deen

Aktuelles

BAG bezüglich der Frist zur Geltendmachung von Schadensansprüchen wegen Diskriminierung

Urteil des BAG vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11

Will ein Ar­beit­neh­mer gel­tend ma­chen, er sei we­gen ei­nes durch das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ver­bo­te­nen Merk­mals nach­tei­lig be­han­delt wor­den, so muss er für alle An­sprüche auf Scha­dens­er­satz die Zwei­mo­nats­frist des § 15 Abs. 4 AGG be­ach­ten. Wird eine Be­wer­bung ab­ge­lehnt, so be­ginnt die Frist in dem Mo­ment, in dem der Be­wer­ber von der Be­nach­tei­li­gung Kennt­nis er­langt.

Die Be­klagte suchte im No­vem­ber 2007 mit ei­ner Stel­len­an­zeige für ihr „jun­ges Team in der City mo­ti­vierte Mit­ar­bei­ter/in­nen“ im Al­ter von 18 bis 35 Jah­ren. Die da­mals 41jährige Kläge­rin be­warb sich un­ter Beifügung ei­nes vollständi­gen ta­bel­la­ri­schen Le­bens­laufs. Am 19. No­vem­ber 2007 er­hielt sie eine te­le­fo­ni­sche Ab­sage. Die Kläge­rin er­hob am 29. Ja­nuar 2008 beim Ar­beits­ge­richt Ham­burg Klage, mit der sie eine Ent­schädi­gung so­wie Er­satz der Be­wer­bungs- und Pro­zess­kos­ten ver­langt.

Wie in den Vor­in­stan­zen blieb die Klage auch vor dem Ach­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ohne Er­folg. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hatte im Fall der Kläge­rin be­reits den Eu­ropäischen Ge­richts­hof um Ent­schei­dung der Frage ge­be­ten, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit eu­ropäischem Recht ver­ein­bar ist. Nach der Ent­schei­dung des Ge­richts­hofs in Lu­xem­burg hatte das Lan­des­ar­beits­ge­richt nach des­sen Vor­ga­ben die Be­stim­mung für wirk­sam ge­hal­ten. Dies hat der Se­nat nun­mehr in Fort­set­zung sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung bestätigt und klar­ge­stellt, dass auch Scha­dens­er­satz­an­sprüche auf an­de­rer Rechts­grund­lage bin­nen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG gel­tend ge­macht wer­den müssen, wenn sie sich auf einen Sach­ver­halt be­zie­hen, bei dem eine Dis­kri­mi­nie­rung we­gen der durch das AGG ver­bo­te­nen Merk­male gerügt wird. Nach­dem die Kläge­rin am 19. No­vem­ber 2007 mit der Ab­leh­nung von der Be­nach­tei­li­gung Kennt­nis er­langt hatte, wahrte ihre am 29. Ja­nuar 2008 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­gene Klage nicht die Zwei­mo­nats­frist des § 15 Abs. 4 AGG.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 47/2012 vom 21.06.2012

nach oben