deen

Steuerberatung

Ausschluss des Kindergeldanspruchs verstößt nicht gegen das GG

FG Münster 17.1.2018, 3 K 2555/17 Kg

§ 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG verstößt nicht ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit den in § 32 Abs. 4 EStG ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen will der Ge­setz­ge­ber El­tern volljähri­ger Kin­der (nur) in "ty­pi­schen Un­ter­halts­si­tua­tio­nen" ent­las­ten. Fer­ner darf der Ge­setz­ge­ber bei der Aus­ge­stal­tung der Ge­setze, vor al­lem bei der Ord­nung von Mas­sen­er­schei­nun­gen, ge­ne­ra­li­sie­rende, ty­pi­sie­rende und pau­scha­lie­rende Re­ge­lun­gen ver­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Der 1991 ge­bo­rene Sohn des Klägers be­stand im Juni 2013 die Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten. Grund­wehr­dienst oder Zi­vil­dienst leis­tete er nicht. Ab Juli 2013 nahm er viel­mehr in sei­nem ehe­ma­li­gen Aus­bil­dungs­be­trieb eine Er­werbstätig­keit mit ei­ner re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 40 Stun­den auf. Die Be­schäfti­gung en­dete im Herbst 2016.

Von No­vem­ber 2015 bis Fe­bruar 2017 nahm der Sohn des Klägers bei dem Stu­di­en­werk der Steu­er­be­ra­ter in NRW e.V. an einem Vor­be­rei­tungs­lehr­gang auf die Steu­er­fach­wirtprüfung 2016/2017 teil. Der Lehr­gang be­stand aus Präsenz­ter­mi­nen, wel­che in der Re­gel wöchent­lich am Sams­tag von 08:00 bis 15:00 Uhr statt­fan­den. Vom 7.11. bis 19.11.2016 be­suchte er zu­dem einen In­ten­siv­lehr­gang, der von mon­tags bis sams­tags Un­ter­richts­ein­hei­ten und Pro­be­klau­su­ren vor­sah. Die Prüfung zum Steu­er­fach­wirt be­stand er im März 2017.

Seit Ja­nuar 2017 war der Sohn des Klägers bei ei­ner GmbH mit ei­ner re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 40 Stun­den be­schäftigt. Im April 2017 be­an­tragte der Kläger die rück­wir­kende Fest­set­zung von Kin­der­geld ab Juli 2013. Zur Begründung führte er an, mit der Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten habe sein Sohn noch keine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ab­ge­schlos­sen, da die sich an­schließende Wei­ter­qua­li­fi­zie­rung zum Steu­er­fach­wirt in einem en­gen zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit der vor­an­ge­gan­ge­nen Aus­bil­dung stünde. Zu­dem be­ab­sich­tige er, die Steu­er­be­ra­terprüfung ab­zu­le­gen. Die von ihm auf­ge­nom­mene Er­werbstätig­keit stünde da­her einem Kin­der­geld­an­spruch nicht ent­ge­gen.

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag mit der Begründung ab, der Sohn des Klägers habe be­reits mit der Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen. Die sich an­schließende Wei­ter­qua­li­fi­zie­rung sei nicht Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung, da sie eine Be­rufstätig­keit vor­aus­setze. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf die be­gehrte Kin­der­geld­fest­set­zung. Die Fa­mi­li­en­kasse war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Sohn des Klägers mit der Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ab­ge­schlos­sen hat.

Da ein Kin­der­geld­an­spruch je­den­falls nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG aus­ge­schlos­sen ist, kann da­hin­ste­hen, ob der Sohn des Klägers vor Auf­nahme des Vor­be­rei­tungs­lehr­gangs über­haupt einen Tat­be­stand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt hat. Ins­be­son­dere muss nicht ent­schie­den wer­den, ob er in die­sem Zeit­raum als aus­bil­dungs­su­chend i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG an­ge­se­hen wer­den kann, weil er mit Blick dar­auf, dass er die Prüfung zum Steu­er­fach­wirt erst nach ei­ner min­des­tens dreijähri­gen Be­rufstätig­keit ab­le­gen konnte, vor­her sinn­vol­ler­weise mit dem Vor­be­rei­tungs­lehr­gang nicht be­gin­nen konnte.

§ 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG verstößt nach Auf­fas­sung des Se­nats nicht ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn mit den in § 32 Abs. 4 EStG ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen will der Ge­setz­ge­ber El­tern volljähri­ger Kin­der (nur) in "ty­pi­schen Un­ter­halts­si­tua­tio­nen" ent­las­ten. Fer­ner darf der Ge­setz­ge­ber bei der Aus­ge­stal­tung der Ge­setze, vor al­lem bei der Ord­nung von Mas­sen­er­schei­nun­gen, ge­ne­ra­li­sie­rende, ty­pi­sie­rende und pau­scha­lie­rende Re­ge­lun­gen ver­wen­den (BVerfG, Be­schl. v. 31.5.1988, 1 BvR 520/83). Dem­nach kann ein Ver­stoß ge­gen den Gleich­heits­satz nicht darin ge­se­hen wer­den, dass El­tern von er­werbstäti­gen Kin­dern im Verhält­nis zu El­tern von nicht er­werbstäti­gen Kin­dern be­nach­tei­ligt wer­den. Denn es ent­spricht ge­rade dem - nicht zu be­an­stan­den­den - ge­setz­ge­be­ri­schen Zweck, El­tern in "ty­pi­schen Un­ter­halts­si­tua­tio­nen" zu un­terstützen. Eine sol­che Si­tua­tion be­steht aber ge­rade bei El­tern von er­werbstäti­gen Kin­dern nicht.

Ent­ge­gen ei­ni­ger Li­te­ra­tur­stim­men kann ein Ver­stoß ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darin ge­se­hen wer­den, dass eine Er­werbstätig­keit nur bei Kin­dern in der Zweit­aus­bil­dung - an­ders als bei Kin­dern in der Erst­aus­bil­dung - schädlich ist. Nach der Ge­set­zes­begründung be­steht nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung die wi­der­leg­bare Ver­mu­tung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten, und da­mit nicht mehr zu berück­sich­ti­gen ist. Die Ver­mu­tung gilt durch den Nach­weis als wi­der­legt, dass das Kind sich in ei­ner wei­te­ren Be­rufs­aus­bil­dung be­fin­det und tatsäch­lich kei­ner (schädli­chen) Er­werbstätig­keit nach­geht, die Zeit und Ar­beits­kraft des Kin­des über­wie­gend in An­spruch nimmt. Für die Un­ter­schei­dung zwi­schen Erst- und Zweit­aus­bil­dung be­steht dem­nach ein sach­li­cher Grund.

Die Zu­las­sung der Re­vi­sion be­ruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zur glei­chen Pro­ble­ma­tik sind un­ter den Az.: III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 be­reits Re­vi­si­ons­ver­fah­ren beim BFH anhängig.

Link­hin­weis:

nach oben