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Alleinerbe kann gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch trotz Verjährung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen

Schleswig-Holsteinisches FG 4.5.2016, 3 K 148/15

Der Al­lein­erbe kann nach dem Tod des ver­pflich­te­ten Erb­las­sers sei­nen nun­mehr ge­gen sich selbst ge­rich­te­ten Pflicht­teils­an­spruch gel­tend ma­chen und als Nach­lass­ver­bind­lich­keit vom Er­werb ab­zie­hen. Dies gilt auch dann, wenn der An­spruch be­reits verjährt ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Al­lein­erbe sei­ner Stief­mut­ter. Diese hatte zu­sam­men mit dem Va­ter des Klägers ein no­ta­ri­el­les ge­mein­schaft­li­ches Tes­ta­ment, worin beide sich ge­gen­sei­tig als Al­lein­er­ben und den Kläger zum Er­ben des Über­le­ben­den ein­setz­ten. Der Va­ter des Klägers ver­st­arb im Ok­to­ber 2003, die Stief­mut­ter im Ja­nuar 2014. In sei­ner Erb­schaft­steu­er­erklärung gab der Kläger sei­nen ei­ge­nen Pflicht­teils­an­spruch ge­gen die Stief­mut­ter als Nach­lass­ver­bind­lich­keit an. Das Fi­nanz­amt lehnte die Berück­sich­ti­gung mit der Begründung ab, der Pflicht­teils­an­spruch sei be­reits verjährt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird beim BFH un­ter dem Az. II R 17/16 geführt.

Die Gründe:
Der Pflicht­teils­an­spruch ist nicht nach sei­ner Ent­ste­hung er­lo­schen und kann dem­ent­spre­chend vom Kläger gel­tend ge­macht wer­den.

Eine verjährte For­de­rung ist, bzw. bleibt voll wirk­sam und ein­klag­bar. Sie ist le­dig­lich be­haf­tet mit der Ein­rede der Verjährung, so dass der An­spruch nicht durch­ge­setzt wer­den kann, wenn der Schuld­ner die Ein­rede er­hebt (§ 222 Abs. 1 BGB a.F., ab 1.1.2010 § 214 Abs. 1 BGB). Ein Erlöschen durch Kon­fu­sion (Ver­ei­ni­gung von For­de­rung und Schuld in ei­ner Per­son) schei­det eben­falls aus, da im Erb­schaft­steu­er­recht diese Fälle gem. § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht er­lo­schen gel­ten.

Die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs ist auch als wirk­sam und ernst­haft i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG an­zu­se­hen. Mit die­ser Ein­schätzung weicht das FG von der des Hes­si­schen FG ab (Ur­teil vom 3.11.2015, 1 K 1059/14). Mo­ra­li­sche Be­den­ken ste­hen der Gel­tend­ma­chung des An­spru­ches nicht ent­ge­gen.

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