Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine nicht rechtsfähige Stiftung, die mit Stiftungsgeschäft vom 30.11.2009 gegründet wurde. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen. Als Anfangsvermögen wurde der Stiftung das Nutzungsrecht an dem vom Stifter und seiner Ehefrau bewohnten Grundbesitz übertragen. Dem Stifter und seiner Ehefrau war ein uneingeschränktes, zeitlich unbefristetes und nicht entziehbares Mietrecht an dem Grundbesitz zu einem monatlichen Mietzins von 600 € eingeräumt worden. Die Veräußerung war nach § 3 Nr. 4 der Stiftungssatzung verboten.
Da entsprechende Rückfragen unbeantwortet blieben, unterwarf das Finanzamt die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung der Besteuerung und erkannte der Antragstellerin die Gemeinnützigkeit ab. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche hat das FG noch nicht entschieden, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Auch das FG hielt den Antrag für unbegründet.
Die Gründe:
Bei summarischer Prüfung bestanden keine Bedenken gegen die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der Einkünfte entsprechend der Mitteilungen über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Körperschaft trägt die Feststellungslast dafür, ob ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht. Die tatsächliche Geschäftsführung der Antragstellerin genügte bei summarischer Prüfung allerdings nicht diesen Erfordernissen, so dass gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit keine Bedenken bestanden.
Im Streitfall ergab sich bei summarischer Prüfung aus den vorgelegten Jahresabschlüssen, dass die Antragstellerin ihr Grundstockvermögen im Laufe des Jahres 2012 umgeschichtet hatte. Der laut Stiftungsgeschäft als Anfangsvermögen ausgewiesene Grundbesitz war im Anlagevermögen der Bilanz zum 31.12.2012 nicht mehr enthalten. Stattdessen waren sonstige Ausleihungen über 350.000 € angeführt. Auch wenn eine neben der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit zwar grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstößt, wurden der Antragstellerin durch die Veräußerung des Grundbesitzes, die trotz des in § 3 Nr. 4 der Stiftungssatzung normierten Verbotes erfolgt war, die regelmäßigen Mieteinkünfte und damit verwendungspflichtige Mittel, entzogen.
Die Hintergründe für die Vermögensumschichtung wurden von der Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt nicht erläutert, so dass auch nicht nachgewiesen wurde, ob die von der Geschäftsführung vorgenommenen Handlungen auf die ausschließliche Erfüllung des Satzungszwecks gerichtet waren. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Darlehensvergabe zu fremdüblichen Konditionen erfolgte. Im Übrigen sprach auch der Umstand, dass der Stifter das Grundstockvermögen der Stiftung nach eigenem Belieben veräußern konnte, bei summarischer Prüfung gegen die in § 55 AO genannte Voraussetzung, der selbstlosen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, und damit auch gegen die wirtschaftliche Selbständigkeit der Antragstellerin. Durch die Veräußerung, die trotz des in der Stiftungssatzung normierten Verbotes erfolgt war, wurden der Antragstellerin die regelmäßigen Mieteinkünfte, d.h. verwendungspflichtige Mittel, entzogen, so dass insoweit von der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke auszugehen war.
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