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Steuerberatung

Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Optionsmodell

Das BMF veröff­ent­lichte am 30.09.2021 den Ent­wurf ei­nes An­wen­dungs­schrei­bens zum Op­ti­ons­mo­dell und lei­tete die­sen di­ver­sen Verbänden mit der Bitte um Stel­lung­nahme bis 20.10.2021 zu.

Mit Wir­kung ab dem Wirt­schafts­jahr 2022 steht Per­so­nen­han­dels- und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten die Möglich­keit of­fen, sich nach den Grundsätzen der Körper­schafts­be­steue­rung be­steu­ern zu las­sen (Op­ti­ons­mo­dell). Dafür ist ein ent­spre­chen­der An­trag spätes­tens einen Mo­nat vor Be­ginn des neuen Wirt­schafts­jah­res beim zuständi­gen Fi­nanz­amt zu stel­len.

Wie die Fi­nanz­ver­wal­tung in der Pra­xis mit dem Op­ti­ons­mo­dell um­geht, dazu legte nun das BMF ein An­wen­dungs­schrei­ben im Ent­wurf vor. Darin wird u. a. aus­geführt, dass ausländi­sche Ge­sell­schaf­ten das Op­ti­ons­mo­dell nut­zen können, wenn sie nach dem Recht­sty­pen­ver­gleich als Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­zu­stu­fen sind und bei Zu­grun­de­le­gung deut­scher Maßstäbe ein Han­dels­ge­werbe i. S. v. § 1 HGB be­trei­ben. Auch wird erläutert, wel­ches Fi­nanz­amt für die Über­mitt­lung des An­trags auf Ausübung der Op­tion im Falle ei­ner im Aus­land ansässi­gen Ge­sell­schaft zuständig ist.

Der Überg­ang zur Körper­schafts­be­steue­rung wird als Form­wech­sel be­han­delt. Klar­stel­lend weist das BMF dar­auf hin, dass es hier zur Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven kommt, so­fern der persönli­che An­wen­dungs­be­reich des Um­wand­lungs­steu­er­ge­set­zes nicht eröff­net ist bzw. die dort vor­ge­se­he­nen sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt wer­den. Auch wer­den stille Re­ser­ven ent­spre­chend auf­ge­deckt, wenn das im Um­wand­lungs­steu­er­ge­setz ein­geräumte Be­wer­tungs­wahl­recht da­hin­ge­hend ausgeübt wird, dass ein Wert über dem Buch­wert an­ge­setzt wird.

Ausführ­lich be­fasst sich das BMF auch mit der steu­er­li­chen Be­hand­lung von Rechts­verhält­nis­sen zwi­schen der op­tie­ren­den Ge­sell­schaft und ih­ren Ge­sell­schaf­tern. Ge­winn­an­teile gel­ten dann an den Ge­sell­schaf­ter als aus­ge­schüttet und sind von die­sem ent­spre­chend zu ver­steu­ern, wenn sie ent­nom­men wer­den oder ihre Aus­zah­lung ver­langt wer­den kann. Kann der Ge­sell­schaf­ter die Aus­zah­lung mit Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses von der Ge­sell­schaft ver­lan­gen, gel­ten Ge­winn­an­teile als aus­ge­schüttet, so­fern ge­sell­schafts­ver­trag­lich nichts Ab­wei­chen­des ge­re­gelt ist. Nicht maßgeb­lich ist hin­ge­gen, ob es tatsäch­lich zu ei­ner Aus­zah­lung kommt.

Hin­weis: Es bleibt ab­zu­war­ten, wann und mit wel­chem In­halt das An­wen­dungs­schrei­ben des BMF fi­nal er­ge­hen wird.

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