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Anzahlungsklauseln von über ein Drittel des Gesamtpreises in Reiseverträgen sind unwirksam

OLG Celle 28.11.2013, 11 U 279/12

Klau­seln von Rei­se­ver­an­stal­tern sind un­wirk­sam, wenn sie die Rei­sen­den zu ei­ner An­zah­lung ver­pflich­ten, die ein Drit­tel des Ge­samt­rei­se­prei­ses über­steigt. We­der die Einführung des Si­che­rungs­scheins (§ 651 k BGB) noch ein kos­ten­freier Rück­tritt bei Rei­se­aus­fall können das Druck­mit­tel zur Durch­set­zung der Primärpflich­ten mit Hilfe des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes gem. § 320 BGB ent­behr­lich ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG ein­ge­tra­ge­ner bun­des­weit täti­ger Ver­band. Die Be­klagte bie­tet ge­schäftsmäßig Pau­schal­rei­se­verträge an. Die Par­teien strit­ten um die Zulässig­keit ei­ner An­zah­lungs­klau­sel der Be­klag­ten i.H.v. 40 % des Ge­samt­prei­ses in ih­ren Rei­se­verträgen. So nutzte die Be­klagte beim Ab­schluss von Rei­se­verträgen All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen mit u.a. fol­gen­der Klau­sel:

"Bei Ver­trags­ab­schluss wird ge­gen Aushändi­gung der Bestäti­gung die An­zah­lung in Höhe von i. d. R. 25 %, bei ge­son­dert ge­kenn­zeich­ne­ten Top-An­ge­bo­ten so­wie aus­gewähl­ten, kurz­fris­ti­gen bzw. preis­re­du­zier­ten Spe­cials, Spar­rei­sen und Rei­sen der Mar­ken D.T., r., A1., A2. , A3. und Best­Preis-An­ge­bo­ten von T. F.G. so­wie Ti­cket-Pa­ke­ten aus Leis­tungs­be­schrei­bun­gen (Zif­fer 3.1) mit dem Ti­tel "Mu­si­cals & Shows" 40 % des Ge­samt­prei­ses fällig."

Zwar bot die Be­klagte den Rei­sen­den einen kos­ten­freien Rück­tritt bei Rei­se­aus­fall an. Doch das reichte dem Kläger nicht und er machte einen Un­ter­las­sungs- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch ge­gen die Be­klagte gel­tend. Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten vor dem OLG blieb er­folg­los. Al­ler­dings wurde gem. § 543 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 5 UKlaG we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die An­zah­lungs­klau­sel ver­stieß ge­gen § 307 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Ver­trags­part­ner der Be­klag­ten ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­lige.

Ei­nige der in der Klau­sel an­geführ­ten Rei­sen wa­ren be­reits von den sons­ti­gen Rei­sen nicht hin­rei­chend ab­grenz­bar, so­dass aus Sicht des Rei­sen­den ein un­zulässi­ger Be­ur­tei­lungs­spiel­raum be­stand. Aus Sicht des Ver­trags­part­ners war nicht ein­deu­tig er­kenn­bar, was un­ter "ge­son­dert ge­kenn­zeich­ne­ten Top-An­ge­bo­ten so­wie aus­gewähl­ten, kurz­fris­ti­gen bzw. preis­re­du­zier­ten Spe­cials, Spar­rei­sen" zu ver­ste­hen ist. Die­ser Teil der Klau­sel war für den Ver­trags­part­ner un­klar und un­durch­schau­bar.

Doch auch die Re­ge­lung ei­ner An­zah­lung von 40 % des Ge­samt­rei­se­prei­ses be­reits zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses stellte eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des Ver­trags­part­ners dar. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung weicht vom ge­setz­li­chen Leit­bild der Re­ge­lung des § 320 BGB, nach des­sen In­halt Ver­trags­pflich­ten in der Re­gel nur Zug um Zug zu er­brin­gen sind, ab. Zu dem Grund­ge­dan­ken der Re­ge­lung des § 320 BGB gehört nicht nur die Ab­si­che­rung der Rücker­stat­tung des Rei­se­prei­ses und wei­te­rer Auf­wen­dun­gen, son­dern der Ge­setz­ge­ber wollte mit dem Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht des § 320 BGB dem Ver­trags­part­ner ein Druck­mit­tel in die Hand ge­ben, den an­de­ren Teil zur ord­nungs­gemäßen Erfüllung sei­ner Leis­tun­gen zu ver­an­las­sen. We­der die Einführung des Si­che­rungs­scheins (§ 651 k BGB) noch der kos­ten­freie Rück­tritt bei Rei­se­aus­fall können die­ses Druck­mit­tel zur Durch­set­zung der Primärpflich­ten ent­behr­lich ma­chen.

Letzt­lich ist es den Rei­sen­den in sol­chen Fällen zum Zeit­punkt der ver­lang­ten An­zah­lung nicht er­kenn­bar, ob und in­wie­weit der Rei­se­ver­an­stal­ter die Leis­tun­gen be­reits tatsäch­lich ein­ge­kauft und auch be­zahlt hat. Es ist des­halb mit dem Ge­bot von Treu und Glau­ben nicht zu ver­ein­ba­ren und stellt eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des Rei­sen­den dar, wenn Vor­aus­zah­lun­gen auf den Rei­se­preis in ei­ner Höhe aus­be­dun­gen wer­den, durch die der Rei­sende ver­pflich­tet wird, we­sent­li­che Teile des Rei­se­prei­ses er­heb­li­che Zeit vor Rei­se­be­ginn zu leis­ten. Eine An­zah­lung, zu­min­dest wenn sie ein Drit­tel des Rei­se­prei­ses über­steigt und da­mit erst recht, wenn sie wie im vor­lie­gen­den Fall 40 % des Ge­samt­prei­ses aus­macht, stellt da­nach eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des Rei­sen­den dar.

Link­hin­weis:

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