Der Sachverhalt:
Der Kläger in dem Verfahren 9 C 5.13 ist Eigentümer einer 50 qm großen Wohnung in Feldafing, die bis 2004 von seiner Schwiegermutter bewohnt wurde und seitdem leer steht. Er selbst wohnt mit seiner Ehefrau etwa 300 m entfernt in einem eigenen Einfamilienhaus. Der Kläger in dem Verfahren 9 C 6.13 ist seit 2001 - im Wege einer Erbschaft - Eigentümer einer knapp 70 qm großen Wohnung in Bad Wiessee, die seitdem leer steht und nur noch in kleinen Teilen möbliert ist; insbesondere fehlen Tisch und Betten.
Das in beiden Fällen zuständige VG München wies die Klagen ab. Auf die Berufungen der Kläger hob der Bayerische VGH die Zweitwohnungsteuerbescheide auf. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten blieben vor dem BVerwG erfolglos.
Die Gründe:
Zwar darf eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und deshalb zweitwohnungsteuerpflichtig ist. Diese Vermutung wird aber erschüttert, sobald der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermietet, durch objektive Umstände erhärten kann.
Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen VGH lag eine Mehrzahl solcher Umstände in den beiden vorliegenden Fällen vor. Insbesondere war in beiden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.
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