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Arbeitnehmer riskieren bei einer Steuerhinterziehung die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses

ArbG Kiel 7.1.2014, 2 Ca 1793 a/13

Eine Steu­er­hin­ter­zie­hung kann nicht nur straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen ha­ben, son­dern auch die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach sich zie­hen. Das gilt z.B. dann, wenn ein Ar­beit­neh­mer seine Ar­beits­leis­tung über ge­ringfügig be­schäftigte Kol­le­gen ab­rech­nen lässt, die ihm das Geld dann aus­zah­len. Ein sol­ches Ver­hal­ten kann selbst dann eine Kündi­gung recht­fer­ti­gen, wenn es in Kennt­nis oder gar mit Zu­stim­mung des Vor­ge­setz­ten er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Die schwer­be­hin­derte Kläge­rin war seit vie­len Jah­ren bei der Be­klag­ten, einem über­re­gio­nal täti­gen Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men, als Rei­ni­gungs­kraft, Vor­ar­bei­te­rin und Ob­jekt­lei­te­rin be­schäftigt. Zu­min­dest bei einem Rei­ni­gungs­ob­jekt hatte sie - an­geb­lich in Ab­stim­mung mit dem ört­li­chen Be­triebs­lei­ter - dafür ge­sorgt, dass ihre Ar­beit über zwei an­dere, auf ge­ringfügi­ger Ba­sis be­schäftigte Mit­ar­bei­te­rin­nen ab­ge­rech­net wurde und diese der Kläge­rin das er­hal­tene Geld dann aus­zahl­ten.

Als die auswärtige Ge­schäftsführung hier­von er­fuhr, kündigte sie das Ar­beits­verhält­nis mit der Kläge­rin frist­los und hilfs­weise frist­ge­recht. Mit ih­rer hier­ge­gen ge­rich­te­ten Kündi­gungs­schutz­klage machte die Kläge­rin gel­tend, dass der Be­triebs­lei­ter ihr diese Ab­rech­nungs­pra­xis vor­ge­schla­gen habe und diese auch schon seit vie­len Jah­ren im Be­trieb an­ge­wandt werde. Die Be­klagte be­stritt dies.

Das Ar­beits­ge­richt ent­schied ohne Be­weis­auf­nahme, dass le­dig­lich die frist­lose Kündi­gung un­wirk­sam ist, und teilte mit, dass die Ak­ten auch an die Staats­an­walt­schaft über­sen­det würden. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist we­gen ei­nes for­ma­len Feh­lers un­wirk­sam. Die or­dent­li­che Kündi­gung ist da­ge­gen wirk­sam und hat das Ar­beits­verhält­nis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist be­en­det.

Die Kläge­rin hat mit ih­rer Vor­ge­hens­weise ihre Rück­sicht­nah­me­pflicht aus § 241 BGB schwer­wie­gend ver­letzt. Sie wusste, dass mit der Ab­rech­nung ih­rer Ar­beits­leis­tung über ge­ringfügig be­schäftigte Kol­le­gin­nen Ge­setze um­gan­gen wur­den. Diese Pflicht­ver­let­zung recht­fer­tigt un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls eine Kündi­gung. Die Schwere der Ver­feh­lung und die Vor­bild­funk­tion der Kläge­rin über­wie­gen trotz langjähri­ger Be­triebs­zu­gehörig­keit, Schwer­be­hin­de­rung und im Übri­gen be­an­stan­dungs­freier Tätig­keit.

Zwar bedürfen ver­hal­tens­be­dingte Kündi­gun­gen in der Re­gel ei­ner vor­he­ri­gen Ab­mah­nung. Vor­lie­gend war eine Ab­mah­nung je­doch ent­behr­lich. Die Kläge­rin hat mit ih­rem Ver­hal­ten in ers­ter Li­nie sich selbst begüns­tigt und konnte nicht ernst­haft glau­ben, dass die vom Be­triebs­lei­ter gut ge­heißene Pra­xis von der auswärti­gen Ge­schäftsführung ge­bil­ligt wer­den würde.

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