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Rechtsberatung

Ausnahme des Mindestlohns aus arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen

Wir der ge­setz­li­che Min­dest­lohn nicht ausdrück­lich von ar­beits­ver­trag­li­chen Aus­schluss­fris­ten aus­ge­nom­men, können diese un­wirk­sam sein.

Durch ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen kann die Gel­tend­ma­chung von Lohn­an­sprüchen, die Ur­laubs­ab­gel­tung, die Ent­gelt­fort­zah­lung, die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­klage oder die Er­tei­lung von schrift­li­chen Zeug­nis­sen durch Aus­schluss­klau­seln be­fris­tet wer­den. Nach Ab­lauf der je­wei­li­gen Frist ist das ent­spre­chende Recht ver­fal­len. Laut rechtskräfti­gem Ur­teil des LAG Ham­burg vom 20.2.2018 (Az. 4 Sa 69/17, DStR 2018, S. 1085) ver­stoßen je­doch ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten, die nach dem In­kraft­tre­ten des Min­dest­lohn­ge­set­zes am 16.8.2014 ab­ge­schlos­sen bzw. geändert wur­den, ge­gen die In­halts­kon­trolle für all­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen, wenn sie nicht den An­spruch auf den Min­dest­lohn ausdrück­lich aus­neh­men. Begründet wird die Rechts­auf­fas­sung da­mit, dass sol­che Aus­schluss­klau­seln die Recht­lage nach In­kraft­tre­ten des Mi­LoG nicht mehr zu­tref­fend ab­bil­den.

Hinweis

Ar­beit­ge­ber soll­ten die Ar­beits­verträge da­hin­ge­hend überprüfen, ob bei ver­trag­li­chen Aus­schluss­fris­ten in nach dem 16.8.2014 ab­ge­schlos­se­nen oder abgeänder­ten Ar­beits­verträgen der Min­dest­lohn­an­spruch ex­pli­zit aus­ge­nom­men wird. An­dern­falls be­steht die Ge­fahr, dass der­ar­tige Aus­schluss­fris­ten ins­ge­samt un­wirk­sam sind.

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