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AGB von WhatsApp müssen auch auf Deutsch vorhanden sein

KG Berlin 8.4.2016, 5 U 156/14

Kein Kunde muss da­mit rech­nen, einem um­fang­rei­chen, kom­ple­xen Re­gel­werk mit sehr, sehr vie­len Klau­seln in ei­ner Fremd­spra­che aus­ge­setzt zu sein. So­lange die Be­din­gun­gen nicht ins Deut­sche über­setzt sind, sind sämt­li­che Klau­seln in­trans­pa­rent und da­mit un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band. Die Be­klagte ist der in den USA ansässige Mes­sen­ger-Dienst Whats­App, der seit 2014 zu Fa­ce­book gehört und auf sei­ner deutsch­spra­chi­gen In­ter­net­seite um Kun­den für sei­nen Mes­sen­ger-Dienst wirbt. Wer die­sen nut­zen möchte, muss sich zunächst re­gis­trie­ren und den Nut­zungs­be­din­gun­gen und der Da­ten­schutz­richt­li­nie zu­stim­men. Diese sind nur in eng­li­scher Sprache ver­fasst.

Der Kläger war der An­sicht, dass die sei­ten­lan­gen und mit Fach­ausdrücken ge­spick­ten Nut­zungs­be­din­gen für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher aus Deutsch­land weit­ge­hend un­verständ­lich seien. Das LG wies die Klage teil­weise ab, nämlich hin­sicht­lich der drei Un­ter­las­sungs­be­geh­ren we­gen

Nicht­an­gabe des Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten
Nicht­an­gabe ei­nes zwei­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ges
Ver­wen­dung von nicht in deut­scher Sprache verfügba­ren AGB

Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das KG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil wei­test­ge­hend abgeändert und die Be­klagte un­ter Fest­set­zung ei­nes Ord­nungs­gel­des bis zu 250.000 €, er­satz­weise eine Ord­nungs­haft bis zu sechs Mo­na­ten, zu voll­zie­hen an dem Chief Exe­cu­tive Of­fi­cer, ver­ur­teilt, einen zwei­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg so­wie die AGB in deut­scher Sprache verfügbar zu ma­chen. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die in­ter­na­tio­nale Zuständig­keit des Ge­rich­tes er­gab sich aus mit­tel­bar au den Be­stim­mun­gen für die ört­li­che Zuständig­keit. Der Tat­ort ist dem­nach im In­land be­ge­ben, da sich die be­an­stan­dete Wer­bung sich nach Be­haup­tung des Klägers an inländi­sche Ver­kehrs­kreise rich­tet.

Zu Un­recht hat die Vor­in­stanz einen Un­ter­las­sungs­an­spruch des Klägers ge­gen die Be­klagte we­gen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG de­fi­zitärer An­ga­ben zu Ermögli­chung der Kon­takt­auf­nahme ver­neint. Ein sol­cher An­spruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG §§ 3, 3a UWG. An­bie­ter müssen ne­ben ei­ner E-Mail-Adresse eine zweite Möglich­keit zu ei­ner schnel­len und un­mit­tel­ba­ren Kon­takt­auf­nahme an­ge­ben, wie etwa ein Kon­takt­for­mu­lar oder eine Te­le­fon­num­mer, un­ter der die Firma zu er­rei­chen ist. Zwar hatte die Be­klagte einen Link auf Sei­ten bei Fa­ce­book und Twit­ter ge­setzt. Doch über Twit­ter konn­ten Nut­zer keine Nach­rich­ten an das Un­ter­neh­men sen­den. Sein Fa­ce­book-Pro­fil hatte Whats­App so ein­ge­rich­tet, dass die Zu­sen­dung ei­ner Nach­richt aus­ge­schlos­sen war.

Zu Un­recht hat die Vor­in­stanz zu dem einen Un­ter­las­sungs­an­spruch des Klägers ge­gen die Be­klagte we­gen Ver­wen­dung fremd­spra­chi­ger AGB ohne Vor­hal­ten ei­ner deut­schen Über­set­zung in ih­rem In­ter­net­auf­tritt ver­neint. Ein sol­cher An­spruch folgt aus § UKlaG we­gen Ver­wen­dung von nach § 307 Abs. 1 BGB un­wirk­sa­men AGB. All­tags­eng­li­sch ist hier­zu­lande zwar ver­brei­tet, nicht aber ju­ris­ti­sches, ver­trags­sprach­li­ches und kom­mer­zi­el­les Eng­li­sch. Kein Kunde muss da­mit rech­nen, einem um­fang­rei­chen, kom­ple­xen Re­gel­werk mit sehr, sehr vie­len Klau­seln in ei­ner Fremd­spra­che aus­ge­setzt zu sein. So­lange die Be­din­gun­gen nicht ins Deut­sche über­setzt sind, sind sämt­li­che Klau­seln in­trans­pa­rent und da­mit un­wirk­sam.

Im Im­pres­sum muss al­ler­dings kein Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter des Un­ter­neh­mens ge­nannt wer­den. Dem eu­ropäischen Recht ent­spre­chend muss nur die Nen­nung des Na­mens und der An­schrift des Diens­te­an­bie­ters vor­lie­gen.

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