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BAG zur Frage des Betriebsübergangs nach § 613a BGB bei einem Rettungszweckverband

Urteil des BAG vom 10. Mai 2012 - 8 AZR 639/10

Wird ei­ner mit der Not­fall­ret­tung be­auf­trag­ten pri­va­ten Hilfs­or­ga­ni­sa­tion die­ser Auf­trag gekündigt, so ge­hen die Ar­beits­verhält­nisse ih­rer Ar­beit­neh­mer in­folge Be­triebsüberg­angs nur dann auf den Träger des öff­ent­li­chen Ret­tungs­diens­tes über, wenn die­ser die Not­fall­ret­tung selbst über­nimmt, nicht je­doch, wenn er an­dere pri­vate Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen da­mit be­traut.

Der Kläger war Ret­tungs­sa­nitäter bei der D-GmbH. Die­ser war auf der Grund­lage des Säch­si­schen Ge­set­zes über den Brand­schutz, Ret­tungs­dienst und Ka­ta­stro­phen­schutz (Sächs­BRKG) durch öff­ent­lich-recht­li­chen Ver­trag vom Herbst 2006 vom be­klag­ten Ret­tungs­zweck­ver­band die Durchführung der Not­fall­ret­tung und des Kran­ken­trans­ports in den Ver­sor­gungs­be­rei­chen Land­kreis Leip­zig und Döbeln bis zum 31. De­zem­ber 2008 über­tra­gen wor­den. Die zur Durchführung des Ret­tungs­diens­tes not­wen­di­gen Ein­satz­fahr­zeuge so­wie die Räum­lich­kei­ten der Ret­tungs­wa­chen in Borna und Groitz­sch gehören dem Be­klag­ten und wur­den der D-GmbH zur Verfügung ge­stellt. In­folge fi­nan­zi­el­ler Schwie­rig­kei­ten und per­so­nel­ler Pro­bleme konnte der Ge­schäftsführer der D-GmbH die ord­nungs­gemäße Leis­tungs­er­brin­gung bis zum 31. De­zem­ber 2008 nicht mehr ga­ran­tie­ren. Dar­auf­hin kündigte der Be­klagte den öff­ent­lich-recht­li­chen Ver­trag mit der D-GmbH außer­or­dent­lich zum 23. De­zem­ber 2008. An die­sem Tag gab die D-GmbH um 07.00 Uhr die zur Verfügung ge­stell­ten Räum­lich­kei­ten frei und sämt­li­che über­las­se­nen Ret­tungs­mit­tel und Ausrüstungs­ge­genstände zurück. Die Not­fall­ret­tung und den Kran­ken­trans­port führ­ten so­fort drei an­dere Un­ter­neh­men wei­ter durch. Diese hatte der Be­klagte durch Her­an­zie­hungs­be­scheide vom 22. De­zem­ber 2008 dazu ver­pflich­tet, zunächst bis zum 15. Ja­nuar 2009. Die Un­ter­neh­men nutz­ten je­weils ei­nige der zu­vor der D-GmbH über­las­se­nen Ein­satz­fahr­zeuge und Ret­tungs­wa­chen. Seit Mitte Ja­nuar 2009 führen sie die Not­fall­ret­tung und den Kran­ken­trans­port auf der Grund­lage öff­ent­lich-recht­li­cher Verträge für den Be­klag­ten durch.

Die Klage auf Fest­stel­lung des Be­ste­hens ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zum Be­klag­ten blieb vor dem Ach­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ohne Er­folg. Das Ar­beits­verhält­nis des Klägers ist nicht im Wege ei­nes Be­triebsüberg­angs nach § 613a BGB auf den Be­klag­ten über­ge­gan­gen. Der Be­klagte ist nach der Her­aus­gabe der Ret­tungs­mit­tel nicht Be­triebs­in­ha­ber ei­nes Be­triebs „Ret­tungs­dienst“ ge­wor­den, da er einen sol­chen Be­trieb zu kei­nem Zeit­punkt ver­ant­wort­lich geführt hat. Die Her­an­zie­hung dreier Un­ter­neh­men ab dem 23. De­zem­ber 2009 durch Ver­wal­tungs­akt nach dem Sächs­BRKG hat nicht dazu geführt, dass der Be­klagte Be­triebs­in­ha­ber ge­wor­den ist.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 33/2012 vom 10.05.2012

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