ord­nung, wo­nach ein An­spruch auf eine be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung nur dann be­steht, wenn der Ar­beit­neh­mer eine min­des­tens 15jährige Be­triebs­zu­gehörig­keit bis zum Er­rei­chen der Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zurück­le­gen kann, ist wirk­sam. Sie verstößt nicht ge­gen das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Al­ters und be­wirkt auch keine un­zulässige Be­nach­tei­li­gung we­gen des Ge­schlechts.

Die im Fe­bruar 1942 ge­bo­rene Kläge­rin war vom 15. Juli 1997 bis zum 29. Fe­bruar 2008 bei der Be­klag­ten und ih­ren Rechts­vorgängern be­schäftigt. Die Be­klagte gründete im Jahr 1999 eine Un­terstützungs­kasse und gab im De­zem­ber 1999 ge­genüber den bei ihr be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mern form­los be­kannt, künf­tig werde eine Be­triebs­rente gewährt. Vor­aus­set­zung für die Er­tei­lung von Ver­sor­gungs­zu­sa­gen sei der Be­stand ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses am 31. De­zem­ber 1999 und die Möglich­keit ei­ner min­des­tens 15jähri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit bis zum Er­rei­chen der Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Ge­genüber der Kläge­rin und einem Kol­le­gen äußerte der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten, sie er­hiel­ten keine Be­triebs­rente, weil sie zu alt seien.

Die auf Gewährung ei­ner Be­triebs­rente ge­rich­tete Klage hatte vor dem Drit­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG), wie schon in den Vor­in­stan­zen, kei­nen Er­folg. Die Be­klagte ist nicht ver­pflich­tet, der Kläge­rin eine be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung zu gewähren. Die von der Be­klag­ten auf­ge­stellte Vor­aus­set­zung ei­ner min­des­tens 15jähri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit bis zum Er­rei­chen der Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ist nicht we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Al­ters un­wirk­sam. Es kann da­hin­ste­hen, ob eine sol­che Re­ge­lung die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar we­gen ih­res Al­ters be­nach­tei­ligt, weil sie ab einem be­stimm­ten Le­bens­al­ter von der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung aus­ge­schlos­sen wer­den, oder ob le­dig­lich eine mit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung denk­bar ist. Selbst eine un­mit­tel­bare Be­nach­tei­li­gung we­gen des Al­ters wäre nach § 10 AGG ge­recht­fer­tigt. Eine Re­ge­lung, nach der ein Ver­sor­gungs­an­spruch von der Erfüll­bar­keit ei­ner 15jähri­gen War­te­zeit vor Er­rei­chen der Re­gel­al­ters­grenze abhängt, be­wirkt auch keine un­zulässige Be­nach­tei­li­gung we­gen des Ge­schlechts.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 10/2013 vom 12.02.2013

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