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Steuerberatung

Auskunfts- und Vorlageverlangen in der BP nicht anfechtbar

FG Düsseldorf 4.4.2017, 6 K 1128/15 AO

Mit der An­ord­nung ei­ner steu­er­li­chen Außenprüfung ist be­reits die An­ord­nung ei­ner all­ge­mei­nen Dul­dungs­pflicht ver­bun­den, so dass es sich bei ein­zel­nen Prüfungs­an­fra­gen in der Re­gel um von der Prüfungs­an­ord­nung ge­deckte, nicht selbständig an­fecht­bare Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin legte im Rah­men ei­ner steu­er­li­chen Außenprüfung auf Auf­for­de­rung der Be­triebsprüfung eine Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion für die Jahre 2008 bis 2012 vor. Diese be­zog sich u.a. auf Pro­dukte, die von der nie­derländi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft ein­ge­kauft wur­den, wel­che diese Pro­dukte ih­rer­seits von der im asia­ti­schen Raum ansässi­gen Schwes­ter­ge­sell­schaft der Kläge­rin be­zo­gen hatte.

Die Be­triebsprüfung ging auf der Grund­lage der vor­ge­leg­ten Do­ku­men­ta­tion da­von aus, dass hin­sicht­lich die­ser ur­sprüng­lich aus Asien stam­men­den Pro­dukte die sog. Ge­winn­auf­tei­lungs­me­thode an­ge­wandt wor­den sei und for­derte di­verse Un­ter­la­gen, ins­be­son­dere die Bi­lanz der asia­ti­schen Schwes­ter­ge­sell­schaft, an. Hier­ge­gen und ge­gen wei­tere Prüfer­an­fra­gen wandte sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG wies die Klage als un­zulässig ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es fehlt vor­lie­gend an ei­ner an­fecht­ba­ren, ver­bind­li­chen Re­ge­lung im Sinne ei­nes Ver­wal­tungs­ak­tes.

Da be­reits mit der Prüfungs­an­ord­nung die An­ord­nung ei­ner all­ge­mei­nen Dul­dungs­pflicht ver­bun­den ist, han­delt es sich bei Prüfungs­an­fra­gen, so­fern sie den prüfungs­be­fan­ge­nen Zeit­raum be­tref­fen, im Re­gel­fall um von der Prüfungs­an­ord­nung ge­deckte, nicht selbständig an­fecht­bare Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen. An­ders ist der Fall nur dann zu be­ur­tei­len, wenn das Prüfer­ver­lan­gen iso­liert ne­ben der ei­gent­li­chen Außenprüfung steht. Dies ist ins­be­son­dere dann ge­ge­ben, wenn der Steu­er­pflich­tige die Auf­for­de­rung des Prüfers als Maßnahme zur Schaf­fung ei­ner Rechts­grund­lage für die Ein­lei­tung ei­nes Er­zwin­gungs­ver­fah­rens ver­ste­hen muss.

Dies war hier je­doch nicht zu er­ken­nen, zu­mal die Be­triebsprüfung an­gekündigt hatte, bei Nicht­vor­lage der Un­ter­la­gen die Außenprüfung ab­zu­schließen. Die Ankündi­gung durch den Be­klag­ten, aus der Nicht­vor­lage et­waige steu­er­li­che Schluss­fol­ge­run­gen zu zie­hen, spricht ge­rade nicht für die Ein­lei­tung ei­nes Er­zwin­gungs­ver­fah­rens zur Er­lan­gung der Un­ter­la­gen. In­so­fern gilt nichts an­de­res als beim Ver­lan­gen der Fi­nanz­behörden, Gläubi­ger und Zah­lungs­empfänger zu be­nen­nen. Auch diese Be­nen­nungs­ver­lan­gen stell­ten - ob­wohl der Steu­er­pflich­tige bei Nicht­be­fol­gung mit steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen rech­nen muss - keine selbständig an­fecht­ba­ren Ver­wal­tungs­akte dar.

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