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BAG zur Wirksamkeit von Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Urteil des BAG vom 5. März 2013 - 1 AZR 417/12

Al­ters­gren­zen in Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen, nach de­nen das Ar­beits­verhält­nis mit Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats en­det, in dem der Ar­beit­neh­mer die Re­gel­al­ters­grenze der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung er­reicht, sind wirk­sam. Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) mit Ur­teil vom 5. März 2013 ent­schie­den.

Der im Jahr 1942 ge­bo­rene Kläger war seit 1980 bei der Be­klag­ten be­schäftigt. Nach der von bei­den Par­teien un­ter­zeich­ne­ten „Ein­stel­lungs­mit­tei­lung“ war das Ar­beits­verhält­nis auf un­be­stimmte Zeit ge­schlos­sen. Eine bei der Be­klag­ten be­ste­hende Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 1976 sah die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit Er­rei­chen des 65. Le­bens­jah­res vor. Die­ses voll­en­dete der Kläger im Au­gust 2007. Mit sei­ner Klage hat er sich ge­gen die Be­en­di­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­wandt.

Beide Vor­in­stan­zen ha­ben die Klage ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion des Klägers blieb er­folg­los. Ge­samt­be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber können in ei­ner frei­wil­li­gen Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung eine Al­ters­grenze für die Be­en­di­gung von Ar­beits­verhält­nis­sen re­geln. Da­bei ha­ben sie die Grundsätze von Recht und Bil­lig­keit (§ 75 Abs. 1 Be­trVG) zu be­ach­ten. Diese sind ge­wahrt, wenn die Al­ters­grenze an den Zeit­punkt anknüpft, zu dem der Ar­beit­neh­mer die Re­gel­al­ters­rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung be­zie­hen kann. Eine sol­che Re­ge­lung verstößt nicht ge­gen das Ver­bot der Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung. Die Ver­ein­ba­rung ei­nes un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses ist auch keine, die Al­ters­gren­zen­re­ge­lung der Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung verdrängende ein­zel­ver­trag­li­che Ab­ma­chung.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 14/2013 vom 5. März 2013

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