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Abwerbeverbote dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit gelten

BGH 30.4.2014, I ZR 245/12

Ab­wer­be­ver­bote fal­len nicht in den An­wen­dungs­be­reich des § 75f HGB, wenn sie nur Ne­ben­be­stim­mun­gen der Ver­ein­ba­rung sind und einem be­son­de­ren Ver­trau­ens­verhält­nis der Par­teien oder ei­ner be­son­de­ren Schutz­bedürf­tig­keit ei­ner der bei­den Sei­ten Rech­nung tra­gen. Ein zwi­schen zwei Un­ter­neh­men im Hin­blick auf einen ge­mein­sa­men Ver­trieb ver­ein­bar­tes Ab­wer­be­ver­bot darf aber grundsätz­lich nicht länger als zwei Jahre nach Be­en­di­gung der Zu­sam­men­ar­beit gel­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die im Nutz­fahr­zeug­ge­schäft täti­gen Par­teien gehörten ur­sprüng­lich zu der­sel­ben Fir­men­gruppe, bis ein Drit­tun­ter­neh­men im Jahr 2004 die Ge­schäfts­an­teile an der Be­klag­ten er­warb. Um den ge­mein­sa­men Ver­trieb ih­rer Fahr­zeuge fort­zu­set­zen, schlos­sen die in un­mit­tel­ba­rer räum­li­cher Nähe zu­ein­an­der ansässi­gen Par­teien im Au­gust 2005 einen Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag, in dem u.a. ver­ein­bart war, dass jede Par­tei sich ver­pflich­tet, während so­wie bis drei Jahre nach Be­en­di­gung die­ses Ver­tra­ges keine Mit­ar­bei­ter der an­de­ren Par­tei di­rekt oder in­di­rekt ab­zu­wer­ben.

Die Be­klagte kündigte den Ver­trag Ende 2006. Im Au­gust 2009 erklärten zwei bei der Kläge­rin be­schäftigte Ver­triebs­mit­ar­bei­ter die or­dent­li­che Kündi­gung ih­rer An­stel­lungs­verträge und nah­men fortan ab Ok­to­ber 2009 eine Be­schäfti­gung bei der Be­klag­ten auf. Die Kläge­rin be­haup­tete, der da­ma­lige Ge­schäftsführer der Be­klag­ten habe die bei­den Mit­ar­bei­ter durch Ab­wer­bemaßnah­men zum Wech­sel ih­rer An­stel­lungs­verhält­nisse ver­an­lasst. Sie ver­langte von der Be­klag­ten we­gen der Ver­wir­kung zweier Ver­trags­stra­fen die Zah­lung von rund 383.770,52 €. Die Be­klagte war hin­ge­gen der An­sicht, das ver­trag­li­che Ab­wer­be­ver­bot sei un­ver­bind­lich, so dass die mögli­cher­weise ver­wirk­ten Ver­trags­stra­fen nicht ein­klag­bar seien.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab der Klage wei­test­ge­hend statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung ins­ge­samt zurück.

Gründe:
Der Kläge­rin stand ge­gen die Be­klagte we­gen der Ab­wer­bung der zwei Mit­ar­bei­ter nach § 339 S. 2 BGB i.V.m. § 12 des Ko­ope­ra­ti­ons­ver­tra­ges der Par­teien ein An­spruch auf Zah­lung der gel­tend ge­mach­ten Ver­trags­stra­fen nicht zu.

Der Ein­klag­bar­keit des An­spruchs we­gen Ver­let­zung des von den Par­teien ver­ein­bar­ten Ab­wer­be­ver­bots stand zwar § 75f S. 2 HGB nicht von vorn­her­ein ent­ge­gen, weil die an sich auf Ab­wer­be­ver­bote an­wend­bare Vor­schrift in der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­tion die Klag­bar­keit des in Rede ste­hen­den An­spruchs nicht aus­ge­schlos­sen hatte. Grundsätz­lich stel­len zwar nicht nur Ein­stel­lungs­ver­bote, son­dern auch Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Un­ter­neh­mern, sich nicht ge­gen­sei­tig Ar­beitskräfte ab­zu­wer­ben, ge­richt­lich nicht durch­setz­bare Sperr­ab­re­den i.S.v. § 75f HGB dar. Der­ar­tige Ab­wer­be­ver­bote fal­len al­ler­dings nicht in den An­wen­dungs­be­reich des § 75f HGB, wenn sie - wie hier - nur Ne­ben­be­stim­mun­gen der Ver­ein­ba­rung sind und einem be­son­de­ren Ver­trau­ens­verhält­nis der Par­teien oder ei­ner be­son­de­ren Schutz­bedürf­tig­keit ei­ner der bei­den Sei­ten Rech­nung tra­gen.

Die Ab­wer­bung der zwei Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin, die im Jahr 2009 er­folgt sein sollte, fiel in­des nicht mehr in den Zeit­raum, für den ein Ab­wer­be­ver­bot vor­lie­gend längs­tens zulässig ist. Die Par­teien hat­ten sich im Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag ver­pflich­tet, bis drei Jahre nach Be­en­di­gung der ver­trag­li­chen Zu­sam­men­ar­beit keine Mit­ar­bei­ter des Ver­trags­part­ners ab­zu­wer­ben. Ein sol­ches Ab­wer­be­ver­bot über­schrei­tet aber den für der­ar­tige Ab­re­den zulässi­gen Zeit­raum, der grundsätz­lich zwei Jahre nach Be­en­di­gung der Zu­sam­men­ar­beit nicht über­stei­gen darf. Ein trotz der Re­ge­lung des § 75f HGB ge­richt­lich durch­setz­ba­res Ab­wer­be­ver­bot kann in­so­fern die Mit­ar­bei­ter in ih­rem be­ruf­li­chen Fort­kom­men be­hin­dern.

Link­hin­weis:

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