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Apple-Stores: Darstellung der Ausstattung kann als Marke eingetragen werden

EuGH 10.7.2014, C-421/13

Die Dar­stel­lung der Aus­stat­tung ei­ner Ver­kaufsstätte, wie etwa ei­nes "Apple"-Flagship Stores, kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Marke ein­ge­tra­gen wer­den. Eine sol­che Dar­stel­lung muss ge­eig­net sein, die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ei­nes Un­ter­neh­mens von de­nen an­de­rer Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 2010 ließ Apple beim Pa­tent- und Mar­ken­amt der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­rika eine drei­di­men­sio­nale Marke ein­tra­gen, die aus der Dar­stel­lung ih­rer als "Flagship Stores" be­zeich­ne­ten La­den­ge­schäfte in der Form ei­ner mehr­far­bi­gen Zeich­nung be­steht. Diese Marke wurde für "Ein­zel­han­dels­dienst­leis­tun­gen in Be­zug auf Com­pu­ter, Com­pu­ter-Soft­ware, Com­pu­ter-Pe­ri­phe­rie­geräte, Mo­bil­te­le­fone, Un­ter­hal­tungs­elek­tro­nik und Zu­behör und dar­auf be­zo­gene Pro­dukt­de­mons­tra­tio­nen" ein­ge­tra­gen.

Später hat Apple die in­ter­na­tio­nale Re­gis­trie­rung die­ser Marke be­an­tragt. Im Jahr 2013 lehnte das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt die Schutz­er­stre­ckung auf das deut­sche Ho­heits­ge­biet mit der Begründung ab, dass die Ab­bil­dung der Ver­kaufsstätten der Wa­ren ei­nes Un­ter­neh­mens nichts an­de­res sei als die Dar­stel­lung ei­nes we­sent­li­chen As­pekts der Han­dels­dienst­leis­tun­gen die­ses Un­ter­neh­mens und dass der Ver­brau­cher eine sol­che Aus­stat­tung nicht als Hin­weis auf die be­trieb­li­che Her­kunft der Wa­ren ver­ste­hen könne.

Ge­gen diese Ent­schei­dung legte Apple Be­schwerde beim BPatG ein. Die­ses möchte im Wege ei­nes Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens vom EuGH u.a. wis­sen, ob die Dar­stel­lung der Aus­stat­tung ei­ner Ver­kaufsstätte al­lein in der Form ei­ner Zeich­nung ohne Größen- oder Pro­por­ti­ons­an­ga­ben als Marke für Dienst­leis­tun­gen ein­ge­tra­gen wer­den kann, durch die der Ver­brau­cher zum Kauf der Wa­ren des An­mel­ders ver­an­lasst wer­den soll, und ob, falls dies zu be­ja­hen ist, eine sol­che "Auf­ma­chung, in der sich eine Dienst­leis­tung verkörpert", mit ei­ner "Auf­ma­chung ei­ner Ware" gleich­ge­setzt wer­den kann.

Die Gründe:
Die Dar­stel­lung der Aus­stat­tung ei­ner Ver­kaufsstätte al­lein in der Form ei­ner Zeich­nung ohne Größen- oder Pro­por­ti­ons­an­ga­ben kann als Marke für Dienst­leis­tun­gen ein­ge­tra­gen wer­den, die in Leis­tun­gen be­ste­hen, die sich auf Wa­ren be­zie­hen, aber kei­nen in­te­gra­len Be­stand­teil des Ver­kaufs die­ser Wa­ren selbst bil­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass diese Dar­stel­lung ge­eig­net ist, die Dienst­leis­tun­gen des An­mel­ders von de­nen an­de­rer Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den, und der Ein­tra­gung kein Ein­tra­gungs­hin­der­nis ent­ge­gen­steht.

Der Ge­gen­stand der An­mel­dung muss gem. der Richt­li­nie 2008/95/EG (Mar­ken­richt­li­nie) drei Vor­aus­set­zun­gen erfüllen: er muss ein Zei­chen sein, sich gra­fi­sch dar­stel­len las­sen und ge­eig­net sein, "Wa­ren" oder "Dienst­leis­tun­gen" ei­nes Un­ter­neh­mens von den­je­ni­gen an­de­rer Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den. Eine Dar­stel­lung wie die vor­lie­gende, die die Aus­stat­tung ei­ner Ver­kaufsstätte ab­bil­det, kann also eine Marke sein, so­fern sie ge­eig­net ist, die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ei­nes Un­ter­neh­mens von de­nen an­de­rer Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den. Es kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die durch ein sol­ches Zei­chen ab­ge­bil­dete Aus­stat­tung ei­ner Ver­kaufsstätte es er­laubt, die be­tref­fen­den Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen als aus einem be­stimm­ten Un­ter­neh­men stam­mend zu er­ken­nen - etwa, wenn die ab­ge­bil­dete Aus­stat­tung er­heb­lich von der Bran­chennorm oder -üblich­keit ab­weicht.

Die all­ge­meine Eig­nung ei­nes Zei­chens als Marke be­deu­tet al­ler­dings nicht, dass die­ses Zei­chen zwangsläufig Un­ter­schei­dungs­kraft be­sitzt. Dies ist kon­kret an­hand der von der An­mel­dung er­fass­ten Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen und an­hand sei­ner Wahr­neh­mung durch die maßgeb­li­chen Ver­kehrs­kreise zu be­ur­tei­len. Eben­falls durch eine kon­krete Prüfung hat die zuständige Behörde zu be­stim­men, ob das Zei­chen in Be­zug auf die Merk­male der be­tref­fen­den Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen be­schrei­bend ist oder un­ter ein an­de­res der in der Richt­li­nie ge­nann­ten Ein­tra­gungs­hin­der­nisse fällt. Die Be­ur­tei­lungs­kri­te­rien, die von der zuständi­gen Behörde in Be­zug auf Zei­chen an­zu­le­gen sind, die aus ei­ner zeich­ne­ri­schen Dar­stel­lung der Aus­stat­tung ei­ner Ver­kaufsstätte be­ste­hen, sind i.Ü. keine an­de­ren als die, die für an­dere Ar­ten von Zei­chen ver­wen­det wer­den.

Leis­tun­gen, die den Ver­brau­cher dazu ver­an­las­sen sol­len, die Wa­ren des An­mel­ders zu kau­fen, können "Dienst­leis­tun­gen" sein, für die ein Zei­chen wie das im vor­lie­gen­den Fall in Rede ste­hende als Marke ein­ge­tra­gen wer­den kann. Ein Zei­chen, das die Aus­stat­tung von Flagship Stores ei­nes Her­stel­lers von Wa­ren dar­stellt, kann, wenn dem kei­nes der in der Richt­li­nie ge­nann­ten Ein­tra­gungs­hin­der­nisse ent­ge­gen­steht, rechtsgültig nicht nur für diese Wa­ren ein­ge­tra­gen wer­den, son­dern auch für Dienst­leis­tun­gen, so­fern diese Leis­tun­gen nicht ein in­te­gra­ler Be­stand­teil des Ver­kaufs die­ser Wa­ren sind. Leis­tun­gen, wie die in der An­mel­dung von Apple ge­nann­ten, die etwa darin be­ste­hen, in sol­chen Ge­schäften Vorführun­gen der dort aus­ge­stell­ten Wa­ren mit­tels Se­mi­na­ren zu ver­an­stal­ten, können für sich ge­nom­men ent­gelt­li­che Leis­tun­gen dar­stel­len, die un­ter den Be­griff "Dienst­leis­tun­gen" fal­len.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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