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BAG zum Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie

Urteil des BAG vom 15. November 2012 - 8 AZR 683/11

Das von ei­ner Haus­ver­wal­tung be­treute Grundstück stellt kein Be­triebs­mit­tel dar, son­dern ist das Ob­jekt der Ver­wal­tungstätig­keit. Die Ar­beits­verhält­nisse der mit der Grundstücks­ver­wal­tung be­trau­ten Ar­beit­neh­mer der Haus­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft ge­hen des­halb nicht auf den Er­wer­ber der ver­wal­te­ten Im­mo­bi­lie über.

Der Kläger war bei der A. KG als tech­ni­sch-kaufmänni­scher Sach­be­ar­bei­ter be­schäftigt. Ein­zi­ges Betäti­gungs­feld der KG war die Ver­wal­tung ei­nes ihr gehören­den Büro- und Ge­schäfts­hau­ses in M. Die be­klagte Stadt M. war Haupt­mie­te­rin des Gebäudes. Im Jahr 2010 er­warb sie diese Im­mo­bi­lie, wel­che den ein­zi­gen Grund­be­sitz der A. KG dar­stellte. Nach die­ser Grundstücks­veräußerung wurde die A. KG li­qui­diert. Der Kläger macht gel­tend, sein Ar­beits­verhält­nis sei im Wege ei­nes Be­triebsüberg­angs auf die Stadt M. über­ge­gan­gen. Der Klage auf Fest­stel­lung, dass sein Ar­beits­verhält­nis mit die­ser fort­be­steht, hat das Ar­beits­ge­richt statt­ge­ge­ben. Die Be­ru­fung der be­klag­ten Stadt hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem Ach­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) Er­folg. Be­triebs­zweck der A. KG war ein­zig die Ver­wal­tung der in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Im­mo­bi­lie in M. Sie war dem­nach ein Dienst­leis­tungs­be­trieb. Die­sen hat die be­klagte Stadt M. nicht da­durch über­nom­men, dass sie le­dig­lich das von der A. KG ver­wal­tete Grundstück er­wor­ben hat.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 80/2012 vom 15.11.2012

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