deen
Nexia Ebner Stolz

Branchen

Anpassung der PflBV und KHBV an das BilRuG

Mit der Zwei­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung von Rech­nungs­le­gungs­ver­ord­nun­gen soll die An­pas­sung der Pfle­ge­buchführungs­ver­ord­nung (PflBV) und der Kran­ken­haus­buchführungs­ver­ord­nung (KHBV) an das Bil­RuG vor­ge­nom­men wer­den. Die Ver­ord­nung wurde in­zwi­schen von der Bun­des­re­gie­rung ver­ab­schie­det und mit Schrei­ben vom 2.11.2016 dem Bun­des­rat zur Zu­stim­mung vor­ge­legt und be­inhal­tet im We­sent­li­chen die fol­gend dar­ge­stell­ten Maßnah­men.

Die Ände­run­gen in Be­zug auf den Aus­weis der Um­sat­zerlöse soll nach PflBV (§ 11 Abs. 4 PflVB n.F.) und KHBV (§ 11 Abs. 3 KHBV n.F.) erst­mals auf den Jah­res­ab­schluss für das nach dem 31.12.2015 be­gin­nende Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den sein. Darum ha­ben die meis­ten be­trof­fe­nen Ein­rich­tun­gen schon mit der Um­set­zung be­gon­nen, ob­wohl die Zu­stim­mung zur Ver­ord­nung durch den Bun­des­rat bis­lang noch aus­steht.

© Fotolia

Das Kernstück der Ver­ord­nung ist die Um­set­zung der neuen De­fi­ni­tion der Um­sat­zerlöse auch für KHBV-Ab­schlüsse. Zu die­sem Zweck wird so­wohl in der PflBV als auch in der KHBV im Be­reich der Um­sat­zerlöse ein neuer Glie­de­rungs­punkt ein­gefügt. Un­ter die­ser zusätz­li­chen Po­si­tion wer­den die bis­lang un­ter den sons­ti­gen be­trieb­li­chen Erträgen er­fass­ten Erlöse, bei de­nen es sich nach De­fi­ni­tion des Bil­RuG um Um­sat­zerlöse han­delt, in Zu­kunft aus­ge­wie­sen.

Nach der Ver­ord­nung er­gibt sich für die KHBV fol­gen­des neues Glie­de­rungs­schema nach Kon­ten­grup­pen (KGr.) und Kon­ten­un­ter­grup­pen (KUGr.):

Zuordnung nach KHBV neu

Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen

Sonstige betriebliche Erträge

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

Sonstige betriebliche Erträge

Sachbezugswert Firmenwagen

Sonstige betriebliche Erträge

Erträge aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen zu Forderungen

Sonstige betriebliche Erträge

Erträge aus der Auflösung von Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen

Sonstige betriebliche Erträge

Eingang abgeschriebener Forderungen

Sonstige betriebliche Erträge

Versicherungserstattungen

Sonstige betriebliche Erträge

Versicherungserstattungen für Vorjahre

Sonstige betriebliche Erträge

Spenden

Sonstige betriebliche Erträge

Erträge aus Vermietung und Verpachtung

Umsatzerlöse Nr. 4a

Zuschuss verbundener Unternehmen zu den Personalkosten

Umsatzerlöse Nr. 4a

Managementumlage (z.B. für Verwaltung, IT etc.)

Umsatzerlöse Nr. 4a

Managementumlage, bei der kein Bezug zu einem Leistungsaustausch vorliegt

Sonstige betriebliche Erträge

Erstattung des InEK (Kalk.-haus)

Umsatzerlöse Nr. 4a

Erstattungen Todesbescheinigungen

Umsatzerlöse Nr. 4a

Erträge aus Ausgleichbeträgen für Vorjahre

Umsatzerlöse Nr. 4a (davon Vermerk)

Auf­grund der An­gabe zu den den ein­zel­nen Po­si­tio­nen zu­zu­ord­nen­den Kon­ten­grup­pen und Kon­ten­un­ter­grup­pen er­ge­ben sich in der Pra­xis le­dig­lich im Be­reich der Zu­ord­nung der sons­ti­gen be­trieb­li­chen Erträge Pro­bleme. Ei­nige in der Pra­xis be­reits auf­ge­tre­tene Zu­ord­nungs­pro­bleme sind in der fol­gen­den Ta­belle auf­geführt:

Kontengruppen (KGr.) und Kontenuntergruppen (KUGr.)

1.

Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40)

2.

Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41)

3.

Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses (KGr. 42)

4.

Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43)

4a.

Umsatzerlöse eines Krankenhauses nach § 277 des HGB (KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591) soweit nicht in den Posten Nr. 1 - 4 enthalten

...

8.

Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 473, 520; KGr. 54; KUGr. 592)

 

Auch für die im Zu­sam­men­hang mit den Um­sat­zerlösen n. F. ste­hen­den Auf­wen­dun­gen ist zu prüfen, ob ggf. eine Um­glie­de­rung in den Ma­te­ri­al­auf­wand vor­zu­neh­men ist.

Im Überg­ang auf Bil­RuG be­steht in Be­zug auf die An­gabe der Vor­jah­res­zah­len zu den Um­sat­zerlösen eine Art Wahl­recht. Es gibt grundsätz­lich keine Pflicht die Vor­jah­res­zah­len für die Um­sat­zerlöse und an­dere Pos­ten an­zu­pas­sen, al­ler­dings ist in die­sem Fall ein Hin­weis im An­hang auf die feh­lende Ver­gleich­bar­keit er­for­der­lich. Zu­dem sind die Um­sat­zerlöse des Vor­jah­res, die sich nach neuer Um­satz­de­fi­ni­tion er­ge­ben hätten, im An­hang nach­richt­lich dar­zu­stel­len. Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass § 4 Abs. 3 KHBV nicht geändert wurde, d. h. der An­hang bei „rei­nen“ KHBV-Ab­schlüssen ändert sich nicht.

Hinweis

Durch die Verände­run­gen in der GuV-Glie­de­rung und ins­be­son­dere auch durch den Weg­fall des Er­geb­nis­ses der gewöhn­li­chen Ge­schäftstätig­keit so­wie der außer­or­dent­li­chen Pos­ten kann sich An­pas­sungs­be­darf in Verträgen er­ge­ben, die auf ver­schie­dene GuV-Pos­ten Be­zug neh­men. Wir emp­feh­len da­her, ins­be­son­dere Kre­dit­verträge und Ar­beits­verträge mit va­ria­bler Vergütung zu überprüfen. Darüber hin­aus sollte das in­terne und ex­terne Be­richts­we­sen auf An­pas­sungs­be­darf geprüft wer­den.

nach oben