Die Änderungen in Bezug auf den Ausweis der Umsatzerlöse soll nach PflBV (§ 11 Abs. 4 PflVB n.F.) und KHBV (§ 11 Abs. 3 KHBV n.F.) erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Darum haben die meisten betroffenen Einrichtungen schon mit der Umsetzung begonnen, obwohl die Zustimmung zur Verordnung durch den Bundesrat bislang noch aussteht.

Das Kernstück der Verordnung ist die Umsetzung der neuen Definition der Umsatzerlöse auch für KHBV-Abschlüsse. Zu diesem Zweck wird sowohl in der PflBV als auch in der KHBV im Bereich der Umsatzerlöse ein neuer Gliederungspunkt eingefügt. Unter dieser zusätzlichen Position werden die bislang unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfassten Erlöse, bei denen es sich nach Definition des BilRuG um Umsatzerlöse handelt, in Zukunft ausgewiesen.
Nach der Verordnung ergibt sich für die KHBV folgendes neues Gliederungsschema nach Kontengruppen (KGr.) und Kontenuntergruppen (KUGr.):
Zuordnung nach KHBV neu | |
Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen | Sonstige betriebliche Erträge |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | Sonstige betriebliche Erträge |
Sachbezugswert Firmenwagen | Sonstige betriebliche Erträge |
Erträge aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen zu Forderungen | Sonstige betriebliche Erträge |
Erträge aus der Auflösung von Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen | Sonstige betriebliche Erträge |
Eingang abgeschriebener Forderungen | Sonstige betriebliche Erträge |
Versicherungserstattungen | Sonstige betriebliche Erträge |
Versicherungserstattungen für Vorjahre | Sonstige betriebliche Erträge |
Spenden | Sonstige betriebliche Erträge |
Erträge aus Vermietung und Verpachtung | Umsatzerlöse Nr. 4a |
Zuschuss verbundener Unternehmen zu den Personalkosten | Umsatzerlöse Nr. 4a |
Managementumlage (z.B. für Verwaltung, IT etc.) | Umsatzerlöse Nr. 4a |
Managementumlage, bei der kein Bezug zu einem Leistungsaustausch vorliegt | Sonstige betriebliche Erträge |
Erstattung des InEK (Kalk.-haus) | Umsatzerlöse Nr. 4a |
Erstattungen Todesbescheinigungen | Umsatzerlöse Nr. 4a |
Erträge aus Ausgleichbeträgen für Vorjahre | Umsatzerlöse Nr. 4a (davon Vermerk) |
Aufgrund der Angabe zu den den einzelnen Positionen zuzuordnenden Kontengruppen und Kontenuntergruppen ergeben sich in der Praxis lediglich im Bereich der Zuordnung der sonstigen betrieblichen Erträge Probleme. Einige in der Praxis bereits aufgetretene Zuordnungsprobleme sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Kontengruppen (KGr.) und Kontenuntergruppen (KUGr.) | |
1. | Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40) |
2. | Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) |
3. | Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses (KGr. 42) |
4. | Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) |
4a. | Umsatzerlöse eines Krankenhauses nach § 277 des HGB (KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591) soweit nicht in den Posten Nr. 1 - 4 enthalten |
... | |
8. | Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 473, 520; KGr. 54; KUGr. 592) |
Auch für die im Zusammenhang mit den Umsatzerlösen n. F. stehenden Aufwendungen ist zu prüfen, ob ggf. eine Umgliederung in den Materialaufwand vorzunehmen ist.
Im Übergang auf BilRuG besteht in Bezug auf die Angabe der Vorjahreszahlen zu den Umsatzerlösen eine Art Wahlrecht. Es gibt grundsätzlich keine Pflicht die Vorjahreszahlen für die Umsatzerlöse und andere Posten anzupassen, allerdings ist in diesem Fall ein Hinweis im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit erforderlich. Zudem sind die Umsatzerlöse des Vorjahres, die sich nach neuer Umsatzdefinition ergeben hätten, im Anhang nachrichtlich darzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass § 4 Abs. 3 KHBV nicht geändert wurde, d. h. der Anhang bei „reinen“ KHBV-Abschlüssen ändert sich nicht.
Hinweis
Durch die Veränderungen in der GuV-Gliederung und insbesondere auch durch den Wegfall des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie der außerordentlichen Posten kann sich Anpassungsbedarf in Verträgen ergeben, die auf verschiedene GuV-Posten Bezug nehmen. Wir empfehlen daher, insbesondere Kreditverträge und Arbeitsverträge mit variabler Vergütung zu überprüfen. Darüber hinaus sollte das interne und externe Berichtswesen auf Anpassungsbedarf geprüft werden.