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Rechtsberatung

Außergerichtlicher Tatsachenvergleich bei Unterschreitung des Mindestlohns?

Ar­beit­neh­mer können auf einen ent­stan­de­nen Min­dest­lohn­an­spruch nur durch ge­richt­li­chen Ver­gleich, nicht je­doch durch einen außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich ver­zich­ten.

Nach § 3 Satz 1 Mi­LoG ist eine Ver­ein­ba­rung, durch die der ge­setz­li­che Min­dest­lohn un­ter­schrit­ten wird, un­wirk­sam. Dies gilt gemäß rechtskräfti­gem Ur­teil des LAG Ber­lin-Bran­den­burg vom 20.05.2021 (Az. 21 Sa 638/20, Ar­bRAk­tu­ell 2021, S. 446) auch für außer­ge­richt­li­che Ver­glei­che, durch die ein Streit über die tatsäch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ent­gel­tan­spruchs aus­geräumt wird, und nicht nur für Rechts­ver­zichte.

So­mit können Ar­beit­neh­mer auf einen ent­stan­de­nen Min­dest­lohn­an­spruch nur durch ge­richt­li­chen Ver­gleich, nicht hin­ge­gen durch einen außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich ver­zich­ten.

Hin­weis: Das LAG begründet seine Hal­tung da­mit, dass le­dig­lich bei einem vor Ge­richt ge­schlos­se­nen Ver­gleich ein aus­rei­chen­der Schutz der Ar­beit­neh­mer vor einem un­ge­recht­fer­tig­ten Ver­lust des Min­dest­lohn­an­spruchs si­cher­ge­stellt sei.

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