Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurden mit dem EEG 2017 die Regelungen zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung umfassend überarbeitet. Ziel der Bundesregierung war es, die Regelungen einerseits europarechtskonform auszugestalten und andererseits an die von der Bundesnetzagentur in dem Leitfaden Eigenversorgung (Stand Juli 2016) dargelegten Auslegungsvorschläge anzupassen. Die neuen Vorschriften zur EEG-Umlage finden sich in den §§ 60 bis 61k und § 104 Abs. 4, 6 und 7 EEG 2017.
Begriff der Eigenversorgung
Entsprechend der in § 3 Nr. 19 EEG 2017 enthaltenen Definition ist jeder „Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage (§ 3 Nr. 43b EEG 2017) selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“, Eigenversorgung.
In § 61 Abs. 1 EEG 2017 wird zunächst klargestellt, dass für einen Stromverbrauch im Zusammenhang mit der Eigenversorgung die volle EEG-Umlage anfällt (derzeit 6,88 ct./kWh). Durch Sondervorschriften, auf die § 61 Abs. 2 EEG 2017 verweist, wird im Anschluss daran geregelt, dass bei Anwendung der §§ 61a oder 61k EEG 2017 die EEG-Umlage vollständig entfallen oder aber über §§ 61b bis 61f EEG 2017 auch nur teilweise entfallen kann.
Überblick zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung

Mitteilungspflichten
Ein Entfallen oder eine Verringerung der EEG-Umlage nach den §§ 61b bis e EEG 2017 fällt jedoch nach § 61g EEG 2017 für die Vergangenheit anteilig oder vollständig weg, sofern der Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen Mitteilungspflichten nach § 74a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EEG 2017 nicht nachkommt.
Dies betrifft zum einen die Übermittlung von sog. „Basisangaben“ gemäß § 74a Abs. 1 EEG 2017 an den Netzbetreiber, was nur dann obsolet wird, sofern die Tatsachen dem zuständigen Netzbetreiber ohnehin bereits bekannt sind:
- Angabe, ob und ab wann eine Eigenversorgung bzw. ein sonstiger Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, vorliegt,
- Angabe der installierten Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage,
- Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt,
- Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Zudem ergeben sich nach § 74a Abs. 3 EEG 2017 bei einer Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage Meldepflichten, denen über ein elektronisches Meldeportal auf der Homepage der Bundesnetzagentur nachzukommen ist.
Sämtliche Meldungen sind zwingend bis zum 28.2. bzw. 31.5. des Jahres zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die mitteilungspflichtigen Sachverhalte verwirklicht wurden. Dabei gilt der 31.5. lediglich dann als Meldetermin, sofern ein Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage verantwortlich ist.
Hinweis
Das EEG 2017 stellt erhebliche Anforderungen an die Eigenversorger. Dies betrifft neben den Mitteilungspflichten insbesondere auch die Folgen bei anstehenden Modernisierungen an den Anlagen.