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BAG zur Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug

Urteil des BAG vom 26. März 2013 - 1 AZR 813/11

Die Be­triebs­par­teien dürfen bei der Be­mes­sung von So­zi­al­plan­leis­tun­gen berück­sich­ti­gen, dass Ar­beit­neh­mer eine vor­ge­zo­gene ge­setz­li­che Al­ters­rente be­zie­hen können. Das verstößt nicht ge­gen den be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz (§ 75 Abs. 1 Be­trVG) und das Ver­bot der Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung im Recht der Eu­ropäischen Union.

Nach einem bei der Be­klag­ten be­ste­hen­den So­zi­al­plan be­rech­net sich die Ab­fin­dung nach dem Brut­to­ent­gelt, der Be­triebs­zu­gehörig­keit und dem Le­bens­al­ter (Stan­dard­for­mel). Nach Voll­en­dung des 58. Le­bens­jah­res er­hal­ten die Be­schäftig­ten einen Ab­fin­dungs­be­trag, der sich auf einen 85%igen Brut­to­lohn­aus­gleich un­ter An­rech­nung des Ar­beits­lo­sen­gel­des bis zum frühestmögli­chen Ein­tritt in die ge­setz­li­che Al­ters­rente be­schränkt. Hier­nach wurde dem 62-jähri­gen Kläger eine Ab­fin­dung in Höhe von 4.974,62 Euro ge­zahlt. Er hat den Sys­tem­wech­sel für die Be­rech­nung der Ab­fin­dung für eine un­zulässige Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung ge­hal­ten und eine wei­tere Ab­fin­dung in Höhe von 234.246,87 Euro nach der Stan­dard­for­mel ver­langt.

Seine Klage blieb vor dem Ers­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes (BAG) ohne Er­folg. Ein So­zi­al­plan soll die künf­ti­gen Nach­teile aus­glei­chen, die Ar­beit­neh­mern durch eine Be­triebsände­rung ent­ste­hen. Dafür ste­hen den Be­triebs­par­teien nur be­grenzte fi­nan­zi­elle Mit­tel zur Verfügung. Die an das Le­bens­al­ter anknüpfende Be­rech­nung der Ab­fin­dung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richt­li­nie 2000/78/EG zulässig. We­gen der Überbrückungs­funk­tion ei­ner So­zi­al­plan­ab­fin­dung ist es nicht zu be­an­stan­den, wenn die Be­triebs­par­teien bei ren­ten­na­hen Ar­beit­neh­mern nur de­ren bis zum vor­zei­ti­gen Ren­ten­ein­tritt ent­ste­hen­den wirt­schaft­li­chen Nach­teile nach ei­ner dar­auf be­zo­ge­nen Be­rech­nungs­for­mel aus­glei­chen. Sie sind nicht ge­hal­ten, den ren­ten­na­hen Ar­beit­neh­mern min­des­tens die Hälfte ei­ner nach der Stan­dard­for­mel be­rech­ne­ten Ab­fin­dung zu gewähren. Das gibt auch das Uni­ons­recht nicht vor.

Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 23/2013 vom 26.03.2013

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