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Auslandsengagements

Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohns und Lohnsteuerabzug

In der Ent­sen­dungs­pra­xis ist die Frage von großer Be­deu­tung, wie nicht zu­or­den­ba­rer Ar­beits­lohn für steu­er­li­che Zwecke auf­zu­tei­len ist.

Auf­tei­lung an­hand tatsäch­li­cher Ar­beits­tage
 
Be­reits mit Schrei­ben vom 12.11.2014 (BStBl. I 2014, S. 1467) gab das BMF vor, dass nicht di­rekt der Tätig­keit im In- oder Aus­land zu­or­den­ba­rer Ar­beits­lohn (z. B. Weih­nachts- und Ur­laubs­geld) so­wohl im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren als auch in der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nach den im In- und Aus­land ver­brach­ten tatsäch­li­chen Ar­beits­ta­gen auf­zu­tei­len ist.

Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohns und Lohnsteuerabzug© Thinkstock

Aber wel­cher Zeit­raum ist maßgeb­lich?
 
Diese Auf­tei­lung kann für Zwecke des lau­fen­den Lohn­steu­er­ab­zugs laut ak­tu­el­lem Schrei­ben des BMF vom 14.3.2017 (Az. IV C 5 - S 2369/10/10002, DStR 2017, S. 664) al­ter­na­tiv nach den tatsäch­li­chen Ar­beits­ta­gen im ge­sam­ten Be­schäfti­gungs­zeit­raum in­ner­halb ei­nes Ka­len­der­jah­res oder nach den tatsäch­li­chen Ar­beits­ta­gen im ein­zel­nen Lohn­zah­lungs­zeit­raum er­fol­gen. Al­ler­dings kann die Auf­tei­lung auch an­hand ei­ner Pro­gnose nach den ver­ein­bar­ten Ar­beits­ta­gen für den Be­schäfti­gungs­zeit­raum oder den Lohn­zah­lungs­zeit­raum er­fol­gen, die im Falle ei­ner Ände­rung zu­min­dest für fol­gende Lohn­zah­lungs­zeiträume an­zu­pas­sen ist.
 
Wich­tig: Die Auf­tei­lung darf in­ner­halb ei­nes Dienst­verhält­nis­ses während des Ka­len­der­jah­res stets nur ein­heit­lich nach ei­ner der Al­ter­na­tivlösun­gen er­fol­gen.
 
Pra­xis­tipp:
 
Der Ar­beit­ge­ber muss un­abhängig von der gewähl­ten Al­ter­na­tivlösung am Ende des Ka­len­der­jah­res oder bei Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses die tatsäch­li­chen In- und Aus­lands­tage er­mit­teln und ggf. den Lohn­steu­er­ab­zug kor­ri­gie­ren. Dies gilt grundsätz­lich un­abhängig da­von, ob der Ar­beit­neh­mer un­be­schränkt oder be­schränkt steu­er­pflich­tig ist. 
 
Klar­stel­lung zum Aus­landstätig­keits­er­lass
 
Wei­ter führt das BMF aus, dass bei An­wen­dung des Aus­landstätig­keits­er­las­ses vom 31.10.1983 (BStBl. I 1983, S. 470) die nicht di­rekt der Tätig­keit im In- oder Aus­land zu­zu­ord­nen­den sons­ti­gen Bezüge nach tatsäch­li­chen Ar­beits­ta­gen in­ner­halb ei­nes Ka­len­der­jah­res auf­zu­tei­len sind. Kon­kret geht es um Zu­la­gen, Prämien und Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers für Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers.
 
Zwar können diese re­gelmäßig der steu­er­freien Aus­landstätig­keit oder der steu­er­pflich­ti­gen In­landstätig­keit di­rekt zu­ge­ord­net wer­den. Ist eine sol­che Zu­ord­nung je­doch nicht möglich, greift die Auf­tei­lungs­re­ge­lung. Bei Weih­nachts­zu­wen­dun­gen, Ur­laubs­geld, Ur­laub­sent­gelt bzw. Ur­laubs­ab­gel­tung und Tan­tie­men ist eine di­rekte Zu­ord­nung re­gelmäßig nicht möglich, so dass hier ent­spre­chend die Auf­tei­lungs­re­ge­lung zur An­wen­dung kommt.
 
Klar­stel­lung zu § 50d Abs. 8 und 9 EStG
 
Zu­dem stellt das BMF klar, dass aus Ver­ein­fa­chungsgründen die Be­schränkun­gen der Steu­er­frei­stel­lung ausländi­scher Ar­beits­einkünfte im In­land gemäß § 50d Abs. 8 und 9 EStG im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren keine An­wen­dung fin­den.

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