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Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums

FG Münster 11.4.2014, 4 K 635/14 Kg

Für ein Kind, das ein sog. dua­les Stu­dium ab­sol­viert, ist bis zum Ab­schluss des Stu­di­ums Kin­der­geld zu gewähren. Das Stu­dium kann auch trotz ei­nes Um­fangs der Be­schäfti­gung von mehr als 20 Stun­den pro Wo­che kin­der­geld­recht­lich begüns­tigt sein, wenn es sich um ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn des Klägers be­gann nach sei­nem Ab­itur mit ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung zum In­dus­trie­kauf­mann. Ent­spre­chend der Stel­len­aus­schrei­bung nahm er par­al­lel hierzu ein Ba­che­lor-Stu­dium im Stu­di­en­gang "Busi­ness Ad­mi­nis­tra­tion" auf. Die­ses setzte er nach be­stan­de­ner Prüfung zum In­dus­trie­kauf­mann fort und ar­bei­tete da­ne­ben 24 Stun­den wöchent­lich in sei­nem Aus­bil­dungs­be­trieb (sog. dua­les Stu­dium). Die Tätig­keit und die Stu­di­en­ver­an­stal­tun­gen wa­ren zeit­lich und in­halt­lich auf­ein­an­der ab­ge­stimmt.

Für die Zeit nach Ab­schluss der Prüfung zum In­dus­trie­kauf­mann lehnte die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse den An­trag auf Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab. Das Stu­dium sei nicht begüns­tigt, weil der Sohn des Klägers eine Be­schäfti­gung mit ei­ner Ar­beits­zeit von mehr als 20 Stun­den pro Wo­che ausübe. Der Kläger ist dem­ge­genüber der An­sicht, dass auch ein dua­ler Stu­di­en­gang grundsätz­lich nach der Dienst­an­wei­sung der Fa­mi­li­en­kasse als Be­rufs­aus­bil­dung im Sinne des Ge­set­zes zu berück­sich­ti­gen sei. Dies gelte auch dann, wenn die wöchent­li­che Ar­beits­zeit mehr als 20 Stun­den be­trage.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse ist ver­pflich­tet, zu Guns­ten des Klägers für des­sen Sohn auch für die Zeit nach Ab­schluss der Prüfung zum In­dus­trie­kauf­mann Kin­der­geld fest­zu­set­zen.

Der Sohn des Klägers hat zwar mit der be­stan­de­nen Ab­schlussprüfung zum In­dus­trie­kauf­mann eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen. Al­ler­dings be­fin­det er sich auch über die­sen Zeit­punkt hin­aus in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Er war und ist Stu­dent und strebt den Ab­schluss als Ba­che­lor an. Dass er in­so­weit kei­nem Voll­zeit-Stu­dium nach­geht, son­dern nur an zwei Ta­gen in der Wo­che die Be­rufs­aka­de­mie be­sucht, ist für die An­nahme ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung im kin­der­geld­recht­li­chen Sinne un­schädlich. Der Tat­be­stand der Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht vor­aus, dass die Vor­be­rei­tung auf den künf­ti­gen Be­ruf die Ar­beits­kraft des Kin­des über­wie­gend be­an­sprucht.

Das Stu­dium ist auch trotz des Um­fangs der Be­schäfti­gung von mehr als 20 Stun­den pro Wo­che kin­der­geld­recht­lich begüns­tigt, weil es sich hier­bei um ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis han­delt. Zwar über­schrei­tet der Um­fang der "Er­werbstätig­keit" die Un­schädlich­keits­grenze von 20 Stun­den pro Wo­che. Al­ler­dings fin­det die wei­tere - duale - Be­rufs­aus­bil­dung im Rah­men ei­nes Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis­ses statt. Dies er­gibt sich aus den Ver­ein­ba­run­gen mit dem Aus­bil­dungs­be­trieb und aus der Ver­zah­nung der Tätig­keit mit dem Stu­dium. Ent­spre­chend der Stel­len­aus­schrei­bung hat sich der Sohn mit dem Ab­schluss "In­dus­trie­kauf­mann" noch nicht als endgültig "be­rufs­aus­ge­bil­det" an­ge­se­hen, son­dern dies erst als ers­ten Bau­stein sei­ner dua­len Be­rufs­aus­bil­dung ge­wer­tet

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