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BAG zur Kürzung von Zeitguthaben bei einem Arbeitszeitkonto

Urteil des BAG vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11

Das auf einem Ar­beits­zeit­konto aus­ge­wie­sene Zeit­gut­ha­ben des Ar­beit­neh­mers darf nach ei­ner Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes (BAG) vom 21.03.2012 der Ar­beit­ge­ber nur mit Mi­nus­stun­den ver­rech­nen, wenn ihm die der Führung des Ar­beits­zeit­kon­tos zu­grunde lie­gende Ver­ein­ba­rung (Ar­beits­ver­trag, Be­triebs­ver­ein­ba­rung, Ta­rif­ver­trag) die Möglich­keit dazu eröff­net.

Die Kläge­rin ist bei der Be­klag­ten als Brief­zu­stel­le­rin be­schäftigt. Auf das Ar­beits­verhält­nis fin­den die für das Un­ter­neh­men der Be­klag­ten gel­ten­den Ta­rif­verträge An­wen­dung. Diese se­hen vor, dass die Ar­beit­neh­mer in­ner­halb der Ar­beits­zeit Er­ho­lungs­zei­ten er­hal­ten, die in den Dienstplänen zu be­zahl­ten Kurz­pau­sen zu­sam­men­ge­fasst sind. Außer­halb der dienst­planmäßigen Ar­beits­zeit ge­leis­tete Über­stun­den und de­ren Aus­gleich durch Frei­zeit wer­den auf einem Ar­beits­zeit­konto fest­ge­hal­ten. Am 1. April 2008 trat ein neuer Ta­rif­ver­trag in Kraft, wel­cher die Er­ho­lungs­zei­ten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen um­ge­setzt wer­den. Die Be­klagte strich des­halb ein Zeit­gut­ha­ben von 7,20 Stun­den auf dem Ar­beits­zeit­konto der Kläge­rin mit der Begründung, die Kläge­rin habe im Zeit­raum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die ge­schul­dete Ar­beits­zeit nicht vollständig er­bracht. Mit ih­rer Klage be­gehrt die Kläge­rin die Gut­schrift der ge­stri­che­nen Stun­den.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen, das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ihr statt­ge­ge­ben. Der 5. Se­nat des BAG hat die Re­vi­sion der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. We­der Ta­rif­ver­trag noch Be­triebs­ver­ein­ba­rung er­lau­ben es, das Ar­beits­zeit­konto mit Mi­nus­stun­den zu be­las­ten, die sich aus der Nicht­aus­schöpfung der ta­rif­ver­trag­li­chen Wo­chen­ar­beits­zeit in den Dienstplänen er­ge­ben.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 25/2012 vom 21.03.2012

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