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Anforderungen an die Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung

FG München 15.1.2016, 7 V 2906/15

Der Um­stand, dass der Stif­ter das Grund­stock­vermögen der Stif­tung nach ei­ge­nem Be­lie­ben veräußern konnte, spricht bei sum­ma­ri­scher Prüfung ge­gen die in § 55 AO ge­nannte Vor­aus­set­zung, der selbst­lo­sen Erfüllung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke, und da­mit auch ge­gen die wirt­schaft­li­che Selbständig­keit der Stif­tung. Nach ei­ner Veräußerung, die trotz Ver­bo­tes er­folgt und die der Stif­tung die re­gelmäßigen Miet­einkünfte, d.h. ver­wen­dungs­pflich­tige Mit­tel, ent­zieht, kann in­so­weit von der Ver­fol­gung ei­gen­wirt­schaft­li­cher Zwecke aus­zu­ge­gan­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist eine nicht rechtsfähige Stif­tung, die mit Stif­tungs­ge­schäft vom 30.11.2009 gegründet wurde. Zweck der Stif­tung ist die fi­nan­zi­elle Förde­rung der außer­schu­li­schen Aus-, Fort- und Wei­ter­bil­dung von Er­wach­se­nen und Ju­gend­li­chen. Als An­fangs­vermögen wurde der Stif­tung das Nut­zungs­recht an dem vom Stif­ter und sei­ner Ehe­frau be­wohn­ten Grund­be­sitz über­tra­gen. Dem Stif­ter und sei­ner Ehe­frau war ein un­ein­ge­schränk­tes, zeit­lich un­be­fris­te­tes und nicht ent­zieh­ba­res Miet­recht an dem Grund­be­sitz zu einem mo­nat­li­chen Miet­zins von 600 € ein­geräumt wor­den. Die Veräußerung war nach § 3 Nr. 4 der Stif­tungs­sat­zung ver­bo­ten.

Als das Fi­nanz­amt 2014 er­fuhr, dass der Stif­ter der An­trag­stel­le­rin im Ja­nuar 2011 eine aty­pi­sch stille Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH über­tra­gen hatte und an­tei­lige Einkünfte aus die­ser Be­tei­li­gung er­zielt wor­den wa­ren, for­derte es die An­trag­stel­le­rin auf, für den Zeit­raum 2011 bis 2013 vor­zei­tig Steu­er­erklärun­gen ab­zu­ge­ben. Aus den dar­auf­hin ein­ge­reich­ten Steu­er­erklärun­gen und Bi­lan­zen er­gab sich, dass die An­trag­stel­le­rin im Jahr 2012 den Grund­be­sitz ver­kauft hatte, der in der Bi­lanz zum 31.12.2011 noch mit 346.544 € als An­la­ge­vermögen aus­ge­wie­sen wor­den war. Außer­dem wa­ren un­ter dem Bi­lanz­pos­ten "An­la­ge­vermögen" "sons­tige Aus­lei­hun­gen" über 350.000 € ver­merkt. Der Stand des Grund­stock­vermögens der An­trag­stel­le­rin hatte sich von 365.888 € (Stand 31.12.2010) auf 545.800 € (Stand 31.12.2013), erhöht.

Da ent­spre­chende Rück­fra­gen un­be­ant­wor­tet blie­ben, un­ter­warf das Fi­nanz­amt die Einkünfte aus der aty­pi­sch stil­len Be­tei­li­gung der Be­steue­rung und er­kannte der An­trag­stel­le­rin die Ge­meinnützig­keit ab. Über die hier­ge­gen ein­ge­leg­ten Ein­sprüche hat das FG noch nicht ent­schie­den, der An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung wurde ab­ge­lehnt. Auch das FG hielt den An­trag für un­begründet.

Die Gründe:
Bei sum­ma­ri­scher Prüfung be­stan­den keine Be­den­ken ge­gen die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene Be­steue­rung der Einkünfte ent­spre­chend der Mit­tei­lun­gen über die geänderte ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen. Die Körper­schaft trägt die Fest­stel­lungs­last dafür, ob ihre tatsäch­li­che Ge­schäftsführung den Er­for­der­nis­sen des § 63 Abs. 1 AO ent­spricht. Die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung der An­trag­stel­le­rin genügte bei sum­ma­ri­scher Prüfung al­ler­dings nicht die­sen Er­for­der­nis­sen, so dass ge­gen die Ab­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit keine Be­den­ken be­stan­den.

Im Streit­fall er­gab sich bei sum­ma­ri­scher Prüfung aus den vor­ge­leg­ten Jah­res­ab­schlüssen, dass die An­trag­stel­le­rin ihr Grund­stock­vermögen im Laufe des Jah­res 2012 um­ge­schich­tet hatte. Der laut Stif­tungs­ge­schäft als An­fangs­vermögen aus­ge­wie­sene Grund­be­sitz war im An­la­ge­vermögen der Bi­lanz zum 31.12.2012 nicht mehr ent­hal­ten. Statt­des­sen wa­ren sons­tige Aus­lei­hun­gen über 350.000 € an­geführt. Auch wenn eine ne­ben der Ver­wirk­li­chung ge­meinnützi­ger Zwecke ausgeübte vermögens­ver­wal­tende Tätig­keit zwar grundsätz­lich nicht ge­gen das Ge­bot der Aus­schließlich­keit verstößt, wur­den der An­trag­stel­le­rin durch die Veräußerung des Grund­be­sit­zes, die trotz des in § 3 Nr. 4 der Stif­tungs­sat­zung nor­mier­ten Ver­bo­tes er­folgt war, die re­gelmäßigen Miet­einkünfte und da­mit ver­wen­dungs­pflich­tige Mit­tel, ent­zo­gen.

Die Hin­tergründe für die Vermögen­sum­schich­tung wur­den von der An­trag­stel­le­rin trotz ent­spre­chen­der Auf­for­de­rung durch das Fi­nanz­amt nicht erläutert, so dass auch nicht nach­ge­wie­sen wurde, ob die von der Ge­schäftsführung vor­ge­nom­me­nen Hand­lun­gen auf die aus­schließli­che Erfüllung des Sat­zungs­zwecks ge­rich­tet wa­ren. Darüber hin­aus wurde nicht nach­ge­wie­sen, dass die Dar­le­hens­ver­gabe zu fremdübli­chen Kon­di­tio­nen er­folgte. Im Übri­gen sprach auch der Um­stand, dass der Stif­ter das Grund­stock­vermögen der Stif­tung nach ei­ge­nem Be­lie­ben veräußern konnte, bei sum­ma­ri­scher Prüfung ge­gen die in § 55 AO ge­nannte Vor­aus­set­zung, der selbst­lo­sen Erfüllung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke, und da­mit auch ge­gen die wirt­schaft­li­che Selbständig­keit der An­trag­stel­le­rin. Durch die Veräußerung, die trotz des in der Stif­tungs­sat­zung nor­mier­ten Ver­bo­tes er­folgt war, wur­den der An­trag­stel­le­rin die re­gelmäßigen Miet­einkünfte, d.h. ver­wen­dungs­pflich­tige Mit­tel, ent­zo­gen, so dass in­so­weit von der Ver­fol­gung ei­gen­wirt­schaft­li­cher Zwecke aus­zu­ge­hen war.

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