Nach § 3 Satz 1 MiLoG ist eine Vereinbarung, durch die der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, unwirksam. Dies gilt gemäß rechtskräftigem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.05.2021 (Az. 21 Sa 638/20, ArbRAktuell 2021, S. 446) auch für außergerichtliche Vergleiche, durch die ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs ausgeräumt wird, und nicht nur für Rechtsverzichte.
Somit können Arbeitnehmer auf einen entstandenen Mindestlohnanspruch nur durch gerichtlichen Vergleich, nicht hingegen durch einen außergerichtlichen Vergleich verzichten.
Hinweis: Das LAG begründet seine Haltung damit, dass lediglich bei einem vor Gericht geschlossenen Vergleich ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer vor einem ungerechtfertigten Verlust des Mindestlohnanspruchs sichergestellt sei.