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Steuerberatung

Aufwendungen für Büro eines Gerichtsvollziehers in Einfamilienhaus vollumfänglich abzugsfähig

FG Baden-Württemberg 22.3.2017, 4 K 3694/15

Ge­richts­voll­zie­her sind ver­pflich­tet, auf ei­gene Kos­ten ein Ge­schäfts­zim­mer ein­zu­rich­ten und Un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren. Auf­wen­dun­gen für das Büro ei­nes Ge­richts­voll­zie­hers in sei­nem Ein­fa­mi­li­en­haus können voll­umfäng­lich ab­zugsfähig sein.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ar­bei­tet als Ge­richts­voll­zie­her und nutzt im Un­ter­ge­schoss sei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ein Büro mit Vor­raum, ein als La­ger­raum ge­nutz­tes WC und einen 50 qm großen Raum aus­ge­stat­tet mit meh­re­ren Ar­beitsplätzen, Be­spre­chungs­ti­sch, Tre­sor, drei Dru­ckern, Ko­pier- und Fax­gerät und Ak­ten­schränken. Das Büro ist über eine Außen­treppe zu er­rei­chen. Die Ein­gangstür verfügt über ein se­pa­ra­tes Schloss. Da­ne­ben ist ein Schild mit Lan­des­wap­pen und Auf­schrift "Ober­ge­richts­voll­zie­her".

Mit dem Büro­schlüssel las­sen sich we­der die pri­vate Haus­ein­gangstür noch die bei­den in­nen­lie­gen­den Ver­bin­dungstüren zu den pri­va­ten Räumen öff­nen. Es gibt zwei ge­son­derte Stellplätze, einen Brief­kas­ten für pri­vate und be­ruf­li­che Post so­wie eine ge­son­derte Klin­gel für das Büro, das vom Präsi­den­ten des LG als Ge­schäfts­zim­mer ge­neh­migt wurde. Der Kläger hat noch mit elf wei­te­ren Ge­richts­voll­zie­hern eine Drei­raum­woh­nung als Büroräume an­ge­mie­tet. Er teilt sich einen Raum mit vier Kol­le­gen. Kun­den­be­su­che hat er in bei­den Büros. Er be­schäftigt eine Jus­tiz­fach­an­ge­stellte.

Der Kläger erklärte für 2012 bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit Wer­bungs­kos­ten von 8.150 €. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte 1.250 € für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer man­gels dor­ti­gem Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit. Das FG hat die Wer­bungs­kos­ten gänz­lich berück­sich­tigt.

Die Gründe:
Das Hauptbüro des Klägers fiel nicht in den An­wen­dungs­be­reich von § 9 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Die Auf­wen­dun­gen des Klägers i.H.v. ins­ge­samt 8.150 € sind des­halb un­be­schränkt als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar.

Das Büro im Ein­fa­mi­li­en­haus war als ge­neh­mig­tes Ge­schäfts­zim­mer kein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer. Es war nach den bau­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten (ge­son­der­ter Zu­gang, Be­su­cher­parkplätze, ge­son­derte Klin­gel, Schild mit Lan­des­wap­pen, ver­schlos­sene in­terne Ver­bin­dungstüren, ex­tra Schlüssel) nicht in die häus­li­che Sphäre des Klägers ein­ge­bun­den. Zu­dem diente es nach Aus­stat­tung und Funk­tion der Er­le­di­gung be­ruf­li­cher Ar­bei­ten, steht für Pu­bli­kums­ver­kehr of­fen und wird von nicht haus­halts­zu­gehöri­gen Be­schäftig­ten ge­nutzt.

Für diese Aus­le­gung sprach ins­be­son­dere der Ge­set­zes­zweck. Die ge­setz­li­che Be­schränkung dient nämlich der Miss­brauchs­ab­wehr. Eine Miss­brauchs­ge­fahr war hier aber nicht er­kenn­bar. Die Jus­tiz­ver­wal­tung stellt Ge­richts­voll­zie­hern kei­nen Ar­beits­platz zur Verfügung. Diese sind viel­mehr ver­pflich­tet, auf ei­gene Kos­ten ein Ge­schäfts­zim­mer ein­zu­rich­ten und Un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren.

Das an­dere ge­mein­schaft­lich ge­nutzte Büro war nach den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben nicht als Ge­schäfts­zim­mer ge­eig­net, so dass dem Kläger kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stand. Das Ge­schäfts­zim­mer bil­dete den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen Betäti­gung. Dort nahm der Kläger die Hand­lun­gen vor, die für sei­nen Be­ruf we­sent­lich und prägend wa­ren, wie etwa die Ab­nahme der ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­rung, die Ver­ein­ba­rung von Ra­ten­zah­lun­gen, die Ein­ho­lung von Auskünf­ten Drit­ter oder die Ab­wick­lung von un­ba­rem Zah­lungs­ver­kehr.

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