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Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei

BVerwG 15.10.2014, 9 C 5.13 u.a.

Die Zweit­woh­nung­steuer für eine leer ste­hende Woh­nung darf nicht er­ho­ben wer­den, wenn sie aus­schließlich als Ka­pi­tal­an­lage und nicht auch für ei­gene Wohn­zwe­cke bzw. als Woh­nung für An­gehörige vor­ge­hal­ten wird. Die gilt ins­be­son­dere, wenn in der be­tref­fen­den Woh­nung jah­re­lang kein Strom bzw. Was­ser ver­braucht wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger in dem Ver­fah­ren 9 C 5.13 ist Ei­gentümer ei­ner 50 qm großen Woh­nung in Felda­fing, die bis 2004 von sei­ner Schwie­ger­mut­ter be­wohnt wurde und seit­dem leer steht. Er selbst wohnt mit sei­ner Ehe­frau etwa 300 m ent­fernt in einem ei­ge­nen Ein­fa­mi­li­en­haus. Der Kläger in dem Ver­fah­ren 9 C 6.13 ist seit 2001 - im Wege ei­ner Erb­schaft - Ei­gentümer ei­ner knapp 70 qm großen Woh­nung in Bad Wies­see, die seit­dem leer steht und nur noch in klei­nen Tei­len möbliert ist; ins­be­son­dere feh­len Tisch und Bet­ten.

Beide Kläger wur­den für ihre seit Jah­ren leer ste­hen­den Zweit­woh­nun­gen, die sie nach ih­ren An­ga­ben le­dig­lich zur Ka­pi­tal­an­lage hiel­ten, ohne sie je­doch zu ver­mie­ten ("Be­ton­geld"), von den be­klag­ten Ge­mein­den zur Zweit­woh­nung­steuer her­an­ge­zo­gen. Diese wa­ren der An­sicht, das Leer­ste­hen­las­sen ei­ner Zweit­woh­nung sei dem steu­er­ba­ren Auf­wand für die persönli­che Le­bensführung zu­zu­rech­nen. Es komme nicht auf die tatsäch­li­che Nut­zung an, son­dern auf die Möglich­keit zur Ei­gen­nut­zung, die nicht aus­ge­schlos­sen sei.

Das in bei­den Fällen zuständige VG München wies die Kla­gen ab. Auf die Be­ru­fun­gen der Kläger hob der Baye­ri­sche VGH die Zweit­woh­nung­steu­er­be­scheide auf. Die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Re­vi­sio­nen der Be­klag­ten blie­ben vor dem BVerwG er­folg­los.

Die Gründe:
Zwar darf eine Ge­meinde zunächst von der Ver­mu­tung aus­ge­hen, dass eine Zweit­woh­nung auch bei zeit­wei­li­gem Leer­stand der persönli­chen Le­bensführung dient und des­halb zweit­woh­nung­steu­er­pflich­tig ist. Diese Ver­mu­tung wird aber er­schüttert, so­bald der In­ha­ber sei­nen sub­jek­ti­ven Ent­schluss, die Woh­nung aus­schließlich zur Ka­pi­tal­an­lage zu nut­zen, auch wenn er sie nicht ver­mie­tet, durch ob­jek­tive Umstände erhärten kann.

Nach der feh­ler­freien Ge­samtwürdi­gung durch den Baye­ri­schen VGH lag eine Mehr­zahl sol­cher Umstände in den bei­den vor­lie­gen­den Fällen vor. Ins­be­son­dere war in bei­den Woh­nun­gen jah­re­lang kein Strom bzw. Was­ser ver­braucht wor­den.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten des BVerwG fin­den Sie den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung hier.

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