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Steuerberatung

Anwendung des neuen Kapitalisierungsfaktors im vereinfachten Ertragswertverfahren

Mit der Erb­schaft­steu­er­re­form 2016 wurde für das ver­ein­fachte Er­trags­wert­ver­fah­ren ein Ka­pi­ta­li­sie­rungs­fak­tor von 13,75 vor­ge­schrie­ben - und zwar mit rück­wir­ken­der An­wen­dung.

Kon­kret gilt der neue Ka­pi­ta­li­sie­rungs­fak­tor be­reits rück­wir­kend auf Be­wer­tungs­stich­tage nach dem 31.12.2015, auch wenn mit der Re­form im Übri­gen die erb­schaft­steu­er­li­chen Re­ge­lun­gen bei Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen erst für Er­werbe nach dem 30.6.2016 geändert wur­den.

Laut den gleich­lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 11.5.2017 (DStR 2017, S. 1165) sind grundsätz­lich alle nicht be­standskräfti­gen Wert­fest­stel­lun­gen für Be­wer­tungs­stich­tage nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.7.2016 zu ändern. Bei ei­ner Ände­rung zu Un­guns­ten ei­nes Be­tei­lig­ten sind je­doch die Vor­ga­ben des Ver­trau­ens­schut­zes zu be­ach­ten.

Die so zu ändern­den Fest­stel­lungs­be­scheide für Be­wer­tungs­stich­tage nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.7.2016 sind grundsätz­lich der Fest­set­zung der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer zu­grunde zu le­gen. Sollte sich der neu fest­ge­stellte ge­meine Wert je­doch bei der An­wen­dung der früheren Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen ne­ga­tiv aus­wir­ken, ist im Ein­zel­fall auf An­trag eine ab­wei­chende Steu­er­fest­set­zung vor­zu­neh­men.

Hinweis

Bei der Prüfung der Ver­wal­tungs­vermögens­quote von 50 % bzw. 10 % und der Be­rech­nung des So­ckel­be­trags für die Fi­nanz­mit­tel kann dem­nach noch der bis­he­rige Ka­pi­ta­li­sie­rungs­fak­tor von 17,8571 bei der Er­mitt­lung des Werts des Be­triebs­vermögens an­ge­wen­det wer­den. Ent­spre­chend kann auch im Rah­men von Fest­stel­lun­gen für nach­ge­ord­nete Ge­sell­schaf­ten vor­ge­gan­gen wer­den.

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