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BAG zu den Anforderungen an ein Arbeitszeugnis - Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

Urteil des BAG vom 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11

Der Ar­beit­ge­ber ist ge­setz­lich nicht ver­pflich­tet, das Ar­beits­zeug­nis mit For­mu­lie­run­gen ab­zu­schließen, in de­nen er dem Ar­beit­neh­mer für die ge­leis­te­ten Dienste dankt, des­sen Aus­schei­den be­dau­ert oder ihm für die Zu­kunft al­les Gute wünscht. Das ein­fa­che Zeug­nis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO min­des­tens An­ga­ben zu Art und Dauer der Tätig­keit ent­hal­ten. Der Ar­beit­neh­mer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ver­lan­gen, dass sich die An­ga­ben darüber hin­aus auf Leis­tung und Ver­hal­ten im Ar­beits­verhält­nis (qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis) er­stre­cken. Aus­sa­gen über persönli­che Emp­fin­dun­gen des Ar­beit­ge­bers gehören da­mit nicht zum not­wen­di­gen Zeug­nis­in­halt. Ist der Ar­beit­neh­mer mit ei­ner vom Ar­beit­ge­ber in das Zeug­nis auf­ge­nom­me­nen Schluss­for­mel nicht ein­ver­stan­den, kann er nur die Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses ohne diese For­mu­lie­rung ver­lan­gen.

Der Kläger lei­tete einen Bau­markt der Be­klag­ten. Nach der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­teilte ihm die Be­klagte ein Ar­beits­zeug­nis mit ei­ner über­durch­schnitt­li­chen Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung. Das Zeug­nis en­det mit den Sätzen: „Herr K schei­det zum 28.02.2009 aus be­triebs­be­ding­ten Gründen aus un­se­rem Un­ter­neh­men aus. Wir wünschen ihm für die Zu­kunft al­les Gute.“ Der Kläger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, der Schluss­satz sei un­zu­rei­chend und ent­werte sein gu­tes Zeug­nis. Er habe An­spruch auf die For­mu­lie­rung: „Wir be­dan­ken uns für die langjährige Zu­sam­men­ar­beit und wünschen ihm für seine pri­vate und be­ruf­li­che Zu­kunft al­les Gute.“ Das Ar­beits­ge­richt hat der Klage statt­ge­ge­ben, das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat sie auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten ab­ge­wie­sen.

Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem Neun­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) kei­nen Er­folg. Schlusssätze in Zeug­nis­sen, mit de­nen Ar­beit­ge­ber in der Pra­xis oft persönli­che Emp­fin­dun­gen wie Dank oder gute Wünsche zum Aus­druck brin­gen, sind nicht „be­ur­tei­lungs­neu­tral“, son­dern ge­eig­net, die ob­jek­ti­ven Zeug­nis­aus­sa­gen zu Führung und Leis­tung des Ar­beit­neh­mers zu bestäti­gen oder zu re­la­ti­vie­ren. Wenn ein Ar­beit­ge­ber sol­che Schlusssätze for­mu­liert und diese nach Auf­fas­sung des Ar­beit­neh­mers mit dem übri­gen Zeug­nis­in­halt nicht in Ein­klang ste­hen, ist der Ar­beit­ge­ber nur ver­pflich­tet, ein Zeug­nis ohne Schluss­for­mel zu er­tei­len. Auch wenn in der Pra­xis, ins­be­son­dere in Zeug­nis­sen mit über­durch­schnitt­li­cher Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung, häufig dem Ar­beit­neh­mer für seine Ar­beit ge­dankt wird, kann dar­aus man­gels ei­ner ge­setz­li­chen Grund­lage kein An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf eine Dan­kes­for­mel ab­ge­lei­tet wer­den.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 86/2012 vom 11.12.2012

 

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